Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Aufstockungsunterhalts nach kinderloser Ehe

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt für die teilzeitbeschäftigte Ehefrau ist auf 3 Jahre zu befristen, wenn die Eheleute bis zur Trennung nur ca. 7 1/2 Jahre zusammengelebt haben, ihre kinderlos gebliebene Ehe nach 9-jähriger Dauer geschieden wurde und ehebedingte Nachteile aufseiten der Ehefrau nicht ersichtlich sind.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1578b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Freising (Aktenzeichen 2 F 449/07)

 

Tenor

Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren mit Wirkung ab 30.5.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, als sie mit der Berufung eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich 344 EUR, zeitlich befristet bis längstens 31.12.2009, begehrt sowie zur Abwehr der Berufung des Beklagten.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 30.3.1998 geheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteils des AG - FamG - Freising vom ... geschieden.

Mit Urteil vom . JZ007 hat das AG - FamG - Freising den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 1.5.2007 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 172 EUR zu bezahlen. Mit der Berufung strebt die Klägerin eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich 1.066,29 EUR an. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung Klageabweisung.

II.1. Nach derzeitiger Aktenlage hat die Berufung der Klägerin nur im vorgenannten Umfang Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten gem. § 1573 BGB nach der Scheidung Ehegattenunterhalt verlangen, weil sie bisher eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht gefunden hat.

Die jetzt 53 Jahre alte Klägerin ist gelernte Verkäuferin. Sie ist seit November 2006 in Teilzeit als Vorarbeiterin bei einer ... beschäftigt, wofür sie bei einem Stundenlohn von derzeit 9,41 EUR zwischen 625 und ca. 720 EUR netto im Monat verdient.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung gehalten ist, ihre derzeitige Tätigkeit auszuweiten und einer vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen. Die Klägerin ist nach Aktenlage uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach dem ärztlichen Attest vom 18.10.2007 haben sich die arthrotischen Beschwerden, deretwegen die Klägerin in der Zeit vom 16.7.2007 bis 10.8.2007 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war, deutlich gebessert, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nunmehr nicht entgegenstehen. Mit den von ihr dargelegten Anstrengungen kommt die Klägerin ihrer Obliegenheit, sich nach Kräften um eine geeignete Tätigkeit zu bemühen, nicht nach. Sie hat sich nach den von ihr vorgelegten Unterlagen in der Zeit von Juni 2007 bis September 2007 lediglich bei drei Arbeitsstellen um eine Stelle als Verkäuferin oder Kassiererin beworben und sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin bei gehöriger Anstrengung in der Lage wäre, bei vollschichtiger Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf oder durch eine vergleichbare Tätigkeit ausgehend von einem Stundenlohn von 9,40 EUR ein Bruttoeinkommen von mindestens 1.521 EUR pro Monat zu erzielen. Dies entspricht bei Steuerklasse I einem Nettolohn von ca. 1.071 EUR. Die Klägerin nutzt seit der Trennung der Parteien im Dezember 2005 die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in ... allein, wofür ihr ein der Höhe nach unstreitiger Wohnwert von monatlich 600 EUR zuzurechnen ist. An den Verbindlichkeiten und den laufenden Unkosten für die Wohnung beteiligt sich die Klägerin nicht.

Bei der Unterhaltsberechnung geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in 2007 ein durch Gehaltsnachweis belegtes Erwerbseinkommen von brutto 77.429,69 EUR erzielt hat. Hieraus errechnet sich nach Abzug von Lohnsteuer (20.498,39 EUR), Solidaritätszuschlag (1.110,71 EUR) und den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.268,56 EUR bzw. 1.323 EUR) sowie nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 3.712,72 EUR. Unter Berücksichtigung einer in 2007 fälligen Einkommenssteuernachzahlung von anteilig 224,11 EUR beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten 3.488,61 EUR. Nach Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (174,43 EUR), den monatlichen Prämien für eine Risikolebensversicherung und für einen Bausparvertrag (19,38 EUR und 39,88 EUR), den mit monatlich 806 EUR vom Beklagten getragenen Belastungen für die Wohnung sowie 1/10 Erwerbstätigenbonus (245 EUR) verbleibt ein bedarfsprägendes Erwerbseinkommen des Beklagten von 2.204 EUR. Dem steht nach Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (53,56 EUR), Hinzurechnung eines Wohnwerts von 600 EUR und unter Berücksichtigung von 1/10 Erwerbstätigenbonus (102 EUR) ein fiktives und bedarfsprägendes Einkommen der Klägerin von insgesamt 1.516 EUR gegenüber. Hiermit kann die Klägerin ihren sich m...

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