Gesetzestext

 

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.

(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Bei Hypotheken zugunsten von Kreditinstituten wurde früher von den Gläubigern regelmäßig nicht nur die Eintragung von Löschungsvormerkungen für vor- und gleichrangige Hypotheken, sondern auch für das bestellte Recht selbst gefordert. § 1179b hat deshalb auch diese Bankpraxis in einen Anspruch verwandelt, der zum gesetzlichen Inhalt der Hypothek gehört, aber ausgeschlossen werden kann. Der Sinn des § 1179b erschließt sich schwer (ebenso Löhnig/Fischinger Rz 1), zumal der Eigentümer der Geltendmachung des Anspruchs idR seinen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 ZPO) entgegensetzen kann und mit der Grundbuchberichtigung der Anspruch des Gläubigers erlischt. Mangelnder Sinn macht eine Vorschrift freilich noch nicht verfassungswidrig.

 

Rn 2

§ 1179b hat den gleichen zeitlichen Anwendungsbereich wie § 1179a (s § 1179a Rn 1, § 1179 Rn 1); es bestehen die gleichen Ausnahmen wie bei § 1179a (s § 1179a Rn 2).

 

Rn 3

Ausgeschlossen werden kann der Löschungsanspruch ebenso wie im Fall des § 1179a (s § 1179a Rn 7).

 

Rn 4

§ 1179b ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); zu Inhabergrundschuld und Eigentümergrundschuld vgl § 1179a Rn 9. Bei der Grundschuld kann jedoch der Eintritt der Folgen des § 1179b wie bei § 1179a (s § 1179a Rn 12) leicht dadurch verhindert werden, dass der Eigentümer den Rückgewähranspruch (s § 1192 Rn 16) als Sicherheit abtritt; Grundschuld und Eigentum vereinigen sich dann nicht.

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