Rn 6

Verliert der Bevollmächtigte seine Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr 2), führt das nach zutreffender Ansicht im Hinblick auf das Risiko für den Vollmachtgeber zur Beendigung des Grundgeschäfts und damit zum Erlöschen der Vollmacht. Das gilt nach hM jedenfalls dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit von Dauer ist (MüKo/Schubert Rz 7). Nach aA ist nur das Vertretergeschäft gem § 105 Nr 1 nichtig mit der Folge, dass die fortbestehende Vollmacht nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit wieder ausgeübt werden kann (Bork Rz 1504). Gegen diese Ansicht spricht, dass der Mangel nur das Innenverhältnis betrifft.

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