Gesetzestext

 

(1) 1Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. 2Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

A. Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention.

I. Antragsbefugnis.

 

Rn 1

§ 71 dient dem Zweck, einen Zwischenstreit (Interventionsstreit) über die Zulässigkeit einer Nebenintervention ohne Belastung des Hauptprozesses rasch beizulegen. Tritt ein Nebenintervenient dem Rechtsstreit bei, kann jede Partei des Hauptprozesses und jeder Streitgenosse mit Hilfe eines Sachantrags (§ 297) die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Beruht der Beitritt auf einer Streitverkündung (§§ 72 ff), steht dem Streitverkünder ein Antragsrecht nur zu, wenn der Nebenintervenient dem Gegner beigetreten ist. Unzulässig ist der Antrag, wenn die Partei des Hauptprozesses, ohne die Zurückweisung zu beantragen, zur Sache verhandelt (§ 295) oder auf das Rügerecht verzichtet hat (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Ferner kann der Antrag zurückgenommen werden (Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Der Streitverkündete kann ein Widerspruchsrecht mit dem Begehren, selbst zurückgewiesen zu werden, nicht geltend machen (Bischof MDR 99, 787f). Wird dem Beitritt von keiner Seite widersprochen und liegen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vor, ist die Streithilfe, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht, zulässig (BGHZ 38, 110 f; Köln NJW-RR 10, 1679, 1681). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache (Karls RR 17, 91). Die Vorschrift ist auf den Beitritt eines Musterbeklagten nicht anwendbar, über den zugleich mit der Endentscheidung, ohne dass es vorab einer Zwischenentscheidung bedarf, entschieden werden kann (BGH, WM 21, 1047 Rz. 24; BeckRS 21, 37174 Rz 15).

II. Mögliche Rügen.

 

Rn 2

Inhaltlich kann der Antrag darauf gestützt werden, dass ein rechtliches Interesse (§ 66) fehlt oder die Form des Beitritts (§ 70) nicht gewahrt wurde. Schließlich kann auch geltend gemacht werden, dass die – ohnehin vAw zu prüfenden – Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl § 66 Rn 14) nicht vorliegen.

B. Verfahren.

I. Mündliche Verhandlung.

 

Rn 3

Der Nebenintervenient hat ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu übermitteln. Er ist auch berechtigt, in der mündlichen Verhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (BAG NJW 18, 2078 Rz 13). Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist mündlich zu verhandeln. Besteht im Hauptverfahren Anwaltszwang (§ 78), gilt dies auch für den Interventionsstreit. Erscheint eine Partei oder der Nebenintervenient nicht, darf keine Versäumnisentscheidung getroffen werden. Vielmehr ist aufgrund des mündlichen Vortrags der Erschienenen und der Schriftsätze zu entscheiden (BAGE 19, 366, 368 [BAG 26.06.1967 - 3 AZR 341/66] = NJW 68, 73). Erscheint überhaupt niemand, ist nach Lage der Akten (§ 251a) zu entscheiden. Fehlen dem Nebenintervenienten vAw zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzungen, ist der Beitritt durch nach § 567 mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschl zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse (§ 66) schlüssig darzulegen (Frankf NJW-RR 00, 348 [OLG Frankfurt am Main 16.03.1999 - 5 U 191/98]) und sein Tatsachenvorbringen glaubhaft zu machen (§ 294). Gelingt ihm dies nicht, ist die Nebenintervention wie auch im Fall des Rechtsmissbrauchs (BGHZ 165, 358, 362 = NJW 06, 773) unzulässig. Nach rechtskräftiger Zurückweisung kann die Nebenintervention auf ein neu entstandenes rechtliches Interesse gestützt werden.

II. Parteien.

 

Rn 4

An dem Interventionsstreit sind jedenfalls die widersprechende bzw die widersprechenden Parteien sowie der Nebenintervenient beteiligt. Gleiches gilt für die unterstützte Partei, die dem Beitritt ausdrücklich zugestimmt hat. Auch eine von dem Nebenintervenienten nicht unterstützte neutrale Partei, die dem Beitritt nicht widersprochen hat, wirkt an dem Interventionsstreit mit (Wieczorek/Schütze/Mansel Rz 15; str).

C. Zwischenurteil.

 

Rn 5

Über die Zulassung der Nebenintervention wird gem Abs 2 durch Zwischenurteil (Frankf NJW-RR 10, 140, 141 [OLG München 15.07.2009 - 31 AR 341/09]), das den Parteien vAw zuzustellen ist, entschieden. Inhaltlich handelt es sich um ein Feststellungsurteil, das auf Zulassung oder Zurückweisung des Nebenintervenienten lautet. Die Zulassung kann auf einzelne prozessuale Ansprüche (selbstständige Streitgegenstände), aber nicht nur auf einzelne Streitpunkte eines Anspruchs beschränkt werden. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch in dem Endurteil getroffen werden (BGH NJW 82, 2070). Die Entscheidung über ...

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