Rn 21

Hinsichtlich der Gerichtskosten findet FamGKG-KV Nr 1912 Anwendung; die Gebühr beträgt 66 EUR (Art 2 II Nr 22 KostRÄG); ist das Beschwerdeverfahren vor dem BGH geführt worden, beträgt die Gebühr nach FamGKG-KV Nr 1923 132 EUR (Art 2 II Nr 26 KostRÄG). Gerichtskosten können nur im Fall der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erhoben werden. Wird die Beschwerde nur teilw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Gerichtliche Auslagen iSv FamGKG-KV Nr 2000 ff werden nicht erhoben, wenn das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist (FamGKG-KV Vorb 2 I zu FamGKG-KV Nr 2000–2015); die Auferlegung der Kosten auf einen Gegner wird nicht in Betracht kommen. Ist die Beschwerde erfolgreich, entstehen keine Gerichtsgebühren. Zu beachten ist, dass das Jugendamt gem § 2 I FamGKG Kostenfreiheit genießt; einem Verfahrensbeistand können gem § 158 VIII keine Kosten auferlegt werden.

 

Rn 22

Die Beschleunigungsbeschwerde stellt für den Rechtsanwalt eine gesonderte Angelegenheit iSv § 17 Nr 1 RVG dar. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr 3500 RVG-VV) sowie unter den Voraussetzungen der Vorb 3 III RVG-VV auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr 3513 RVG-VV). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der Gebührensatz nach Nr 1008 RVG-VV (Schneider FamRB 16, 479, 482).

 

Rn 23

Die Anwaltsgebühren sind wertabhängig, deshalb muss – spätestens auf Antrag nach § 33 RVG – eine Entscheidung über die Wertfestsetzung ergehen. Das Beschwerdeverfahren in einer Kindschaftssache iSv § 155 I ist grds gem §§ 40, 45 I Nr 1, 2 oder Nr 4 FamGKG oder – wenn die zugrunde liegende Kindschaftssache eine Folgesache iSv § 137 III ist, gem § 44 II FamGKG zu bewerten. Gem § 23 I 2 RVG sind diese Vorschriften auch für die Wertfestsetzung in Bezug auf die Anwaltsgebühren heranzuziehen. Angesichts des im Vergleich zum Verfahren in der Hauptsache nur sehr beschränkten Prüfungsumfangs wird regelmäßig die Festsetzung eines niedrigeren Werts nach § 45 III geboten sein (Sternal/Schäder § 155b Rz 13). In der Rspr wird ganz überwiegend eine Reduzierung des Werts auf 1.000 EUR vertreten (Ddorf 9.1.18 – II-1 WF 276/17, juris; Bremen FamRZ 18, 450; FuR 17, 614; 17, 269; Karlsr FuR 18, 386; Brandbg FuR 18, 261; Stuttg FuR 18, 267; wohl auch KG FuR 17, 456). Ist das Hauptsacheverfahren ein einstweiliges Anordnungsverfahren, kann der Wert auf die Hälfte festgesetzt werden (750 EUR; Karlsr FuR 18, 265; Brandbg FuR 18, 89).

 

Rn 24

Für das Beschwerdeverfahren kann VKH beantragt werden, da weitere Kosten entstehen (s.o. Rn 21). Soll VKH für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt werden, muss dies gem § 64 I 2 bei dem Ausgangsgericht geschehen.

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