Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befristung von Ehegattenunterhalt wegen Krankheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer im Jahre 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde und in der die Ehefrau zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborene Kinder betreute, bis Februar 2011 befristet werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1578b Abs. 2, § 1579 Nr. 5, § 1572 Nr. 2; EGZPO § 36 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen 5 F 159/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des AG - FamG - St. Goar vom 30.9.2008 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien heirateten am 22.5.1979. Aus der Ehe gingen die Kinder Ch., geboren am ...1.1981, und Ca., geboren am ...9.1983, hervor. Im Sommer 1991 trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Simmern vom 8.12.1992 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dabei der Beklagten übertragen.

Der 1951 geborene Kläger ist selbstständiger Architekt; die 1953 geborene Beklagte bezieht seit 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente wegen völliger Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Wirbelsäulenleidens. Sie hatte bereits gegen Ende der Ehe eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, erlitt dann 1996 einen Bandscheibenvorfall, was zu einer zunächst vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit führte. Ab 1998 war sie wieder in Teilzeit erwerbstätig bis zu ihrer Verrentung.

Durch Vergleich vor dem OLG Frankfurt am Main vom 12.1.2005 regelten die Parteien zuletzt die Ehegattenunterhaltsansprüche dahin, dass der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte ab Februar 2002 einen monatlichen Unterhalt von 700 EUR zu zahlen (Bl. 26 ff. GA). Ausdrücklich wurde dabei ein auch um Kindesunterhalt und Berufsbonus bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.200 EUR zugrunde gelegt und ein Renteneinkommen der Beklagten von 800 EUR.

Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage die abgestufte Herabsetzung des Unterhalts bis zu seinem völligen Wegfall ab März 2011. Es entspreche der Billigkeit, den Unterhalt zunächst der Höhe nach zu beschränken und schließlich zu befristen. Im Übrigen habe die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihm einerseits eine Erbschaft nach ihrer Mutter, andererseits die Zuwendung eines auf knapp 50.000 EUR angesparten Lebensversicherungsvertrages verschwiegen habe.

Das AG gab der Klage teilweise statt und befristete den Unterhaltsanspruch bis einschließlich Februar 2011. Eine stufenweise Reduzierung des Anspruchs für die vorhergehende Zeit lehnte es ab. Die Ehedauer von 11 Jahren rechtfertige keine unbefristete Zahlung des Unterhalts. Hätte die Beklagte 1998 entsprechend ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit eine Vollzeittätigkeit aufgenommen, hätte sie heute keine Nachteile mehr. Angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die vorgenommene Befristung angemessen. Auf den Verwirkungseinwand ging das AG nicht ein.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, im Wesentlichen mit der Argumentation, eine Befristung des Krankheitsunterhalts komme jedenfalls in ihrer Situation - völlige Erwerbsunfähigkeit, erhebliche ehebedingte Nachteile - nicht in Betracht.

Der Kläger hält das Urteil des AG für zutreffend soweit der Unterhalt befristet worden sei. Der Unterhalt sei allerdings bereits ab März 2008 stufenweise - jeweils in Schritten von 100 EUR je ½ Jahr - zu begrenzen. Zudem sei die eingetretene Verwirkung zu berücksichtigen. Insoweit erhebt er Anschlussberufung.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG hat keinen Erfolg, ebenso nicht die Anschlussberufung.

1. Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig. Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I, 3189) sind die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a.F. entfallen. An ihre Stelle ist § 1578b BGB getreten, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen regelt. Eine Befristung des Krankheitsunterhalts war nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, lediglich eine Beschränkung nach § 1578 BGB a.F. (vgl. OLG Celle, NJW 2008, 3576, BGH XII ZR 131/07 vom 26.11.2008 - Juris). Diese Änderung der Gesetzeslage stellt einen möglichen Abänderungsgrund dar und macht die Abänderungsklage zulässig. Der Kläger behauptet weiterhin einen möglichen Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB. Dies kann eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen.

2. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Beklagte ist zu befristen; eine vorherige sukzessive Beschränkung der Höhe nach bis zum Auslaufen des Anspruchs kommt jedoch nicht in Betracht.

a) Der Beklagten steht grundsätzlich e...

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