(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1. |
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder |
2. |
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. |
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. |
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; |
2. |
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; |
4. |
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; |
5. |
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen. |
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