Sie obliegt

  1. dem Unterhaltsgläubiger

    dass ehebedingte Nachteile entstanden sind (durch substanziiertes Bestreiten eines gegenteiligen Sachvortrages des Unterhaltsschuldners und Darlegung der konkreten ehebedingten Nachteile),[182] etwa welche berufliche Entwicklung ohne Eheschließung erfolgt und welches Einkommen hieraus erzielt würde[183] durch Darlegung der Fortbildungsbereitschaft,[184] bestehender Befähigungen, Neigungen und Talente[185] sowie der konkreten Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten im konkreten Berufsfeld[186] (= sekundäre Darlegungslast),
    für Umstände, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder eine längere "Schonfrist" sprechen,[187] sofern seine Einkünfte aus einer zumutbaren oder der ausgeübten Erwerbstätigkeit die Einkünfte aus der ehebedingt aufgegebenen Tätigkeit erreichen[188] (z.B. dass ohne Ehe und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen worden wäre, verbunden mit einem höheren Einkommen),
    für Umstände, die für einen Rang des Unterhaltsanspruchs nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen.[189]
  2. dem Unterhaltsschuldner

    für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhaltes führen können,[190] d.h. den Wegfall ehebedingter Nachteile nahelegen,[191]
    für das Fehlen eines ehebedingten Nachteils[192] (z.B. dass der Berechtigte Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die jenen Einkünften entsprechen, die er wegen der ehebedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte) durch Widerlegung substantiierten Sachvortrages des Unterhaltsgläubigers zu ehebedingten Nachteilen.[193]
[183] BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XIIZR 102/09 – FamRZ 2010, 1637; BGH, Urt. v. 26.10.2011 – XII ZR 169/09 – juris.
[184] BGH, Urt. v. 26.10.2011 – XII ZR 169/09 – juris.
[186] BGH, Urt. v. 26.10.2011 – XII ZR 169/09.

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