Rn 9

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff FamFG ersetzt funktionell eine Klageerhebung (beachte § 251 I FamFG), weshalb der Einleitung dieses Verfahrens ebenfalls hemmende Wirkung zukommt. Soweit die Mindestvoraussetzungen nach § 250 I Nr 1, 2, 4, 6 FamFG vorliegen (zT aA Grüneberg/Ellenberger Rz 17) und damit eine ausreichende Individualisierung möglich ist, tritt Hemmung auch dann ein, wenn iÜ ein unzuständiges Gericht angerufen oder sonstige Anforderungen des § 250 FamFG nicht erfüllt sind. Zur demnächstigen Zustellung (vgl § 251 II FamFG) s Rn 5. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem §§ 254, 255 FamFG bewirkt Hemmung nach § 204 I Nr 1. Es gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 I 1 FamFG) rechtshängig geworden (§ 255 III FamFG), wenn die Frist des § 255 VI FamFG eingehalten wurde.

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