Rn 9

Der Schuldner des Anspruchs muss zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung Eigentümer oder Inhaber des belasteten Rechts sein (BGHZ 134, 188; MüKo/Lettmaier Rz 34; Soergel/Stürner Rz 15). Nicht sicherbar ist ein Anspruch auf Übertragung eines dem Verpflichteten erst künftig zustehenden Rechts oder eines Anspruchs gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer (BGH NJW 93, 326 [BGH 04.11.1992 - VIII ZR 235/91]; München RNotZ 07, 274; Soergel/Stürner Rz 15), wohl aber ein Anspruch, der erst gegen den zukünftigen Erben des Rechtsinhabers entsteht (zB Rückübertragungsanspruch bei Vorversterben des Zuwendungsempfängers BGHZ 134, 185; Grüneberg/Herrler Rz 13). Dies dürfte auch auf andere Fälle der Rechtsnachfolge übertragbar sein (BRHP/Kössinger Rz 33).

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