Gesetzestext

 

1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Inhabergrundschuld kann nur als Briefrecht eingetragen werden; Vorlage des Briefes ist für jede Grundbucheintragung erforderlich (§ 42 1 GBO), ausgenommen bei Veranlassung durch einen Grundbuchvertreter nach § 1189. Die Bestellung erfolgt durch Eintragungsbewilligung des Eigentümers (wie § 1188); als Gläubiger eingetragen wird ›der Inhaber des Grundschuldbriefs‹. Eine staatliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Zur Verwendung vgl Damrau WM 21, 1921.

 

Rn 2

Die Übertragung der Inhabergrundschuld kann ausschließlich durch Übergabe des Briefs oder ein Übergabesurrogat (§§ 929 ff) erfolgen; auch ein abhandengekommener Brief kann – da Inhaberpapier – gutgläubig erworben werden (§ 935 II). Für die Löschung nach Kraftloserklärung im vom Eigentümer betriebenen Aufgebotsverfahren genügt dessen Bewilligung (KG Rpfleger 19, 263 [KG Berlin 22.01.2019 - 1 W 127/18]).

 

Rn 3

Ggü einer Inhabergrundschuld besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch nach §§ 1179a, 1179b (§ 1187 4 entspr). Sie verjährt nicht (§ 902), wird aber – wegen Erlöschens des Anspruchs – nach Ablauf der in § 801 bestimmten Fristen Eigentümergrundschuld.

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