Gesetzestext

 

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

In allen Fällen des § 104 (Geschäftsunfähigkeit) und des § 106 (beschränkte Geschäftsfähigkeit) schließt die Norm eine gewillkürte Wohnsitzbegründung und eine gewillkürte Aufhebung des Wohnsitzes aus. Für beides ist jeweils der Wille des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Auf einen Betreuten ist § 8 nur anzuwenden, soweit er gem § 104 Nr 2 geschäftsunfähig ist. Der Wille des Betreuers entscheidet in diesen Fällen, wenn sich dessen Aufgabenkreis auf die Aufenthaltsbestimmung erstreckt (§§ 1814 I, 1815 II Nr 3). Ein geschäftsfähiger Betreuter kann seinen Wohnsitz allein begründen und aufheben.

Der frühere Abs 2 wurde gestrichen, da seine Regelung gegenstandslos ist.

B. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.

 

Rn 2

Obgleich die Wohnsitzbegründung nach § 7 nur ein rechtsgeschäftsähnliches Handeln voraussetzt und damit im Grundsatz ein natürlicher Wille zur Wohnsitzbegründung ausreicht (§ 7 Rn 4), schließt § 8 eine selbstständige Wohnsitzbegründung aller Personen, die noch nicht voll geschäftsfähig sind, generell aus. Der Begriff des Wohnsitzes ist dabei mit § 7 identisch. Verlangt wird also neben dem räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens der Person zugleich ein Domizilwille. Die tatsächliche Niederlassung des Minderjährigen als Realakt muss dieser selbst durchführen, beim Domizilwillen genügt sein eigener natürlicher Handlungswille nicht. Zusätzlich ist zwingend der zustimmende Wille des gesetzlichen Vertreters erforderlich (formlos und konkludent möglich). Im Falle einer Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) durch den gesetzlichen Vertreter wirkt diese nach § 184 I auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Niederlassung des Minderjährigen zurück. Möglich ist in Ausnahmefällen auch die Begründung mehrerer Wohnsitze, da § 7 II insoweit entspr gilt. Alle für die Wohnsitzbegründung erforderlichen Merkmale gelten auch für die Wohnsitzaufhebung.

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