Gesetzestext

 

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder

2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die nF der durch das G v 22.6.77 geänderten Vorschrift gilt für alle Löschungsvormerkungen, deren Eintragung ins Grundbuch seit dem 1.1.78 beantragt wurde. Hingegen unterliegen alle vor dem 1.1.78 zur Eintragung beantragten Löschungsvormerkungen ohne zeitliche Begrenzung der aF, so dass diese noch lange Zeit praktische Bedeutung haben wird. Nach § 1179 aF konnte eine Löschungsvormerkung zugunsten eines beliebigen Berechtigten eingetragen werden; nach § 1179 nF kommen Berechtigte eines Grundpfandrechts nicht mehr in Betracht; diese fallen unter §§ 1179a, 1179b. Bereits eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF behalten ihre Wirkung (und müssen deshalb bei Löschung eines ›Altrechts‹ gesondert zur Löschung bewilligt werden); aus Anlass von Rangänderungen können Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF neu eingetragen werden (BayObLG Rpfleger 79, 261). Auf die Nachverpfändung weiterer Belastungsgegenstände nach dem 1.1.78 ist § 1179 aF dagegen nicht anwendbar (BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]); hinsichtlich des mitbelasteten Grundstücks hat der Gläubiger den gesetzlichen Löschungsanspruch nach §§ 1179a, 1179b.

 

Rn 2

§ 1179 erweitert § 883. Nach § 883 können nur Ansprüche vorgemerkt werden, die sich gegen den gegenwärtigen Schuldner des von der Vormerkung betroffenen Rechts richten (s § 883 Rn 9). Im Fall des § 1179 richtet sich der Anspruch jedoch gegen den Eigentümer als künftigen Inhaber der nach § 1163 entstehenden Eigentümergrundschuld; Ansprüche gegen künftige Inhaber eines Rechts sind aber nach § 883 nicht vormerkungsfähig, wohl aber nach § 1179.

 

Rn 3

Die Vorschrift will die Rechte nachrangiger Berechtigter verstärken, erreicht das aber nur unzureichend, da bei der Tilgungsfondshypothek (§ 1163 Rn 3) das Entstehen eines Eigentümerrechts bis zur vollständigen Tilgung unterbleibt; zu Grundschulden Rn 8. Inwiefern § 1179 ›die Führung des Grundbuchs vereinfacht‹ (so BRHP/Rohe Rz 1), ist nicht zu erkennen.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 4

Berechtigter der Löschungsvormerkung kann nur ein namentlich bezeichneter Berechtigter, nicht der jeweilige Inhaber eines Rechts sein (BayObLG NJW 81, 2582 [BayObLG 05.05.1980 - BReg. 2 Z 50/79]; aA KG DNotZ 80, 487 [KG Berlin 07.03.1980 - 1 W 4820/79]), ausgenommen bei subjektiv dinglichen Rechten. Wird das Recht übertragen, so ist das idR so auszulegen, dass auch der Löschungsanspruch übertragen wird; mit ihm geht die Vormerkung über (§ 401). Ob der Anspruch statt auf Löschung auch auf Rangrücktritt gerichtet sein kann, ist umstr (für den Fall fehlender Zwischenrechte bejahend MüKo/Lieder Rz 10; allg abl RGZ 84, 78, 84). Sicher ist dagegen, dass der Löschungsanspruch inhaltlich auf bestimmte Fälle der Vereinigung von Hypothek und Eigentum beschränkt werden kann; teilw wird angenommen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beziehe sich § 1179 auch auf eine bei Bestellung bereits eingetretene ›endgültige‹ Vereinigung (vgl etwa Lemke/Regenfus Rz 9).

 

Rn 5

Unter § 1179 Nr 1 fallen alle beschränkt dinglichen Rechte, die keine Grundpfandrechte sind, auch der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers am Erbbaurecht (Hamm NJW-RR 02, 738 [OLG Hamm 18.12.2001 - 15 W 304/01]). Ansprüche nach § 1179 Nr 2 müssen glaubhaft gemacht werden (§ 29a GBO).

 

Rn 6

Die Eintragung erfordert die Bewilligung des Eigentümers (§ 19 GBO), aber nicht die Zustimmung des Gläubigers des betroffenen Rechts. Bei Briefrechten braucht zur Eintragung der Löschungsvormerkung der Brief nicht vorgelegt zu werden (§ 41 I 3 GBO); sie wird auch nicht auf dem Brief vermerkt (§ 62 I 2 GBO).

 

Rn 7

Die eingetragene Löschungsvormerkung bewirkt nach §§ 883, 888 keine Grundbuchsperre; die eingetragene Hypothek kann daher ohne Zustimmung des Löschungsvormerkungsberechtigten im Rang zurücktreten (Schöner/Stöber Rz 2561). Ist eine Eigentümergrundschuld entstanden, aber noch der frühere Gläubiger der Hypothek eingetragen, ist str, ob der Vormerkungsberechtigte einen eigenen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894) hat oder lediglich einen Anspruch gegen den Eigentümer, auf Berichtigung hinzuwirken (so RGZ 93, 114). Zur Insolvenzfestigkeit vgl § 1179a Rn 9.

C. Grundschulden, Rentenschulden.

 

Rn 8

§ 1179 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Die praktische Bedeutung ist bei der Grundschuld sehr gering, da die Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum normalerweise unterbleibt (Neuvalutierung ist ohne Zustimmung des Vormerkungsbere...

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