Rn 8

§ 1179 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Die praktische Bedeutung ist bei der Grundschuld sehr gering, da die Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum normalerweise unterbleibt (Neuvalutierung ist ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten wirksam, BGH NJW-RR 91, 1197 [BGH 21.02.1991 - IX ZR 64/90]) und damit der vormerkungsgesicherte Anspruch nicht entsteht. In der Praxis sichern sich nachrangige Berechtigte heute durch Abtretung der gegenwärtigen und künftigen Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger.

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