Rn 12

§ 1179a ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), jedoch nicht auf die Inhabergrundschuld nach § 1195 als betroffenes Recht (§ 1187 4 entspr). Für die Eigentümergrundschuld gilt § 1196 III. Bei der Fremdgrundschuld ist § 1179a II mangels Forderung nicht anwendbar; der Löschungsanspruch ihr ggü entsteht also unabhängig davon, ob sie valutiert war oder nicht (BGH NJW 89, 2536 [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88]), jedoch kann der Eintritt der Folgen des § 1179a hier leicht dadurch verhindert werden, dass der Eigentümer den Rückgewähranspruch (s § 1192 Rn 16) als Sicherheit abtritt; Grundschuld und Eigentum vereinigen sich dann nicht. Wenn der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös verzichtet und der Eigentümer auf die Forderung gezahlt hatte (s dazu § 1192 Rn 20), kann ein gleich- oder nachrangiger Gläubiger der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen, da ihm kein Löschungsanspruch zusteht (s Rn 7).

 

Rn 13

Der Löschungsanspruch entsteht auch für eine Eigentümergrundschuld als begünstigtes Recht mit der Eintragung (Braunschw DNotZ 87, 515 [BGH 22.01.1987 - IX ZR 100/86] m Anm Schelter), kann also auch bereits von Anfang an ausgeschlossen werden (BayObLG NJW-RR 92, 306 [OLG Köln 31.10.1991 - 12 W 30/91]).

 

Rn 14

§ 1179a beeinträchtigt die Verkehrsfähigkeit der Briefgrundschuld erheblich, da kein Erwerber sicher feststellen kann, ob sie nicht seit ihrer Bestellung außerhalb des Grundbuchs von einem Gläubiger auf den Eigentümer und von diesem wieder auf einen Gläubiger übergegangen ist. In diesem Fall erwirbt ein späterer Erwerber die Briefgrundschuld auch bei einer ununterbrochenen Abtretungskette nach § 1155 ohne Rücksicht auf seine Vorstellung mit dem Löschungsanspruch belastet, da durch § 1155 nicht der gute Glaube an die Vollständigkeit der Dokumentation der Abtretungsvorgänge geschützt wird.

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