Gesetzestext

 

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

 

Rn 1

Da die Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts idR ausschließlich den Vertretenen treffen und der beschränkt geschäftsfähige Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelt, bei einem Mangel der Vertretungsmacht gem § 179 III 2 von einer Haftung befreit ist, bestimmt § 165, dass ein Vertretergeschäft auch dann wirksam ist, wenn der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106) ist. Die Vorschrift ist die der Systematik der §§ 107 ff entspr Konsequenz aus der rechtlichen Neutralität des Vertretergeschäfts für den Vertreter (Bork Rz 1368).

 

Rn 2

Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen für die gesetzliche (§§ 1673 II 2, 1781, 1915 I, 2201) und die organschaftliche Vertretung (§§ 76 III, 100 I 1 AktG; 6 II 1 GmbHG) vor. Bei der rechtsgeschäftlichen Vollmacht kann der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung uU gem § 119 II wegen eines Eigenschaftsirrtums über die Person des Bevollmächtigten anfechten (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7). Für die Prozessvertretung gilt die Sonderregung des § 79 ZPO, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber Anwendung findet (§ 10 II 2 Nr 2 FamFG).

 

Rn 3

Ist der Vertreter geschäftsunfähig (§ 104), so ist die von ihm abgegebene Erklärung gem § 105 Nr 1 nichtig (BGHZ 53, 210, 215). Denn Geschäftsunfähige können einen rechtserheblichen Willen nicht bilden. UU kommt aber eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen in Betracht (BGHZ 115, 78, 82 f). Zum nachträglichen Wegfall der Geschäftsfähigkeit eines Bevollmächtigten s § 168 Rn 6.

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