Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

 

Rn 1

Abs 1, der seit der Einführung der CPO inhaltlich unverändert ist, schreibt die Prüfung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Einspruchs vAw vor. Die Verwerfung des Einspruchs hatte durch ein auf mündliche Verhandlung zu verkündendes Urt zu erfolgen. Die Vereinfachungsnovelle von 1976 (BGBl I 3281) ließ durch den eingefügten Abs 2 zum Zwecke der Zeit- und Arbeitsersparnis die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs ohne mündliche Verhandlung durch Beschl zu (BTDrs 7/2729, 81). Die ZPO-RG von 2001 (BGBl I 1887) hat zur Bereinigung der gegen die Beschlüsse gegebenen Rechtsmittel (BTDrs 14/4722, 87) die Entscheidung durch Urt zwingend vorgeschrieben (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]), das allerdings auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

B. Prüfung des Einspruchs (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs sind Prozessfortsetzungsbedingungen, die als Vorausaussetzungen für eine Verhandlung und eine Entscheidung in allen Instanzen vAw in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sind (RGZ 110, 169, 172; BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]). Hierfür gelten die Regeln über den Freibeweis (OLGR Braunschw 98, 70), bei dem das Gericht an die förmlichen Beweismittel der ZPO nicht gebunden ist (allg BGHZ 143, 122, 124). Str ist, ob nach dem 1. JuModG (BGBl I 04, 2198) bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen eine solche Beweiserhebung (durch sog Freibeweis) gem § 284 S 2 nur noch mit Einverständnis der Parteien zulässig ist (so Knauer/Wolf NJW 05, 2857 [BGH 03.02.2005 - I ZR 159/02]; aA Fölsch MDR 04, 1029; Völzmann-Stickelbrock ZZP 118, 359, 366). Die Beweislast für die Zulässigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer (BGH NJW 81, 1673); es sei denn, dass die aufzuklärenden Umstände sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben (vgl BGH NJW 81, 1673). Das Gericht hat dann selbst zur Aufklärung beizutragen (BGH VersR 80, 90, 91).

 

Rn 3

Prüfungsgegenstände sind die Statthaftigkeit des Einspruchs (s § 338 Rn 3–12), die Einhaltung der ges (s § 339 Rn 2–5) oder der richterlich bestimmten (§ 339 Rn 8–10) Frist und der zwingenden Formerfordernisse der Einspruchsschrift (s § 340 Rn 2–7); ggf auch, ob ein Verzicht oder eine Rücknahme (§ 346) vorliegt.

C. Richterliche Entscheidungen und Rechtsmittel.

I. Statthafter und zulässiger Einspruch.

 

Rn 4

In diesem Fall ist grds nach § 341a weiter zu verfahren und Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anzuberaumen. In dem Termin ist die Zulässigkeit des Einspruchs festzustellen und nach § 160 III Nr 6 zu protokollieren und sodann über die Sache zu verhandeln. Zulässig ist auch die Anberaumung einer auf die Zulässigkeit des Einspruchs beschränkte Verhandlung und eine Entscheidung durch Zwischenurteil (§ 303), das allerdings keine Bindungswirkung nach § 318 hat und nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden kann.

II. Verwerfung des nicht statthaften oder unzulässigen Einspruchs.

 

Rn 5

Der nicht statthafte oder unzulässige Einspruch ist – nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Köln NJW-RR 96, 1151, 1152 [OLG Köln 29.05.1996 - 25 WF 62/96]) – ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des VU zu verwerfen (BGH NJW-RR 07, 1363, 1364 [BGH 05.03.2007 - II ZB 4/06]; NJW 12, 2588, 2589 [BGH 26.06.2012 - VI ZR 241/11]). Die Verwerfung des Einspruchs erfolgt stets durch kontradiktorisches Endurteil auf Grund einer vAw durchzuführenden, der Parteidisposition entzogenen Prüfung. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urt mit oder ohne Verhandlung ergeht, ob der Einspruchsführer erschienen oder wiederum säumig geblieben ist. Die Vorschrift über das zweite VU (§ 345) und die über die Schlüssigkeitsprüfung beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 VI) sind nicht anwendbar (BGH NJW 95, 1561, Ddorf MDR 01, 833; LAG Hamburg NJW 75, 951, 952; in der Lit tw str: aA Bömke ZZP 106, 371, 381; van der Hövel NJW 97, 2864, 2865 [BVerfG 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91]).

 

Rn 6

Die Verwerfung muss durch Urteil erfolgen. Eine Entscheidung durch Beschl ist seit dem ZPO-RG vom 1.1.02 an nicht mehr möglich (dazu BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]). Bei fehlerhafter Entscheidungsform gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz (Schenkel MDR 03, 136, 138). Entscheidet der Einzelrichter fehlerhaft durch Beschl, so ist dieser wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten in Berufungs- und Beschwerdeverfahren (§ 122 I GVG §§ 526, 568 I 1) auf ein Rechtsmittel des Einspruchsführers aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Celle NJW-RR 03, 647, 648 [OLG Celle 06.02.2003 - 2 W 5/03]; OLGR Köln 07, 228; aA St/J/Bartels Rz 12 Fn 13 – Überleitung in das Urteilsverfahren unter Übertragung auf den für Entscheidungen über Berufungen zuständigen Senat). Bei ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil ersetzt die Zustellung die Verkündung (§ 310 III 2); fehlt diese, ist das Urt nicht existent ...

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