Gesetzestext

 

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

 

Rn 1

Abw von § 165 setzt die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes volle Geschäftsfähigkeit (richtig: nach § 1814 nF) bei Amtsantritt voraus (zur später eintretenden Beschränkung der Geschäftsfähigkeit vgl § 2225). Andere Beschränkungsgründe kennt das BGB nicht. Deshalb kann zB der insolvent gewordene Testamentsvollstrecker das Amt ausüben (Grüneberg/Weidlich Rz 2). Freilich bleibt die Möglichkeit, dass der Erbe Entlassungsantrag beim Nachlassgericht nach § 2227 stellt oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung nach § 2078 II anficht. Wird der Testamentsvollstrecker später (wieder) geschäftsfähig, bleibt es bei der Unwirksamkeit. Zur ergänzenden Testamentsauslegung in einem solchen Fall vgl § 2200 Rz 1. Möglich ist auch die Benennung des Testamentsvollstreckers unter der (uU ›stillschweigenden‹) aufschiebenden Bedingung des Eintritts voller Geschäftsfähigkeit (NK/Kroiß § 2200 Rz 2).

 

Rn 2

Der Zeitpunkt des Amtsantritts, für den § 2201 gilt, ist nach § 2202 I die Annahme ggü dem Nachlassgericht. Da § 2201 darauf abstellt, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt ›anzutreten hat‹, geht die hM zutr von dem (früheren) Zeitpunkt aus, zu dem der Testamentsvollstrecker von seiner Einsetzung erfährt und sich deshalb über die Annahme schlüssig werden muss (NK/Kroiß Rz 4 mwN).

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