Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgrundlos bestellte Grundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Eigentümer, der dem Zessionar einer ohne Rechtsgrund bestellten Grundschuld die darauf gegründete dauernde Einrede entgegensetzen oder von ihm die Herausgabe der unentgeltlich erworbenen Grundschuld fordern kann, hat die Wahl, statt des Verzichts auf die Grundschuld (§ 1168 Abs. 1 und 2 BGB) oder statt ihrer Aufhebung (§ 875 BGB) die Abtretung des Grundpfandrechts zu verlangen.

Ist der Anspruch des Eigentümers auf Rückgewähr der Grundschuld gepfändet, so erwirbt der Pfändungspfandgläubiger jedenfalls dann, wenn der Drittschuldner auf seine Grundschuld nach §§ 1168 Abs. 1 und 2 BGB verzichtet, kein Ersatzpfandrecht an der Eigentümergrundschuld.

 

Normenkette

BGB §§ 822, 1157, 1169, 1191-1192, 1282, 1287; ZPO § 857 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg

LG Würzburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. März 1988 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den hinterlegten Erlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

Die Firma H & B Bauträgergesellschaft mbH in W… (fortan: Eigentümerin) bestellte an ihrem Grundstück in W… der Sparkasse O… zwei Grundschulden ohne Brief. Die erste über 150.000 DM nebst Zinsen wurde am 27. Februar 1984 als laufende Nr. 1, die zweite über 225.000 DM nebst Zinsen am 5. Juni 1984 als Nr. 2 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Nach der gegenüber der Grundschuldgläubigerin am 5. Juni 1984 abgegebenen Zweckbestimmungserklärung dienten beide Grundschulden, die erste in Höhe von 65.000 DM, die zweite in vollem Umfang, auch der beklagten Bausparkasse als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen K… und D… H…; der Sparkasse wurde gestattet, diese Grundschulden auf die Beklagte zu übertragen. Eine Vereinbarung über den Zweck oder sonstigen Rechtsgrund der Bestellung der Grundschuld Nr. 1, soweit diese das Grundstück mit mehr als 65.000 DM nebst Zinsen belastete, liegt nicht vor. Die Abtretung beider Grundschulden in voller Höhe an die Beklagte wurde am 27. Juni 1985 im Grundbuch eingetragen.

Der Bauunternehmer O… E… erwirkte wegen einer ihm gegen die Eigentümerin zustehenden, rechtskräftig zuerkannten Forderung von 109.641,84 DM nebst Zinsen und Kosten am 26. Juli 1985 einen der Beklagten am 2. August 1985 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den „die zugunsten der Beklagten ohne Rechtsgrund entstandene Fremdgrundschuld von 85.000 DM nebst Rückgewähranspruch” gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Auf das Ersuchen des O… E… vom 8. Juli 1985, die Grundschuld durch Eintragung des Schuldners zurückzugewähren und die dazu notwendigen notariellen Erklärungen bis 16. August 1985 zu übersenden, antwortete die Beklagte am 13. August 1985, daß sie auf die Grundschuld gemäß § 1168 BGB gegenüber dem Grundbuchamt verzichten und die Rechte aus § 1179 a BGB zu gegebener Zeit geltend machen werde. Am 12. September 1985 wurde der Verzicht auf einen Teilbetrag der Grundschuld Nr. 1 in Höhe von 85.000 DM (Nr. 1 a) im Grundbuch eingetragen und ferner verlautbart, daß dieser „Teilbetrag als Grundschuld kraft Gesetzes auf die Eigentümerin übergegangen und für O… E… durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. Juli 1985 gepfändet” worden sei. Am 14. Mai 1986 trat O… E… laut Eintragung im Grundbuch vom 15. Mai 1986 das Pfändungspfandrecht an der Grundschuld an die Kläger ab.

In dem auf Antrag eines anderen Gläubigers am 30. Juli 1985 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren meldeten die Kläger Ansprüche aus dem Pfandrecht, die Beklagte als nachrangige Grundpfandgläubigerin ihren von der Eigentümerin anerkannten Anspruch auf Löschung der Eigentümergrundschuld an. Das Grundstück wurde der Klägerin am 4. November 1986 für 138.000 DM nebst Zinsen zugeschlagen; Rechte blieben nicht bestehen. Im Plan vom 16. Dezember 1986 wurden der Beklagten

auf ihre Teilgrundschuld Nr. 1

65.000,– DM

nebst

31.691,87 DM

an Zinsen und Kosten und auf ihre Grundschuld Nr. 2 der Rest der Teilungsmasse, nämlich Weitere

38.755,43 DM

zugeteilt. Entsprechend dem im Verteilungstermin erhobenen Widerspruch der Kläger ergänzte das Vollstreckungsgericht den Teilungsplan dahin, daß für den Fall der Durchsetzung des Widerspruchs statt der Beklagten der Klägerin

15.470,47 DM,

dem Kläger

12.500,– DM,

der Klägerin weitere

10.784,96 DM

zugeteilt werden, und ordnete die Hinterlegung der streitigen an.

38.755,43 DM

Mit der rechtzeitig eingereichten Klage begehrten die Kläger, ihrem Widerspruch gegen den Teilungsplan stattzugeben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 26.255,43 DM an die Klägerin und 12.500 DM an den Kläger jeweils nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Sie sind der Auffassung, ihr Pfandrecht genieße Vorrang vor dem Löschungsanspruch der Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung, mit der die Kläger nur noch den Hauptantrag weiterverfolgten, zurück. Mit der zugelassenen Revision beantragen die Kläger, nach ihrem Berufungsantrag zu erkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Mit dem rechtskräftigen Zuschlag des Grundstücks ist die Grundschuld Nr. 2 ohne Rücksicht auf den Umfang der Befriedigung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 ZVG erloschen. Das gleiche gilt für die nicht bestehen gebliebenen Teilgrundschulden Nr. 1 über 65.000 DM und Nr. 1 a über 85.000 DM. An die Stelle des Grundstücks ist der Versteigerungserlös getreten. An diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen. In Anwendung dieses Grundsatzes ist mit dem Erlöschen des vorrangigen und des nachrangigen Grundpfandrechts nach § 91 Abs. 1 ZVG auch ein durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB a.F. gesicherter Anspruch auf Löschung einer Eigentümergrundschuld erloschen, der Anspruch des bisher vormerkungsberechtigten Grundschuldgläubigers jedoch nicht untergegangen. Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; BGHZ 39, 242, 248). Entsprechendes gilt in der Zwangsversteigerung und bei der Erlöszuteilung für den gemäß § 1179 a BGB n. F. entstandenen, den Inhaber eines Grundpfandrechts begünstigenden dinglichen Anspruch auf Löschung (besser Aufhebung) einer vorrangigen Eigentümergrundschuld (BGHZ 99, 363).

Die Voraussetzungen des § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit 1. Januar 1978 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBl. I, 998) waren hier vor dem Zuschlag erfüllt. Da die Beklagte auf ihre am 27. Februar 1984 eingetragene erstrangige Grundschuld Nr. 1 zum Teil, nämlich auf einen Kapitalbetrag von 85.000 DM nebst Zinsen, gegenüber dem Grundbuchamt verzichtet hat und dieser Verzicht am 12. September 1985 im Grundbuch eingetragen worden ist, hatte die Eigentümerin gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 und 2 BGB insoweit eine Eigentümergrundschuld mit dem Rang des am 27. Februar 1984 eingetragenen Rechts erworben. Aufgrund dieser Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person stand der Beklagten als Gläubigerin des am 5. Juni 1984 eingetragenen, also nachrangigen Grundpfandrecht Nr. 2 der dingliche Anspruch auf Löschung der Eigentümergrundschuld zu. Die Entstehung des Löschungsanspruchs hing nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1179 a Abs. 2 BGB davon ab, ob die Grundschuld Nr. 1 valutiert war oder nicht. Sie war als Fremdgrundschuld bestellt und stand anders als eine Hypothek, deren zugrundeliegende Forderung nicht entstanden ist (§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB), uneingeschränkt der Gläubigerin zu, auch soweit sie keine Forderung sicherte. Eine Parallele zu der Regelung in § 1179 a Abs. 2 BGB für die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB entstandene Eigentümerhypothek kann allenfalls dann gezogen werden, wenn eine Eigentümergrundschuld nach § 1196 Abs. 1 BGB bestellt worden ist, die wie jene Eigentümerhypothek dem Löschungsanspruch zunächst nicht ausgesetzt ist (§ 1196 Abs. 3 BGB; vgl. BGHZ 99, 363, 368 f.).

Auf die Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 1 ZVG, §§ 878 Abs. 1, 880 Satz 1 ZPO darf mithin der gemäß § 124 Abs. 2 ZVG hinterlegte Betrag von 38.755,43 DM – statt der Beklagten auf die Grundschuld Nr. 2 – in Abänderung des Plans vom 16. Dezember 1986 den Klägern nur zugeteilt werden, wenn der durch Vormerkung gesicherte Anspruch der Beklagten auf Löschung der am 12. September 1985 eingetragenen Teileigentümergrundschuld über 85.000 DM (Nr. 1 a) vor dem Zuschlag (4. Dezember 1986) gegenüber den Klägern nicht hätte durchgesetzt werden können, weil diese an der Eigentümergrundschuld ein auch der vormerkungsberechtigten Beklagten gegenüber wirksames Pfandrecht erlangt hatten.

Das ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht der Fall. Deshalb ist die Widerspruchsklage auf Zuteilung des restlichen Versteigerungserlöses an die Kläger nicht begründet.

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. Juli 1985 ist nicht vorgelegt und sein Wortlaut in den Schriftsätzen und im angefochtenen Urteil nicht vollständig wiedergegeben.

a) Dennoch steht fest, daß der Beschluß entgegen seinem mitgeteilten Wortlaut kein Pfandrecht an einer der beiden Grundschulden der Beklagten und dementsprechend kein Recht zu deren Einziehung begründet hat. Denn Vollstreckungsschuldnerin der titulierten Forderung war die Eigentümerin, nicht die Beklagte. Nur in das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin ist vollstreckt. worden. Zu diesem gehörte der Rückgewähranspruch, nicht aber schon die Grundschuld Nr. 1, auf die sich der Rückgewähranspruch zum Teil bezog.

b) Obwohl die genügende Bestimmtheit der Pfändung (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 1987 – IX ZR 165/86, WM 1987, 1311) nicht nachgeprüft werden kann, geht der Senat zugunsten der Revisionskläger davon aus, daß der angebliche Anspruch der Eigentümerin gegen die Beklagte auf Rückgewähr eines Teils der Grundschuld in Höhe von 85.000 DM zugunsten des Gläubigers O… E… wegen seiner titulierten Forderung von 109.641,84 DM nebst Zinsen und Kosten am 2. August 1985 gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist.

c) Die Pfändung begründete gemäß § 804 Abs. 1 ZPO ein Pfandrecht des O… E… an der Forderung der Eigentümerin gegen die Beklagte auf Rückgewähr einer Teilgrundschuld von 85.000 DM nebst Zinsen, soweit dieser Anspruch bestand. Das Pfändungspfandrecht gewährte dieselben Rechte wie ein vereinbartes Pfandrecht nach §§ 1273, 1279 ff. BGB. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Kläger hat O… E… ihnen dieses Pfandrecht, nicht aber den durch das Pfandrecht gesicherten titulierten Anspruch gegen die Eigentümerin abgetreten. Demnach wäre das Pfandrecht gemäß §§ 1273 Abs. 2, 1250 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Kläger übergegangen, ihr Widerspruch gegen den Teilungsplan also schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.

2. Selbst wenn die Abtretung des titulierten Anspruchs am 14. Mai 1986 unterstellt wird und deshalb ein Pfandrecht nach § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen sein könnte, haben die Kläger kein Pfandrecht an der Grundschuld Nr. 1 a erlangt, die die Eigentümerin aufgrund des Verzichts der Beklagten und dessen Eintragung im Grundbuch am 12. September 1985 gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 und 2 BGB erworben hat.

a) Die Eigentümerin hatte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Grundschuld Nr. 1 über 150.000 DM der Sparkasse O… ohne Rechtsgrund bestellt, soweit sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen mehr als 65.000 DM nebst 17% Zinsen zu dulden hatte. Die Eigentümerin hatte danach einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Sparkasse O… auf Rückgewähr einer Teilgrundschuld über 85.000 DM nebst 17% Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Eigentümerin hätte also nach ihrer Wahl von der Sparkasse O… Abtretung einer Teilgrundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB), deren Aufhebung (Löschung) nach §§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB oder den Verzicht auf jenen Teil der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB) verlangen und durchsetzen können.

aa) Dafür, daß die Beklagte im Zuge des Erwerbs der Grundschuld Nr. 1 am 27. Juni 1985 durch Vertrag mit der Gläubigerin des Rückgewähranspruchs (§ 414 BGB) oder mit deren Zustimmung (§ 415 BGB) die Verbindlichkeit der Sparkasse O… aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB allein oder auch neben der Sparkasse übernommen hat und aus diesem Grund zur Rückgewähr eines Teils der Grundschuld verpflichtet war, fehlt ein ausreichender Anhalt im Vortrag der Parteien.

bb) Entsprechend der Behauptung der Kläger muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Abtretung der beiden Grundschulden am 27. Juni 1985 gewußt hat, daß über einen Teil der Grundschuld Nr. 1 (85.000 DM nebst Zinsen) kein Sicherungsvertrag geschlossen war und auch sonst kein Rechtsgrund für die Bestellung jenes Teils der Grundschuld bestanden hat. Diesen abgeschlossenen Einredetatbestand, obwohl nicht im Grundbuch verlautbart, hätte die Eigentümerin auch gegenüber der Beklagten als Zessionarin der Grundschuld gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB geltend machen, also den Verzicht auf jenen Teil der Grundschuld nach § 1169 BGB verlangen können (vgl. Senatsurt v. 25. März 1986 – IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2111 = ZIP 1986, 900, 904).

Nach der Darstellung der Kläger, die das Revisionsgericht als richtig unterstellen muß, hat die Sparkasse O… den rechtsgrundlos erlangten Teil der Grundschuld am 27. Juni 1985 zudem unentgeltlich an die Beklagte abgetreten und ist mithin nicht mehr bereichert. Die Beklagte hatte deshalb gemäß § 822 BGB den unentgeltlich erlangten Teil der Grundschuld an die Eigentümerin herauszugeben.

Sowohl in den Fällen, in denen der Eigentümer seinen Anspruch gegen den Zessionar der Grundschuld, diese zurückzugewähren, auf §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892, 1169 BGB stützen kann, als auch dann, wenn der Zessionar die unentgeltlich erworbene Grundschuld dem Eigentümer nach § 822 BGB herauszugeben hat, muß entgegen dem Grundsatz des § 262 BGB dem Eigentümer die Wahl bleiben, ob er den Verzicht auf die Grundschuld mit der Folge des § 1168 BGB oder Aufhebung (Löschung) der Grundschuld (§§ 1183, 875 BGB) verlangt oder ob er die Abtretung der Grundschuld an sich oder, was dem gleichsteht, an einen Dritten fordert. Dafür sind folgende Gründe maßgebend:

Die Rückübertragung der Grundschuld auf den Eigentümer oder der Verzicht auf die Grundschuld löst gemäß § 1179 a Abs. 1 BGB den dinglichen Anspruch des Gläubigers eines nachrangigen Grundpfandrechts auf Löschung (Aufhebung) der Eigentümergrundschuld aus und nimmt damit dem Eigentümer ebenso wie die Aufhebung der Grundschuld die Möglichkeit., seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und diese selbst als Sicherungsmittel für Kredite zu nutzen. Einer solchen Nutzung darf auch der Gläubiger des nachrangigen Grundpfandrechts nicht widersprechen. Er hat insbesondere keinen Anspruch gegen den Eigentümer, sich so zu verhalten, daß ein Rückgewähranspruch überhaupt entsteht oder daß nach seiner Entstehung die Grundschuld auf den Eigentümer übergeht und so der Löschungsanspruch nach § 1179 a BGB ausgelöst wird. Diese Vorschrift verhindert nicht und soll nicht verhindern, daß einer ganz oder teilweise nicht valutierten Fremdgrundschuld andere Forderungen unterlegt werden, der Eigentümer also den durch den Rang des Grundpfandrechts mitbestimmten Sicherungsrahmen voll ausschöpft (Senatsurt. v. 11. Februar 1988 – lX ZR 77/87 m. w. N., ZIP 1988, 696, 698). Deshalb hindert auch der durch Vormerkung gesicherte Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs im Verteilungsverfahren dann nicht, wenn beim Zuschlag (anders als hier) die Grundschuld mit dem Eigentum am Grundstück noch nicht in einer Person vereinigt war (BGH, Urt. v 28. Februar 1975 – V ZR 146/73, NJW 1975, 980; v. 27 Februar 1981 – V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506). Die Eigentümerin hätte also die Grundschuld in. Höhe von 85.000 DM nebst Zinsen der Beklagten nicht nur gegen Gewährung eines Kredits belassen, sondern auch den Rückgewähranspruch an einen (kreditgewährenden) Dritten abtreten (so Senatsurt. v. 25 Oktober 1984 – IX ZR 142/83, NJW 1985, 800, 801) oder die Abtretung einer Teilgrundschuld an diesen Dritten verlangen können (vgl. Senatsurt. v. 16. Februar 1989 – IX ZR 256/87, ZIP 1989, 359, 363), ohne Verpflichtungen gegenüber nachrangigen Grundpfandgläubigern zu verletzen oder den Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 BGB auszulösen.

b) Der Anspruch der Eigentümerin gegen die Beklagte als Gläubigerin des ohne Rechtsgrund bestellten Teils der Grundschuld, diesen in einer der dargestellten Formen zurückzugewähren, war als Vermögensgegenstand, der weder der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen noch in Forderungen auf Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Sachen (§ 846 ff. ZPO) noch in das unbewegliche Vermögen unterliegt, gemäß §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1, 829 ff. ZPO pfändbar und durch den der Beklagten als Drittschuldnerin am 2. August 1985 zugestellten Beschluß vom 26. Juli 1985 auch gepfändet worden.

aa) Der Anspruch der Eigentümerin auf Rückgewähr war O… E… in jenem Beschluß zur Einziehung überwiesen worden. Die Überweisung nach §§ 857 Abs. 1, 835 ZPO ersetzte die Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin, von denen nach dem materiellen Recht die Befugnis zur Einziehung des Rückgewähranspruchs abhängig ist (§ 836 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger E… und seine Rechtsnachfolger, die Kläger, haben den Anspruch auf Rückgewähr nicht gegen die Beklagte durchgesetzt, also ihn nicht entsprechend § 1277 BGB, § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingezogen. Da ihnen die Grundschuld nicht übertragen worden ist, können sie aus ihr auch keine Rechte herleiten.

bb) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß ein gepfändeter Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld trotz Überweisung zur Einziehung wie eine verpfändete Forderung nach Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB), die aufgrund des Vollstreckungstitels in der Regel gegeben ist, gemäß §§ 1279, 1282 BGB durch den Pfändungspfandgläubiger eingezogen werden könne mit der Folge, daß der Drittschuldner, hier die Beklagte, zwar an den Pfändungspfandgläubiger leisten müsse, dieser aber analog § 1287 BGB lediglich ein Ersatzpfandrecht an dem zu leistenden Gegenstand, hier der Grundschuld, erwerbe, während der Vollstreckungsschuldner wie ein Verpfänder einer Forderung auf Leistung eines Gegenstandes die zurückzugewährende Grundschuld als Eigentümerrecht erlange (Stöber, Forderungspfändung 8. Auflage Rdnr. 1895 ff; Palandt/Bassenge, BGB 48. Aufl. § 1191 Anm. 3 e, dd; MünchKomm/Eickmann, BGB 2. Aufl. § 1191 Rdn. 116 ff., 119; Staudinger/Scherübl BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 70). Auch nach dieser Auffassung haben die Kläger als Rechtsnachfolger des E… kein Pfandrecht an der Eigentümergrundschuld erworben:

Der nur schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 a.a.O.) hinderte gleichgültig ob er abgetreten, verpfändet oder gepfändet war, die Beklagte als Drittschuldnerin nicht, über die ihr zustehende Grundschuld Nr. 1 nach Belieben zu verfügen. Das hat die Beklagte mit ihrem einseitigen Verzicht auf einen Teil der Grundschuld Nr. 1 gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 und 2 BGB getan. Sie hat gerade nicht eine Teilgrundschuld durch Leistung an den Pfandgläubiger entsprechend § 1282 BGB mit der Folge des § 1287 BGB übertrage. Sie hat vielmehr durch ihren Verzicht der Eigentümerin die Grundschuld insoweit uneingeschränkt verschafft, damit der Löschungsanspruch nach §§ 1192 Abs. 1, 1179 a Abs. 1 BGB durchgesetzt werden könne. Die mit dem Verzicht verfolgte Absicht hat die Beklagte in ihrer Antwort vom 13. August auf das Schreiben des E… vom 8. Juli 1985 auch zum Ausdruck gebracht. Diese Schreiben hat das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß E… von der Beklagten die Rückübertragung der Grundschuld nur unter seiner, des Pfändungsgläubigers, Mitwirkung gefordert habe. Diese Forderung hat die Beklagte durch den einseitig dem Grundbuchamt erklärten Verzicht nicht erfüllt und in ihrer Antwort vom 13. August eindeutig abgelehnt. Die durch den Verzicht der Beklagten von der Eigentümerin erworbene Grundschuld Nr. 1 a blieb danach von der Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr unberührt. Das steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß die Pfändung eines Anspruchs dem Pfändungspfandgläubiger nicht mehr Rechte verschafft als eine Abtretung dieses Anspruchs. Auch im Falle der Abtretung des Rückgewähranspruchs an E… hätte dieser aufgrund des am 12. September 1985 eingetragenen Verzichts der Beklagten auf die Grundschuld kein Recht an diesem Grundpfandrecht erworben. Dementsprechend sind auch Stöber (a.a.O. Rdnr. 1893, 1905), Dempewolf (NJW 1959, 556, 560) und Staudinger/Scherübl (a.a.O. Rdnr. 70, 71) der Meinung, daß nach § 1287 BGB kein Pfandrecht an der Eigentümergrundschuld entsteht, wenn der Grundpfandgläubiger als Drittschuldner des Rückgewähranspruchs diesen nicht durch Leistung gemäß § 1282 BGB an den Pfändungspfandgläubiger erfüllt, sondern einseitig auf die Grundschuld zugunsten des Eigentümers verzichtet (a. A. Huber, Die Sicherungsgrundschuld 1965 S. 207 Rdn. 19; Tempel JuS 1967, 268, 269). Daß der Rückgewähranspruch auf Verlangen des Eigentümers durch Verzicht auf die Grundschuld erfüllt werden kann, spricht entgegen OLG Celle, I JR 1956, 145, 146 nicht für eine analoge Anwendung des § 1287 BGB in diesem Fall, Denn auch durch Bewilligung der Löschung, also durch Aufhebung der Fremdgrundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB) kann der Rückgewähranspruch erfüllt werden, ohne daß ein Ersatzpfandrecht nach § 1287 BGB entsteht.

3. Ob die Beklagte durch den am 12. September 1985 eingetragenen Verzicht auf einen Teil der Grundschuld Nr. 1 eine gegenüber der Eigentümerin oder (und) E… als Pfändungspfandgläubiger obliegende Pflicht zur Rückübertragung schuldhaft verletzt hat und deshalb aus § 276 BGB wegen positiver Forderungsverletzung oder aus § 280 Abs. 1 BGB wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Rückgewähr der Teilgrundschuld Nr. 1 a zum Schadensersatz verpflichtet war und ob E… oder (und) die Eigentümerin einen solchen Anspruch am 14. Mai 1986 an die Kläger abgetreten haben, ist nicht zu entscheiden.

Ein darauf gestützter Antrag auf Verurteilung zur Zahlung ist nicht mehr gestellt.

Im Teilungsplan (§ 114 ZVG) sind die nach § 9 ZVG Beteiligten mit den in § 10 ZVG bezeichneten Rechten und, jedenfalls wenn der Gläubiger einer im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr valutierten Grundschuld diese freigibt, also auf sein dingliches Recht an dem Versteigerungserlös verzichtet oder der entsprechende Teil des Erlöses für die Prätendenten hinterlegt ist, mit dem Anspruch auf Rückgewähr einer solchen Grundschuld (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975; v. 27. Februar 1981 jeweils a.a.O.; Beschl. V. 20. März 1986 – IX ZR 118/85; Urt. v. 25. März 1986 – IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 905 = NJW 1986, 2108, 2111) zu berücksichtigen. Schuldrechtliche Ansprüche, selbst solche auf Überlassung oder auf Verschaffung eines dinglichen Rechts, genügen, soweit sie nicht durch Vormerkung gesichert sind, grundsätzlich nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 – V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 ZVG Rdnr. 25, 53). Schadensersatzansprüche begründen mithin ebensowenig wie Ansprüche auf Aufwendungsersatz eine Aufnahme in den Teilungsplan oder ein Recht auf den hinterlegten Versteigerungserlös (Senatsurt. V. 14. April 1987 – IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835).

 

Fundstellen

Haufe-Index 609792

BGHZ, 237

NJW 1989, 2536

ZIP 1989, 1174

DNotZ 1990, 581

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