Gesetzestext

 

(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(2) 1Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. 2Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.

 

Rn 1

Da die Person des ersten Inhabers bei Inhaberschuldverschreibungen ohne rechtliche Bedeutung ist, verzichtet § 1188 auf dessen Mitwirkung, wenn für sie eine Hypothek bestellt werden soll. Bestellung durch Einigung mit dem ersten Inhaber (§ 873) bleibt daneben möglich (›genügt‹). Eine nach Stellung des Eintragungsantrags eintretende Verfügungsbeschränkung ist für die Wirksamkeit der Bestellung ohne Bedeutung (§ 1188 I letzter Hs).

 

Rn 2

§ 1188 II verhindert, dass die Ausschließung des Gläubigers vor dem Ende der Vorlegungsfrist (gesetzliche Frist des § 801 I 1 oder die vom Aussteller nach § 801 III bestimmte des § 801 III) und der sich an die Vorlegung anschließenden Verjährungsfrist erfolgen kann.

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