Gesetzestext

 

(1) 1Antragsberechtigt

1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) 1Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 2In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) 1Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. 2Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

A. Antragsberechtigte.

 

Rn 1

Die Antragsberechtigung wird in der Vorschrift für alle Aufhebungsgründe abschließend geregelt und steht weiteren Personen nicht zu. Mehrere Anträge aufhebungsberechtigter Personen oder Stellen können nach § 126 FamFG verbunden werden. Antragsberechtigt ist

  • bei einem Verstoß gg §§ 1303 S 1, 1304, 1306, 1307, 1311, 1314 II Nr 1 u 5 jeder Ehegatte sowie die zuständige Verwaltungsbehörde (I 1 Nr 1)
  • bei einem Verstoß gg § 1306 die Ehegatten der Zweitehe, die zuständige Verwaltungsbehörde sowie als dritte Person der andere Ehegatte der Erstehe sowie
  • bei Verstößen nach § 1314 II Nr 2–4 der Ehegatte, bei dem der Willensmangel bestanden hat (I 1 Nr 2).

B. Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.

 

Rn 2

Für den bei Antragstellung geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 104 Nr 2) kann nur der gesetzliche Vertreter, der kein eigenes Antragsrecht hat, den Antrag stellen (II 1) und das Verfahren führen (§ 125 II 1 FamFG). Das Familien- oder Betreuungsgericht muss die Verfahrensführung genehmigen (§ 125 II 2 FamFG). Bei Geschäftsfähigkeit können Minderjährige kraft gesetzlicher Verfahrensfähigkeit (§ 125 I FamFG) nur selbst die Aufhebung beantragen und bedürfen auch keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (II 2).

C. Verwaltungsbehörden.

I. Landesrechtliche Zuständigkeiten.

 

Rn 3

Zuständig sind in: Baden-Württemberg Regierungspräsidium Tübingen (VO v 16.1.01, GVBl 2), Bayern die Regierung von Mittelfranken (VO v 2.5.00, GVBl. 293), Berlin Bezirksverwaltungen (§§ 3 II 1, 4 I 2 AZG idF v 22.7.96, GVBl 302, 472), Brandenburg Ministerium der Justiz (§ 18 Bbg AGBGB v 28.7.00, GVBl 114; Flüß NJ 2000, 634), Hamburg die Bezirksämter (AO v 1.8.98, AA 2450), Hessen Regierungspräsidien (VO v 22.12.99, GVBl 26), Mecklenburg-Vorpommern Landkreise und kreisfreie Städte (VO v 10.12.99, GVBl 632), Niedersachsen Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte (G v 5.11.04, Nds GVBl, 394), Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen Köln u Arnsberg (VO v 26.5.98, GVBl 391), Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (VO v 3.7.98, § 1, GVBl 188, idF v 12.10.99, GVBl 353), Saarland Landkreise, Stadtverband und die Stadt Saarbrücken (G v 24.6.98, Abl 518), Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 I Nr 14 VO v 7.5.94/9.12.98; GVBl 94, 568; 98, 476), Sachsen die Regierungspräsidien (VO v 26.6.98, GVBl 265), Schleswig-Holstein die Landräte und Bürgermeister kreisfreier Städte (VO v 26.5.98, GVBl 199), Thüringen das Landesverwaltungsamt (VO v 1.1.99, GVBl 52).

II. Aufhebungsantrag der Behörde.

 

Rn 4

Ob ein Tatbestand nach Abs 1 Nr 1 S 1 gegeben ist, berührt nicht die Antragsberechtigung der zuständigen Behörde, sondern die Begründetheit des Antrags. Der Antrag ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Fall des § 1303 S 1 der (unterdessen) volljährige Ehegatte die Ehe fortsetzen will oder ein Härtegrund nach § 1316 III 1 eingreift (BGH FamRZ 20, 1533, 1535; 12, 940). Die Antragstellung steht grds im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (BVerwG NJW 86, 3083 [BGH 18.06.1986 - IVb ZR 41/85]). Bei einem Verstoß gegen die Ehemündigkeit nach § 1303 S 1 muss die Verwaltungsbehörde nach III 2 den Antrag stellen, wenn nicht der dortige Ausnahmetatbestand gegeben ist. Von der Antragstellung kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Mangel gem § 1315 I Nr 1 oder II Nr 2 geheilt wird (Frankf OLGR 07, 708 unzulässige Rechtsausübung). Daher soll die Behörde in diesen Anwendungsfällen nach III 1 den Antrag stellen und nur in Härtefällen für einen Ehegatten oder ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind davon absehen. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306) ist die Aufrechterhaltung der Ehe nur ausnw geboten, etwa wenn die Erstehe ...

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