Rn 1

Die nF der durch das G v 22.6.77 geänderten Vorschrift gilt für alle Löschungsvormerkungen, deren Eintragung ins Grundbuch seit dem 1.1.78 beantragt wurde. Hingegen unterliegen alle vor dem 1.1.78 zur Eintragung beantragten Löschungsvormerkungen ohne zeitliche Begrenzung der aF, so dass diese noch lange Zeit praktische Bedeutung haben wird. Nach § 1179 aF konnte eine Löschungsvormerkung zugunsten eines beliebigen Berechtigten eingetragen werden; nach § 1179 nF kommen Berechtigte eines Grundpfandrechts nicht mehr in Betracht; diese fallen unter §§ 1179a, 1179b. Bereits eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF behalten ihre Wirkung (und müssen deshalb bei Löschung eines ›Altrechts‹ gesondert zur Löschung bewilligt werden); aus Anlass von Rangänderungen können Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF neu eingetragen werden (BayObLG Rpfleger 79, 261). Auf die Nachverpfändung weiterer Belastungsgegenstände nach dem 1.1.78 ist § 1179 aF dagegen nicht anwendbar (BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]); hinsichtlich des mitbelasteten Grundstücks hat der Gläubiger den gesetzlichen Löschungsanspruch nach §§ 1179a, 1179b.

 

Rn 2

§ 1179 erweitert § 883. Nach § 883 können nur Ansprüche vorgemerkt werden, die sich gegen den gegenwärtigen Schuldner des von der Vormerkung betroffenen Rechts richten (s § 883 Rn 9). Im Fall des § 1179 richtet sich der Anspruch jedoch gegen den Eigentümer als künftigen Inhaber der nach § 1163 entstehenden Eigentümergrundschuld; Ansprüche gegen künftige Inhaber eines Rechts sind aber nach § 883 nicht vormerkungsfähig, wohl aber nach § 1179.

 

Rn 3

Die Vorschrift will die Rechte nachrangiger Berechtigter verstärken, erreicht das aber nur unzureichend, da bei der Tilgungsfondshypothek (§ 1163 Rn 3) das Entstehen eines Eigentümerrechts bis zur vollständigen Tilgung unterbleibt; zu Grundschulden Rn 8. Inwiefern § 1179 ›die Führung des Grundbuchs vereinfacht‹ (so BRHP/Rohe Rz 1), ist nicht zu erkennen.

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