Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen 12 O 158/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Lübeck, Az. 12 O 158/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer Anlageberatung geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Ansprüche der Klägerin seien zwar nicht aufgrund des vor dem LG Köln geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche seien aber auch unter Berücksichtigung des Güteverfahrens gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie ausführt: Die Verjährungsfrist habe nicht bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch die Klägerin am 28.10.2003 begonnen; abzustellen sei vielmehr auf den Vertragsschluss, also auf den Tag der Annahme durch die Fondsgesellschaft, hier am 26.11.2003. Der Güteantrag sei am 28.10.2013 und damit 31 Kalendertage vor Ablauf der Höchstverjährung gestellt worden; diese 31 Tage seien nach dem Ende der Hemmung zu berücksichtigen. Die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe der Weigerung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst habe. Das sei ausweislich der Anlage BK4 am 7.1.2014 der Fall gewesen. Selbst wenn im ungünstigsten Fall davon auszugehen wäre, dass sofort am 6.12.2013 die Gütestelle die Feststellung des Scheiterns des Verfahrens und dessen Bekanntgabe veranlasst hätte, hätte auch mit Blick auf die Beklagte zu 2) die Hemmung der Verjährung frühestens am 7.7.2014 enden können.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 3.12.2015 verkündeten Urteils des LG Lübeck, 12 O 158/14,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 14.239,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 1.466,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelferinnen verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) rügt Verspätung, soweit die Klägerin Ausführungen zum Ende des Güteverfahrens macht. Aus der Anlage BK4 ergebe sich nicht, zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe an die Klägerseite veranlasst worden sei. Dass es sich bei der Anlage BK4 um ein offizielles Schreiben der Gütestelle handele, werde mit Nichtwissen bestritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) (dazu unter 1.) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) (dazu unter 2.) unbegründet. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind nicht durchsetzbar, weil die von beiden Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

1. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sind nicht durchsetzbar. Die Beklagte zu 1) kann sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sind kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nach zehn Jahren verjährt.

a) Die Verjährung begann spätestens mit der Annahme des Beitrittsangebots der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 26.11.2003 zu laufen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage. Mit dem "Erwerb" ist nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sind Anlegerinnen und Anleger von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 26.2.2013 - XI ZR 498/11, Rn. 25 mwN; Urteil vom 8.4.2014 - XI ZR 341/12, Rn. 25). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Kapitalanlagen möglicherweise zunächst ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer An...

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