Rn 2

Der Anwendungsbereich erfasst Entscheidungen iwS (vor §§ 300 ff Rn 2), also Urteile und Beschlüsse in jeder Instanz. Verfügungen sind damit zwar eigentlich auch erfasst (St/J/Althammer Rz 11), fallen aber unter Abs 1 S 2, auch wenn sie kraft gesetzlicher Anordnung unanfechtbar sind (zB Terminsverlegung, § 227 IV 3).

Die Entscheidung muss im Grundsatz jeweils eine Endentscheidung sein, dh die Instanz abschließen; andernfalls ist sie nicht rügefähig (Abs 1 S 2, s aber Rn 3 und Rn 6). Zu den Endentscheidungen gehören Endurteile iSd § 300, aber auch Teilurteile und die den Endurteilen gleichgestellten Zwischenurteile sowie die (an sich) selbstständig anfechtbaren Zwischenurteile gegen Dritte (zB §§ 280 II 1, 304 II, 71 II, 387 III), nicht aber Zwischenurteile iSd § 303 (näher zur Abgrenzung § 303 Rn 4), und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht in die Überprüfung der Endentscheidung einbezogen werden (§§ 512, 557 II). Soweit Zwischenurteile allerdings noch anfechtbar sind oder trotz Anfechtbarkeit unanfechtbar geworden sind, greift der Vorrang des Rechtsmittels, sodass die Gehörsrüge schon deshalb unzulässig ist (Rn 3). Verfahrensleitende Beschlüsse sind von § 321a nicht erfasst, wohl aber grds instanzbeendende Beschlüsse wie zB Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung (§ 91a I 1) oder Klagerücknahme (§ 269 IV); ebenso Verwerfungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bei Rechtsmitteln (§§ 522, 552, 552a); PKH-Entscheidungen und Beschlüsse im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 922 I, 936). Das Richterablehnungsverfahren vor dem BAG stellt ein selbstständiges Zwischenverfahren dar, das durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs endet, sodass die Rüge statthaft ist (BVerfG NZA 08, 1201, 1203). Nicht zu den Endentscheidungen gehören Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters (§ 46) oder Sachverständigen (§ 406 V). Das BVerfG will Abs 1 S 2 verfassungskonform dahin auslegen, dass Zwischenentscheidungen nur dann nicht Gegenstand der Rüge sein können, wenn sie im fachgerichtlichen Verfahren noch überprüfbar sind (BVerfG NJW 09, 833 [BVerfG 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08] Rz 7 ff; zur Wiedereinsetzung s Rn 3).

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