Rn 14

Der Beitritt vollzieht sich in der Form des § 70. Da es sich bei dem Beitritt um eine Prozesshandlung handelt, müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein. Sie umfassen Partei- und Prozessfähigkeit, ggf ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung, Postulationsfähigkeit sowie – in den Grenzen des § 88 II – wirksame Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters (BGH NJW 12, 2810 Rz 6). Ein bedingter Beitritt ist unwirksam (Karlsr NJW 10, 621f). Die Prozesshandlungsvoraussetzungen hat das Gericht vAw zu prüfen (BGHZ 165, 358, 362 = NJW 06, 773; BGH NJW 12, 2810 Rz 6). Ergibt sich ein Mangel, ist der Beitritt durch mit sofortiger Beschwerde (§ 567) anfechtbaren Beschl zurückzuweisen (BGH NJW 12, 2810 Rz 6; HK-ZPO/Kayser Rz 12; aA St/J/Bork Rz 25: Verfahren nach § 71). Der Beitritt in einem vor dem LG geführten Beweissicherungsverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH NJW 12, 2810 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12] Rz 7 ff). Ein Prozesshandlungsvoraussetzungen entbehrender Beitritt löst, selbst wenn dies unerkannt bleibt, nicht die Interventionswirkungen des § 68 aus. Die in § 66 geregelten speziellen Voraussetzungen der Nebenintervention – insb das rechtliche Interesse – werden nur auf Rüge einer Hauptpartei (§ 71) geprüft (BGHZ 165, 358, 362 = NJW 06, 773; Nürnbg MDR 05, 473). Stellt sich im Verfahren nach § 71 ein Mangel einer Prozesshandlungsvoraussetzung heraus, findet gegen das Zwischenurteil analog § 71 II sofortige Beschwerde statt. Im Blick auf die besonderen Voraussetzungen des § 66 kommt eine Heilung durch rügelose Verhandlung (§ 295) in Betracht (Nürnbg MDR 05, 473). Wird keine Rüge erhoben, erlangt der Dritte durch seinen Beitritt ohne Zulassungsverfahren und ohne Zulassungsentscheidung die Stellung eines Nebenintervenienten.

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