Rn 4

Für den Anwendungsbereich des § 303 bleiben neben § 280 nur solche verfahrensrechtlichen Fragen, die weder unmittelbar die Zulässigkeit der Klage noch die Verfahrensfortführung (Rn 3) betreffen. Zu § 303 gehört daher neben dem Fall von Rn 3 aE der Streit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (aber nur bei Bejahung der Zulässigkeit, sonst Verwerfung, zB § 341 I 2), ferner über die Pflicht einer Partei (nicht eines Dritten) zur Vorlage einer Urkunde (§§ 142 I, 144 I, 422, 423), über die Echtheit einer Urkunde (§ 440) und über den Widerruf eines Geständnisses (§ 290). Erfasst ist auch der Streit über die Zulässigkeit einer Klagenhäufung und einer Klageänderung, nicht aber das über das Ausscheiden einer Partei entscheidende Urt im Falle eines Parteiwechsels (Rn 3). Der Streit über eine Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann durch Zwischenurteil erledigt werden. § 366 ordnet dazu die Zuständigkeit des Prozessgerichts an. Das Zwischenurteil kann auch ein VU sein, § 347 II. Für Anordnungen ggü Dritten und einem Zwischenstreit mit Drittbeteiligung sieht das Gesetz spezielle Regelungen vor, zB §§ 71 II, 387 III, 402 (Rn 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge