Gesetzestext

 

(1) 1Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. 2Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. 3Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) 1Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. 2Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) 1Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. 2Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 3Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

A. Grund der Einfügung, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Bei Hypotheken zugunsten von Kreditinstituten wurde von den Gläubigern seit langem bei jeder Hypothek die Eintragung von Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF gefordert; diese war auch iÜ gängige Formularpraxis. Zur Entlastung der Grundbuchämter wurde deshalb durch das G v 22.6.77 das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zugunsten jedes Hypothekengläubigers besteht nun ein gesetzlicher Löschungsanspruch, der wie durch eine Vormerkung gesichert ist; der Anspruch kann aber als Inhalt der Hypothek ausgeschlossen werden. Die sprachlich wenig geglückte Vorschrift versucht einen Teil der Kasuistik zu § 1179 aF zu positivieren. Sie gilt für alle Hypotheken, die ab dem 1.1.78 zur Eintragung in das Grundbuch beantragt wurden; der Tag der Eintragung ist ohne Bedeutung. Für vorher zur Eintragung beantragte Rechte gilt zeitlich unbeschränkt § 1179 aF weiter (s § 1179 Rn 1).

 

Rn 2

§ 1179a gilt nicht für die Arresthypothek (§ 932 I 2 ZPO) und nicht für die Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen (§ 1187 4).

 

Rn 3

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, da sie es der Willkür eines Dritten, nämlich des Gläubigers einer nachrangigen Hypothek, überlässt zu entscheiden, wem der Veräußerungs- bzw Versteigerungserlös eines Grundstücks zugutekommt, da er seine gesetzlichen Rechte aus § 1179a ohne Rücksicht auf ein eigenes Sicherungsinteresse nach seinem Belieben ausüben oder deren Ausübung unterlassen kann und § 1179a III – wörtlich genommen (s aber Rn 6) – diese Befugnis sogar einem Nichtberechtigten zugesteht. Da der Löschungsanspruch als Inhalt einer begünstigten Hypothek ausgeschlossen werden kann (§ 1179a V), ihre Wirkungen also nicht zwingend sind, dürfte eine Verfassungswidrigkeit jedoch ausscheiden (im Erg ebenso BGH NJW 87, 2078 [BGH 22.01.1987 - IX ZR 100/86]).

B. Löschungsanspruch.

 

Rn 4

Der Löschungsanspruch, der gesetzlicher Inhalt der begünstigten Hypothek ist (BayObLG NJW-RR 92, 306 [OLG Köln 31.10.1991 - 12 W 30/91]), entsteht mit ihrer Eintragung und erlischt mit ihrer Löschung (s aber Rn 7 wegen der Fortsetzung am Versteigerungserlös). Seine Geltendmachung ist nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich (LG Ansbach Rpfleger 98, 212 [LG Göttingen 02.12.1997 - 10 T 3/97]). Jede Vereinigung von Eigentum und Hypothek löst den Löschungsanspruch nach § 1179a für Gläubiger aus, denen eine gleich- oder nachrangige Hypothek zusteht und zwar auch dann, wenn das Rangverhältnis erst durch Rangrücktritt entstanden ist (§ 1179a IV); Gläubiger von Zwischenrechten sind hiervon n...

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