Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 254 F 57/15)

 

Tenor

I. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 12.12.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Ohne Erfolg macht der Kindesvater geltend, dass das amtsgerichtliche Verfahren nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche, wobei die beiden Eingaben vom 12.12.2017 als einheitliche Beschleunigungsbeschwerde gegen die abschlägige Rügeentscheidung des Amtsgerichts vom 01.12.2017 auszulegen sind, bezieht diese sich doch ausweislich ihrer Begründung auch auf die Beschleunigungsrüge des Kindesvaters vom 10.11.2017, zumal der Schriftsatz vom 22.11.2017 kein eigenständiges Rechtsmittel enthält, so dass in der Sache keine Grundlage für die Annahme zweier Rügen und zweier Beschwerden besteht.

Das mit dieser Maßgabe nach § 155 c Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Verfahrensführung des Amtsgerichts erweist sich im Hinblick auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht als unvertretbar und sachlich nicht mehr gerechtfertigt.

Dass das Amtsgericht den ersten Erörterungstermin nach Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags des Kindesvaters am 26.02.2015 auf den 06.05.2015 bestimmt hat, ist auch in Ansehung der Regelung des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG schon deshalb nicht als unvertretbar zu bewerten, weil sich die Beteiligten erst kurze Zeit vorher - am 03.12.2014 - auf eine Umgangsregelung verständigt hatten, so dass es keinesfalls sachwidrig war, vor dem Termin Stellungnahmen einzuholen, um eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dafür zu haben, ob bereits eine weitergehende Umgangsregelung gerechtfertigt war.

Im Zusammenhang mit der Einholung des Sachverständigengutachtens ist keine Verfahrensverzögerung festzustellen. Denn das Gutachten ist, nachdem der Gutachtenauftrag der Sachverständigen nach Streitigkeiten bezüglich des Beweisthemas und des Umfangs der Begutachtung mit Verfügung vom 14.07.2015 übermittelt worden ist, am 05.02.2016 und damit innerhalb eines angesichts des Gegenstands der Begutachtung angemessenen Zeitraums vorgelegt worden. Nicht zu beanstanden ist auch die nachfolgende Terminierung durch das Amtsgericht einschließlich Terminverlegungen und Bestimmung von Fortsetzungsterminen. Dafür, dass das Amtsgericht insoweit im Hinblick das Beschleunigungsgebot sein verfahrensleitendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nichts ersichtlich. Die Terminverlegungen waren durch Verhinderungen Verfahrensbeteiligter bedingt, die Anberaumung von Fortsetzungsterminen der von den Beteiligten aufgeworfenen umfänglichen Fragen geschuldet, denen das Amtsgericht nachzugehen hatte.

Der durch das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter betreffend die Sachverständige bedingte Zeitablauf ist nicht der richterlichen Verfahrensführung zuzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht vor Beendigung der beiden diesbezüglichen Beschwerdeverfahren daran gehindert gesehen hat, das Verfahren in der Sache weiter zu fördern, um zunächst Klarheit darüber zu erlangen, ob die Beweiserhebung weiterhin mit Hilfe der beauftragten Sachverständigen vorzunehmen war.

Auch im Anschluss an die jeweilige Aktenrücksendung an das Amtsgericht ist es zu keinen Verfahrensverzögerungen gekommen, vielmehr ist - unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache - jeweils angemessen zeitnah erneut terminiert worden. Ebenso wenig erweist sich die Verlegung des zunächst auf den 10.11.2017 anberaumten Termins als im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ermessensfehlerhaft, ist es doch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Termin nicht ohne Beteiligung der Sachverständigen bzw. der fallbearbeitenden Vertreterin des Jugendamts durchzuführen gedachte. Die nach Erhebung der Beschleunigungsbeschwerde erfolgte Aufhebung des zunächst für den 19.01.2018 anberaumten Termins rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil sich insoweit derzeit keine unvertretbare Verzögerung feststellen lässt, wenn man davon ausgeht, dass das Amtsgericht nach Aktenrücklauf in angemessener Zeit erneut Termin anberaumen wird.

Mangels Begründetheit der Beschleunigungsbeschwerde ist auch kein Raum für Ausführungen dazu, ob und ggf. welche Verfahrensschritte zeitlich geboten sein könnten, wobei das Beschwerdegericht jedenfalls nicht befugt ist, dem Ausgangsgericht einen bestimmten Verfahrensablauf vorzuschreiben oder gar selbst eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

II. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 3 FamGKG, wobei vom Hauptsachewert auszugehen, dieser jedoch mit Blick auf den überschaubaren Beschwerdegegenstand zu reduzieren ist.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, weil eine solche in der die außerordentlichen Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot ab-schließend regelnden Norm des § 155 c FamFG nicht vorgesehen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12112242

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