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Brandenburgisches OLG Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts. keine Befristung bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führen Kindesbetreuung und Haushaltsführung und somit die konkrete Ausgestaltung der Ehe zu nachhaltigen ehebedingten beruflichen Nachteilen für einen der Ehepartner, kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

2. Wirken sich die ehebedingten Nachteile über die Scheidung hinaus nachhaltig aus, spricht dies gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.

 

Normenkette

BGB §§ 1578b, 1569, 1573 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 2 F 203/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen XII ZR 78/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab April 2008 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.234 EUR, davon 261 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 973 EUR Elementarunterhalt, zu zahlen.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen.

2. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86 % und der Antragsgegnerin zu 14 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nich...

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