Gesetzestext

 

(1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. 3Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Eheaufhebung bei Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung (§ 1314 II Nr 2–4) kann nur binnen eines Jahres gestellt werden (I 1). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei allen anderen Aufhebungsgründen (§§ 1303, 1304, 1306, 107, 1311, 1314 II Nr 1 u 5) der Antrag nicht befristet ist (AG Pankow-Weißensee FamRZ 09, 1325). Der Antragsgegner muss den (früheren) Fristbeginn beweisen (RGZ 160, 19). Der Antragsteller trägt die Beweislast für die Hemmung der Frist (vgl I 3). Die Aufhebung einer vor dem 1.6.11 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte aufgehoben werden können (Art 229 § 26 EGBGB).

B. Fristbeginn und Fristwahrung.

 

Rn 2

Für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Irrtums und der Täuschung bzw der das Aufhebungsrecht begründenden Tatsachen erforderlich (BGH FamRZ 67, 372). Im Fall der Drohung mit Wegfall der Zwangslage. Bei einem geschäftsunfähigen Ehegatten kommt es für den Fristbeginn auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an (I 2 Hs 2). Versäumt dieser die Frist, kann der Ehegatte – sofern seine Geschäftsunfähigkeit entfällt – noch 6 Monate lang selbst anfechten (II). Für den minderjährigen Ehegatten beginnt die Frist erst mit dessen Volljährigkeit (I 2, letzte Alt). Bei einer Zwangsverheiratung beginnt die Frist mit dem Aufhören der Zwangslage und sie ist eine vAw zu beachtenden Ausschlussfrist (AG Burgwedel FamRZ 2005, 34) und ihre Versäumung führt zum Verlust des Aufhebungsrechts. Die Antragsfrist wird – auch für den gesetzlichen Vertreter – im Fall höherer Gewalt (§ 206), zB fehlerhafte Behandlung durch Behörden oder Vertrauen auf Auskünfte, nicht jedoch bei Rechtsirrtum sowie bei Geschäftsunfähigkeit, gehemmt (§ 210).

 

Rn 3

Da es sich bei der Aufhebung um eine Ehesache handelt (§ 111 Nr 1 FamFG) ist für die Fristwahrung die Zustellung des Aufhebungsantrags erforderlich, denn es kommen die ZPO-Vorschriften nach § 113 FamFG zur Anwendung. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag alsbald zugestellt wird (§§ 113 I FamFG, 167 ZPO). Soweit für den Aufhebungsantrag die Genehmigung des FamG notwendig ist (vgl § 125 II 2 FamFG), muss auch diese Genehmigung fristgerecht eingehen. Der fristgerecht eingegangene Antrag wahrt die Frist auch für nicht angeführte Aufhebungsgründe.

C. Keine Aufhebung nach Eheauflösung (Abs III).

 

Rn 4

Eine bereits aufgelöste Ehe kann nicht mehr aufgehoben werden (III). Deshalb kann eine aufgehobene Ehe nicht aus einem neuen Aufhebungsgrund (erneut) aufgehoben werden.

 

Rn 5

Auch eine geschiedene Ehe kann nicht aufgehoben werden, wenn sich später herausstellt, dass sie aufhebbar war. Das gilt jedenfalls dann, wenn (nur) angestrebt wird, aus ethischen Gründen oder wegen des gesellschaftlichen Ansehens das Scheidungsurteil durch ein Aufhebungsurteil ›ersetzt‹ zu erhalten (BGH FamRZ 96, 1209). Nach dieser Entscheidung ist zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen ist ein Feststellungsantrag zulässig, um die vorteilhafteren Rechtsfolgen feststellen zu lassen (aaO).

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