Rn 9

Gem I 4 iVm § 522 I 1, 2, 4 ZPO prüft das Beschwerdegericht zunächst vAw, ob die Beschwerde statthaft u auch sonst zulässig, also ordnungsgemäß eingelegt u begründet, ist (s Rn 2, 3). Mangelt es hieran, ist sie durch freigestellte mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (s § 522 ZPO Rn 2 ff); hiergegen ist – bei Verbundentscheidungen (§ 137) aufgrund des gespaltenen Rechtsmittelverfahrensrechts (s Rn 1) nicht für fG-Folgesachen, für die § 70 gilt – zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gem §§ 522 I 4, 574 I 1 Nr 1, II ZPO statthaft (BGH FamRZ 12, 962; 11, 1929; keine entspr Anwendung bei Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Beschwerdeverfahrens, BGH FamRZ 21, 1729). Anderenfalls ist in der Sache zu entscheiden, § 69 I 1. In Ehe- u Familienstreitsachen findet m Ausn in Bezug auf die nicht isolierte Kostenentscheidung (wg § 308 II ZPO) gem II 1 iVm § 528 ZPO das Verböserungsverbot Anwendung; auch darf das Beschwerdegericht nicht mehr zusprechen als beantragt (s § 528 ZPO Rn 11 ff), der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 gilt ausweislich § 113 I nicht. Im Säumnisfall im Termin gelten II 1 iVm 539 ZPO (s § 539 ZPO Rn 1 ff), in Ehesachen jedoch nach Maßgabe der §§ 130 I, 143 u nicht bei Säumnis des Ag (§ 130 II). Auf die Möglichkeit eines einstimmigen Zurückweisungsbeschl aufgrund offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde nach § 522 II verweist § 117 nicht. Jedoch kann das gleiche Ergebnis durch Absehen v einem Termin nach §§ 68 III 2, 117 III erreicht werden (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rn 25). Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht richtet sich nach II 1 iVm § 538 II ZPO (s § 538 ZPO Rn 5 ff), der § 69 I 2 verdrängt (BGH FamRZ 22, 684 Rz 16). Bei einem unzulässigen Teilbeschl kann das Beschwerdegericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits auch ohne Antrag an sich ziehen u darüber mitentscheiden (BGH FamRZ 22, 684 Rz 16). Das Beschwerdegericht prüft iRe wg Verfahrensmängel beantragten Zurückverweisung das erstinstanzliche Verfahren mangels Verweises auf § 529 II 1 ZPO in § 117 vAw auf Mängel (Kobl FamRZ 21, 1306; Brandbg FamRZ 19, 380, Rz 30). Die Entscheidung ergeht stets gem § 38 durch Beschl, der nach § 39 über statthafte Rechtsmittel oder einen statthaften Einspruch zu belehren hat. Zur Verkündung s Rn 7 sowie IV bei Verkündung im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beschl ist gem § 69 II zu begründen; Inhalt u Form bestimmen sich mangels Verweises auf § 540 ZPO in § 117 nach § 38, dabei ist die Anwendbarkeit v § 38 IV, V umstr (s § 69 Rn 2). Ist gg den Beschl des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, bedarf es einer Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen u rechtlichen Gründe in der Beschwerdeentscheidung, die dem BGH eine Überprüfung ermöglicht (BGH MDR 12, 1362). Kostengrundentscheidung: s § 69 Rn 6. Gebühren u Verfahrenswert: s § 69 Rn 7.

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