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Für die Parteistellung ist allein ausschlaggebend, welche Person von dem Kl in der Klageschrift als Bekl benannt wird. Wegen des formellen Parteibegriffs ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Bekl tatsächlich um den materiell Verpflichteten handelt. Die von dem Kl – gleich ob infolge eines Versehens oder einer Unsicherheit über die Person des Schuldners – individualisierte ist die ›richtige‹ Partei, selbst wenn sie nach dem einschlägigen Sachrecht keine Verpflichtung trifft. Aufgrund des in der Klageschrift manifestierten Willens des Kl wird also auch der Bekl, der dem Kl nichts schuldet, Partei; ihm fehlt aber die Passivlegitimation, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist (BGH NJW 87, 1946f [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]). Zur Vermeidung einer Abweisung kann der Kl die Klage zurücknehmen; ferner ist an einen gewillkürten Parteiwechsel zu denken. Hingegen scheidet eine einseitige Erledigungserklärung aus, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Auch eine Parteiberichtigung kommt, weil sie zu einer Änderung der Parteiidentität führen würde, nicht in Betracht. Die im Prozess unterlegene falsche Partei ist stets zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt (BGH NJW-RR 05, 118 [BGH 08.03.2004 - II ZR 175/02]).

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