Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Erneute Heraufsetzung eines durch außergerichtliche Vereinbarung verringerten Unterhaltsanspruchs. zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ist dann nicht begründet, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu Recht Veränderungen der Verhältnisse geltend machen kann, die es rechtfertigen, einen durch außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zunächst reduzierten nachehelichen Unterhalt im Rahmen des ursprünglichen Titels wieder zu erhöhen.

2. Tritt nach Wiederaufnahme und Ausweitung einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiografie nicht ein, ist auch bei einer längeren Ehedauer eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts möglich.

 

Normenkette

BGB §§ 1578b, 1569; ZPO §§ 323, 767

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 54 F 349/03 UE)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 24.11.2005 - 54 F 349/03 UE - in Ziff. 2) der Entscheidungsformel hinsichtlich des Unterhaltszeitraums vom 1.1.2004 bis 29.2.2008 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird

1. die Zwangsvollstreckung aus dem am 28.4.1999 vor dem AG - FamG - in Saarbrücken geschlossenen Prozessvergleich - 54 F/8 F 28/98 - wie folgt für unzulässig erklärt:

für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 30.6.2005 hinsichtlich eines dort titulierten, den Monatsbetrag von 608,66 EUR übersteigenden Unterhalts;

für die Zeit ab 1.7.2005 hinsichtlich eines dort titulierten, den Monatsbetrag von 600,66 EUR übersteigenden Unterhalts;

2. der am 28.4.1999 vor dem AG - FamG - in Saarbrücken geschlossene Prozessvergleich - 54 F/8 F 28/98 - dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis 30.4.2009 nachehelichen Unterhalt von 600,66 EUR monatlich zu zahlen hat und ihr in der Zeit ab 1.5.2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

I. Von des Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 90 %, die Beklagte 10 %.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die am. Juli 1970 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die am. November 1979 geborene Tochter C. M. hervorgegangen ist, ist nach vorausgegangener Trennung im Februar 1997 auf den der Beklagten am 27.8.1998 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch das seit demselben Tag rechtskräftige Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 28.4.1999 - 54/8 F 28/98 - geschieden worden. C., welche zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen hatte, studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 Humanmedizin an der Universität [Ort] und lebt im Haushalt der Beklagten.

Der am. Dezember 1947 geborene, heute 60 Jahre alte Kläger war bis 31.12.2002 als Fluglotse beim Flughafen [Ort beschäftigt. Nachdem er sein 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist er - entsprechend der tarifvertraglichen Regelung - aus dem Fluglotsendienst ausgeschieden und befindet sich seit 1.1.2003 im Vorruhestand. Bis Ende des Jahres 2006 übte er auf Abruf Teilzeittätigkeiten an einer Flugsicherungschule in [Ort] bzw. am Flughafen [Ort im Innendienst aus. Sein monatliches Nettoeinkommen ist nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des FamG für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 31.12.2006 nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 90 EUR mit (3.765,83 EUR - der Beklagten erstatteter Steuernachteile aufgrund Durchführung des begrenzten Realsplittings: 155,61 EUR =) 3.610,22 EUR monatlich in Ansatz zu bringen. Seit Januar 2007 geht der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht von der D. D. F. Übergangsgeld. Der von ihm zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beträgt ab 1.10.2007 nach einem Schreiben der ...-krankenkasse monatlich 520,12 EUR

Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung der Parteien hatte der Kläger das vormals eheliche Hausanwesen gegen Übernahme der darauf ruhenden Belastungen und Herauszahlung eines Betrages von 117.000 DM an die Beklagte zu Alleineigentum übernommen. Im Jahr 2002 hat er das Hausanwesen veräußert und den Verkaufserlös zur Finanzierung des von ihm heute bewohnten Hausanwesens [Straße, Nr.], [Ort], verwendet. Auf zur (weiteren) Finanzierung dieses Hausanwesens eingegangene Darlehensverbindlichkeiten leistet der Kläger Raten von 639 EUR monatlich.

Die am. Dezember 1949 geborene, heute 58 Jahre alte Beklagte verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Drogistin. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen ist sie während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Nach der Trennung der Parteien hat sie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Besch...

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