Leitsatz

Schwerpunkt der Entscheidung des BGH war die Frage, inwieweit Alter und Ehedauer bei nicht bestehenden ehebedingten Nachteilen eine Auswirkung auf eine etwaige Unterhaltsbefristung haben können. Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Unterhaltsbefristung bejaht, wobei letztendlich das Alter und die Ehedauer nur insoweit eine Rolle spielen, als diese beiden Kriterien, die dazu führen, dass eine angemessene Altersversorgung nicht mehr aufgebaut werden kann, nicht doch auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sind.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 9.12.2005. Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Kläger hatten im April 1991 geheiratet. Kinder waren aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Mit Verbundurteil vom 9.5.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden, ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit dem 1.6.1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der phasenverschobenen Ehe höhere Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hatte.

Die Klägerin war seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen belief sich auf 1.050,00 EUR. Hinzu kam ein geldwerter Vorteil durch die freie Verpflegung i.H.v. monatlich 109,00 EUR. Im Jahre 2005 hatte sie eine Einkommensteuererstattung von insgesamt 280,00 EUR erhalten, im Jahre 2006 eine solche von rund 300,00 EUR. Der Beklagte hatte Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahre 2005 von 1.634,00 EUR und ab dem Jahre 2006 solche i.H.v. 1.652,00 EUR.

Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 282,00 EUR für die Zeit ab 9.12.2005 verurteilt. Der Anspruch wurde befristet bis einschließlich Mai 2009. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr monatlichen Unterhalt i.H.v. 323,00 EUR für die Zeit vom 9. bis zum 31.12.2005 und von 332,00 EUR für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt.

Die vom OLG wegen der abgelehnten Befristung zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich Mai 2009 erstrebte, hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hielt - anders als das OLG - eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bis Mai 2009 für gerechtfertigt.

Das OLG habe im Ansatz zu Recht erkannt, dass schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vorgesehen habe. Zutreffend sei auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt habe, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könne. Schon nach der früheren Rechtslage habe der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie dargestellt. Habe die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht, sondern sei darauf zurückzuführen gewesen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht gehabt hätten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BGH BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Diese Rechtsprechung sei in die Neuregelung des § 1578b BGB zum 1.1.2008 eingeflossen. Nach § 1578b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Wie das frühere Recht setze auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfalle, bereits erreicht sei. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar seien, sei eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793, 799).

Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuve...

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