Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben bzw. auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Ehe aufgelöst.[1] Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich in den in § 1318 BGB bestimmten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

In § 1314 BGB werden verschiedene Aufhebungsgründe geregelt, u.a.

  • wenn die Ehe entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
  • wenn die Ehe entgegen den § 1304 BGB, § 1306 BGB, § 1307 BGB und § 1311 BGB geschlossen worden ist,
  • ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand oder Bewusstlosigkeit der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand,
  • ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über relevante Umstände bestimmt worden ist,
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist oder
  • beide Ehegatten keine Verpflichtung begründen wollten.[2]

Die Rechtskraft tritt grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ein. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt oder Rechtsmittel eingelegt wurden.[3]

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