Rn 6

Die Ehe des bei Eheschließung Geschäftsunfähigen (§ 104 Nr 2) ist wirksam, aber aufhebbar. Für beschränkt Geschäftsfähige (§ 106) gilt § 1303. Die Geschäftsunfähigkeit muss ehebezogen sein (›Ehegeschäftsunfähigkeit‹; Brandenbrg FamRZ 2011, 216). Es kommt deshalb darauf an, ob bei dem Verlobten die Einsichtsfähigkeit für das Wesen der Ehe besteht und ob er in der Lage ist, seine Entscheidung zur Eheschließung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Ddorf FamRZ 97, 294). Bei ernst zu nehmendem Heiratswillen kann auch bei einer stark debilen Person eine Eheschließung in Betracht kommen (AG Rottweil FamRZ 90, 626), ebenso in einem ›lichten Augenblick‹ oder wenn trotz Geistesschwäche partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung besteht (BayObLG FamRZ 97, 297).

 

Rn 7

Der Standesbeamte muss Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit vAw nachgehen (§ 13 I 1 PStG). Dazu besteht idR Veranlassung, wenn für den Betroffenen ein Betreuer bestellt ist, insb wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825) besteht, der allerdings speziell für die Erklärung zur Eheschließung nicht angeordnet werden darf (§ 1815 II Nr 1). Bei fortbestehenden Zweifeln muss der Standesbeamte das Amtsgericht zur Entscheidung anrufen (§ 49 II PStG). Teilt das Amtsgericht seine Zweifel nicht, hat es den Standesbeamten zur Vornahme der Eheschließung anzuweisen (§ 49 I PStG). Bei nur vorübergehender Geistesstörung liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor (§ 104 Nr 2 2. Hs). Der Standesbeamte muss gleichwohl die Eheschließung ablehnen, weil sie gem § 1314 II Nr 1 2. Alt aufhebbar wäre.

 

Rn 8

Die Aufhebbarkeit entfällt, wenn der nicht mehr Geschäftsunfähige die Ehe bestätigt (§ 1315 I Nr 2).

 

Rn 9

Antragsberechtigt sind die Eheleute und die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 1316). Für den zur Zeit des Aufhebungsverfahrens geschäftsunfähigen Ehegatten kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen (§ 1316 II), der selbst kein eigenes Antragsrecht hat. Die Verwaltungsbehörde soll nur in Härtefällen von der Antragstellung absehen (§ 1316 Rn 4). Der Aufhebungsantrag ist nicht an eine Frist gebunden (Umkehrschluss aus § 1317 I 1).

 

Rn 10

[nicht besetzt]

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