Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches ab Rechtskraft der Ehescheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatz-weise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 33 F 1009/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers vom 16.2.2009 gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Erfurt vom 13.1.2009 (Az. 33 F 1009/05) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 23.5.1993 vor dem Standesamt in Las Vegas die Ehe miteinander geschlossen (Heiratseintrag Nr. 930524-04978). Die Eheschließung wurde durch das Standesamt Erfurt am 21.9.1993 legalisiert.

Der Antragsteller wurde am 7.4.1962 in L. und die Antragsgegnerin am 6.12.1964 in A. geboren. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die gemeinsame Tochter S. wurde am 13.7.1994 geboren. Sie lebte bis zum 10.10.2009 im Haushalt des Kindesmutter und nunmehr bei dem Kindesvater.

Der Antragsteller ist Chefarzt an einer Klinik in A., während die Antragsgegnerin einer Halbtagstätigkeit (28 Std./Woche) in einer chirurgischen Kinderarztpraxis nachgeht und bis Oktober 2009 die gemeinsame Tochter der Parteien betreut hat. Die Parteien leben seit September 2004 voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1278,22 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung in Anspruch genommen.

Die Antragsgegnerin ist bis 1994 als Krankenschwester tätig gewesen und hat nach dem Erziehungsurlaub aufgrund der Geburt von Sina einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie hat einige Jahre als Verkäuferin gearbeitet und nach einer kurzen Tätigkeit in einer Arztpraxis von drei Jahren mit ihrer jetzigen Tätigkeit begonnen. Dazwischen haben Zeiten der Arbeitslosigkeit gelegen.

Die Großeltern mütterlicherseits wohnen im Erdgeschoss des Hauses, das im gemeinsamen Eigentum der Parteien steht. Der Antragsteller tilgt einen Hauskredit in Höhe einer monatlichen Rate von 536,86 EUR. Der Wohnwert der vormals ehelichen Wohnung, in der die Antragsgegnerin verblieben ist, beträgt 481 EUR.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es sei unrichtig, dass sie seit zwei Jahren in einer festen partnerschaftlichen Beziehung lebe. Es handele sich nicht um eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Die Parteien hätten keine gemeinsame Wohnung. Sie wirtschafteten auch streng voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin beabsichtige ausdrücklich nicht, auf absehbare Zeit eine verfestigte Lebensgemeinschaft einzugehen. Vielmehr handele es sich um eine lockere Beziehung. Es existiere auch kein Familienleben. Der Freund der Antragsgegnerin sei Ostern und Weihnachten zu Besuch gewesen; bei den gemeinsamen Urlaubsreisen mit Sina handele es sich um insgesamt drei Aufenthalte von zwei bis drei Tagen.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 500 EUR zahlen.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.

Er hat angeführt, er zahle auf eine Hausverbindlichkeit von Höhe von 12782 EUR monatliche Raten à 535,86 EUR. Das Haus stehe im hälftigen Miteigentum der Parteien. Die Eheleute hätten im Erdgeschoss, die Eltern der Antragsgegnerin im I. Obergeschoss gewohnt und im Dachgeschoss habe der Vater der Antragsgegnerin ein Büro (Mietvertrag vom 20.4.2005, Bl. 40 der Hauptakte, Miete 150 EUR + NK 100 EUR).

Für die Wohnung, die im Dachgeschoss als Büro genutzt werde, könne ein Mietzins i.H.v. 266 EUR erzielt werden. Das den Eltern gewährte Wohnrecht beziehe sich nicht auf die Nutzung der Dachgeschosswohnung.

Er habe angeboten, bis Juli 2010 Unterhalt i.H.v. 500 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile. Als die Parteien sich 1989 kennen lernten, sei die Antragsgegnerin bereits Fachkrankenschwester und er Assistenzarzt gewesen. Beide hätten ihre berufliche Ausbildung bereits gewählt und abgeschlossen. Weder durch die Eheschließung, die Geburt des Kindes noch durch das Verhalten des Antragstellers sei die Antragsgegnerin gehindert gewesen, ihre Berufstätigkeit als Krankenschwester wieder aufzunehmen.

Das AG hat durch Urteil vom 13.1.2009

I. die Ehe der Parteien geschieden,

II. den Versorgungsausgleich durchgeführt,

III. den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraf...

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