Rn 1

Zwischenurteile haben den Zweck, den Prozess zu fördern, die Verhandlung frühzeitig von einzelnen verfahrensrechtlichen Streitpunkten zu entschlacken und die nachfolgende Prozessführung damit auf den eigentlichen Streitgegenstand zu lenken. Mit dem Zwischenurteil trifft das Gericht vorweg nach Maßgabe des § 318 bindende Feststellungen zu einzelnen Elementen eines späteren Endurteils, ohne aber – wie Teil- und Vorbehaltsurteile – über den Streitgegenstand oder einen Teil davon abschließend zu entscheiden. Bei den von § 303 erfassten Zwischenurteilen handelt es sich um unselbstständige Urteile, die nur durch die Anfechtung eines späteren Endurteils zur Nachprüfung gestellt werden können (Rn 8). Davon abzugrenzen sind selbstständige Zwischenurteile über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung (§ 280 II) oder über den Betrag einer Forderung (§ 304 II), die jeweils eigenständig wie ein Endurteil anfechtbar sind. Nicht zu § 303 gehören ›unechte‹ Zwischenurteile zwischen einer Partei und einem Dritten (§§ 71 I, II, 135 II, III, 142 II, 144 II, 372a, 387, 402). Eines unechten Zwischenurteils bedarf es auch, wenn wegen Parteiidentität eine nur vermeintlich eigenständige Prozesspartei (Scheinpartei) aus dem Rechtsstreit ›entlassen‹ wird (BGH NJW-RR 95, 764; vgl auch BGH NJW 11, 778 [BGH 29.09.2010 - XII ZR 41/09]; näher § 50 Rn 6 f); zum gewillkürten Parteiwechsel näher § 50 Rn 5 ff.

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