Leitsatz (amtlich)

Keine ehebedingten Nachteile der Ehefrau bei durchgehender freiberuflicher journalistischer Tätigkeit während und nach der Ehe, § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 07.12.2009; Aktenzeichen 21 F 1804/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Pankow/Weißensee vom 7.12.2009 - 21 F 1804/09 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 22.9.2004 vor dem AG Pankow/Weißensee geschlossene Vergleich - 21 F 6167/02 - wird zu Ziff. 1a dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Unterhalt von 250 EUR und ab dem 1.1.2013 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die am 2.5.1961 geborene Beklagte und der am 9.11.1960 geborene Kläger haben am 13.3.1987 geheiratet. Der Kläger ist von Beruf Lehrer und übte diese Tätigkeit bei Heirat bereits aus, die Beklagte, die zuvor Geschichtswissenschaften studiert hatte, war 1987 beim Fernsehen der DDR in der Redaktion Spielfilm tätig. Sie war dort bis zur Auflösung des nach der Wende wieder in D. umbenannten Senders Ende 1991 beschäftigt. Sie hatte sich aufgrund der Abwicklung des D. bundesweit beworben und fing am 1.1.1992 beim M. in M. als feste freie Mitarbeiterin in der Redaktion Aktuelles an. Für den Kläger gab es zu dieser Zeit keine Möglichkeit einer Anstellung als Lehrer in S.-A. Die Beklagte nahm während dieser Zeit eine außereheliche Beziehung auf, die zu einer Schwangerschaft führte, die die Beklagte abbrechen ließ. Sie beendete ihre Tätigkeit beim M. im August 1992. Sie erhielt eine Vergütung von insgesamt 84.855,78 DM. Am 15.10.1992 begann sie eine Tätigkeit beim Sender n. Gemäß dem Arbeitsvertrag war eine Vergütung von 81.000 DM jährlich vorgesehen. Diese Anstellung endete mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers am 18.4.1993. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess erhielt sie eine Abfindung. Die Beklagte war dann zunächst arbeitslos, arbeitete dann ab Januar 1994 bei C... in Berlin als freie Redakteurin. Mit Einstellung des Sendebetriebs endete diese Tätigkeit im Oktober 1995. Seit 1993 arbeitete die Beklagte auch als freie Journalistin überwiegend für Printmedien. Von Mai 1995 bis Juni 1997 war sie für den Sender P. als Korrespondentin für das Format "P. M." tätig. Das Format wurde dann eingestellt. Am 19.10.1997 wurde das gemeinsame Kind R. geboren. Nach Ablauf des Mutterschutzes Ende 1997 war sie wieder freiberuflich als Journalistin tätig. Die Mutter der Beklagten übernahm einen wesentlichen Anteil der Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeit der Beklagten. Die Beklagte erzielte in den Jahren von 1991 bis 2008 folgendes Bruttoeinkommen, wobei für das Jahr 2005 keine Zahlen vorliegen:

Jahr

nichtselbst. Tätigkeit

selbst Tätigkeit

1991

31171 DM

1992

101550 DM

5572 DM

1993

40871 DM

3136 DM

1994

12462 DM

1995

24088 DM

1996

35110 DM

1997

25622 DM

1998

16149 DM

1999

23737 DM

2000

46451 DM

2001

43353 DM

2002

21837 EUR

2003

16958 EUR

2004

15002 EUR

2006

20354 EUR

2007

14055 EUR

2008

17694 EUR

R., der seit der Trennung der Parteien Anfang 2001 bei der Beklagten lebt, besucht gegenwärtig die 6. Klasse einer Deutsch-Französischen Europaschule in der Form einer Ganztagsschule. Im September 2010 wechselt das Kind auf ein Gymnasium ohne Ganztagsbetreuung. R. leidet an einem leichten Herzklappenfehler, der alle drei Monate untersucht werden muss einschließlich eines einmal im Jahr vorzunehmenden Langzeit-EKG. Bis 2006 musste er Medikamente nehmen, da der zwischenzeitlich nicht bestätigte Verdacht bestand, er leide an Epilepsie. Bis 2006 erhielt das Kind Ergotherapie, eine Psychotherapie und eine Cranio-Sakrale Therapie. Seit April diesen Jahres findet wieder eine Psychotherapie statt, ferner sind regelmäßige Termine beim Hautarzt wegen stressbedingten Haarausfalls wahrzunehmen und unregelmäßige Termine bei der Ernährungsberaterin.

Mit Urteil des AG Pankow/Weißensee vom 22.9.2004 - 21 F 6167/02 - ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien hatten zugleich zum nachehelichen Unterhalt dahingehend einen Vergleich geschlossen, dass der Kläger an die Beklagte monatlich 418 EUR zahlt.

Die Beklagte lebt in einem 1996 von den Parteien errichteten Eigenheim, welches in ihrem Alleineigentum steht.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.2.2009 zum Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auf.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt habe, da das Kind ganztägig in der Schule betreut werde. Sie habe auch keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe ihre Tätigkeiten bei den Fernsehsendern auch desha...

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