Im Jahr 2007 hat der BGH[20] dann einen noch weiter gehenden Schritt getan. Er hat beim nachehelichen Unterhalt nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine Einkommensdifferenz, die den Aufstockungsunterhalt begründen könne, als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könne. Der Aufstockungsunterhalt biete keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Sei die Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er aus eigenen Einkünften erreichen kann.

Diese Rechtsprechung ist anschließend in die zum 1.1.2008 im Rahmen der sog. Unterhaltsrechtsreform in Kraft getretene Neuregelung des § 1578b BGB eingeflossen. Danach kommt es für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung an, sondern auf das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile.[21] Ziel des nachehelichen Unterhalts ist jetzt vor allem der Ausgleich der Nachteile, die dem Berechtigten durch die Ehe und die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung im Hinblick auf die Möglichkeiten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, entstanden sind. Eine sog. Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr.[22] Der Berechtigte muss sich langfristig mit dem Standard begnügen, den er ohne die Eheschließung erreicht hätte; er soll mit dem Unterhalt nicht mehr haben als er hätte, wenn er unverheiratet geblieben wäre.[23] In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit ist die Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nun die Regel.[24] Basieren die unterschiedlichen Einkünfte der geschiedenen Eheleute auf deren unterschiedlicher Berufswahl schon vor der Eheschließung, liegt ein ehebedingter Nachteil nicht vor.[25] Durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachte geringere Rentenanwartschaften gelten in der Regel als vollständig ausgeglichen, wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und können dann bei der Frage einer Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nicht herangezogen werden.[26]

Damit haben zunächst die Rechtsprechung und dann der zeitgenössische Gesetzgeber den ursprünglichen Ansatz des historischen Gesetzgebers von 1975/76 nach mehr als 30 Jahren insoweit erfreulicherweise doch noch aufgegriffen. Die sog. Lebensstandardgarantie und der Grundsatz des lebenslangen Unterhaltsanspruchs sind schließlich doch als Irrwege erkannt worden.

Die Instanzgerichte folgten dieser geänderten Rechtsbetrachtung[27] – anfangs allerdings nicht ausnahmslos. So befand das OLG Saarbrücken[28] noch Ende November 2008 in einem Fall, in dem bereits mehr als 20 Jahre lang Trennungs- und nachehelicher Aufstockungsunterhalt gezahlt worden war, der Hinweis, "dass die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten [ … ] habe", stehe "jedoch einer auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse durchzuführenden Bedarfsberechnung nicht entgegen". "Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltsanspruch [ … ] zu begrenzen gewesen wäre", seien "nicht ersichtlich und auch sonst nicht dargetan". Die Revision ließ das Gericht – natürlich – nicht zu.

[20] BGH FamRZ 2007, 2049 ff. = NJW-RR 2008, 1 ff.; BGH FamRZ 2007, 2052 ff., mit Anm. Hoppenz, S. 2054 = NJW 2008, 148 ff., mit Anm. Born, S. 150; dazu Graba, FamRZ 2008, 825, 828 f.
[21] Vgl. dazu Palandt/Brudermüller, 70. Aufl. 2011, § 1578b Rn 1 und 6 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Büttner, Familienrecht, Komm., 5. Aufl. 2010, § 1578b Rn 1 und 2a; Langheim, FamRZ 2010, 409 ff.; Graba, FamRZ 2011, 601, 605 ff.; Wellenhofer, FamRZ 2011, 685, 688 ff.
[22] Vgl. BGH FamRZ 2008, 134, 135 = NJW 2008, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 49, 50; OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 349; Langheim, FamRZ 2010, 409 ff. m.w.N.
[23] BGH FamRZ 2008, 1508, 1510; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1952, 1955; Langheim, FamRZ 2010, 409.
[24] Vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 1448; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1958, 1959 = NJW 2008, 1893; OLG München FamRZ 2009, 52 = NJW 2008, 2447; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2009, 526 = NJW 2009, 38; Langheim, FamRZ 2010, 409, 413.
[25] Vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 1956; OLG Hamm FamRZ 2009, 50, 51; OLG München FamRZ 2009, 53; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1914 (LS.); Langheim, FamRZ 2010, 409, 410.
[27] Vgl. die Nachweise bei Langheim, FamRZ 2010, 409 ff.; Graba, ...

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