Rn 2

Die Zulässigkeitsprüfung vAw steht unter dem verfassungsrechtlichen Postulat (Art 19 IV GG), den Parteien den Zugang zu der Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gebotener Weise zu erschweren (s nur BVerfGE 88, 118, 124 [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]); hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung nicht in einer mit dem Grundrecht aus Art 19 IV unvereinbaren Weise überspannt werden dürfen (BVerfG NJW-RR 07, 862, 863 [BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 191/06]).

 

Rn 3

Von Amts wegen heißt, dass das Berufungsgericht den gesamten Prozessstoff in Bezug auf die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels würdigen muss. Es ist jedoch weder berechtigt noch verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung Tatsachen zu erforschen und in das Verfahren einzuführen; vielmehr ist es Sache des Berufungsklägers, das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen und die notwendigen Nachweise vorzulegen (vgl BGH NJW-RR 00, 1156f [BGH 21.02.2000 - II ZR 231/98]).

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