Rn 2

Die Verwahrungspflicht entsteht mit wirksamer Pfandrechtsbestellung bzw. mit Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts u unmittelbarem Alleinbesitz des Pfandgläubigers; sie erlischt mit Rückgabe bzw Verwertung des Pfandes, nicht bereits mit Erlöschen des Pfandrechts. Bei mittelbarem Besitz hat der Gläubiger die für die Verwahrung erforderlichen sachgerechten Weisungen zu erteilen. Bei bloßem Mitbesitz ist der Verpfänder für die Verwahrung verantwortlich. Eine Verwaltungs-, Erhaltungs- u Versicherungspflicht trifft Gläubiger mit Ausn von Pfandleihern (§ 8 PfandleihVO) idR nicht.

 

Rn 3

§§ 688 ff finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entspr Anwendung (RGZ 103, 171, 173; BGH WM 67, 343). Dies gilt nicht für §§ 689, 690, der Gläubiger haftet vielmehr nach §§ 276, 278. Statt § 693 gilt § 1216, statt §§ 695, 697 § 1223. Außerdem darf der Gläubiger die Sache entgegen § 691 1 in Drittverwahrung geben. Die Übergabe eines Schlüssels für eine Halle begründet keine Obhutspflicht des Gläubigers für dort lagernde nicht verpfändete Sachen (BGH WM 67, 343, 344). Das verwahrte Pfand muss nicht versichert werden (Karlsr v 18.10.16 – 8 U 177/14, Rz 3).

 

Rn 4

Im Falle einer Pflichtverletzung ist der Gläubiger dem Verpfänder nach §§ 280, 823 ff schadensersatzpflichtig (BGH NJW 06, 848, 849 [BGH 17.11.2005 - I ZB 45/05]), dem Eigentümer nur nach §§ 823 ff iRd § 991 II; der Verpfänder kann allerdings einen Schaden des Eigentümers im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen (Soergel/Habersack Rz 7). Alle diese Ansprüche verjähren nach § 1226.

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