Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines an ADS leidenden Kindes. Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1578b BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.

2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sog. "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.

3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578b BGB.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1-2, §§ 1578b, 1609 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Aktenzeichen 17 F 3357/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Wolfsburg, AZ. 17 F 3357/07, hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der vor dem AG Wolfsburg am 15.9.2005 abgeschlossene Vergleich - AZ. 17 F 3090/07 - wird dahingehend abgeändert, dass

a) der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1) ab März 2007 entfällt

b) an die Beklagte zu 3) noch folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen sind:

aa) März bis Juni 2007 295 EUR,

bb) Juli und August 2007 297 EUR,

cc) September bis Dezember 2007 265 EUR,

dd) Januar bis Juli 2008 283 EUR,

ee) August 2008 bis August 2009 289 EUR,

ff) ab September 2009 152 EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.a) Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger 40 %, die Beklagte zu 1) 30 % und die Beklagte zu 3) 30 % zu tragen.

b) Von den Gerichtkosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 59 %, die Beklagte zu 1) 26 % und die Beklagte zu 3) 15 % zu tragen.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz

a) des Klägers hat die Beklagte zu 1) 30 % und die Beklagte zu 3) 30 % zu tragen,

b) des Beklagten zu 2) hat der Kläger 100 % zu tragen,

c) der Beklagten zu 3) hat der Kläger 52 % zu tragen.

Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

d) Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz

a) des Klägers hat die Beklagte zu 1) 26 %, die Beklagte zu 3) 15 % zu tragen,

b) des Beklagten zu 2) hat der Kläger 100 % zu tragen, ...

d) der Beklagten zu 3 hat der Kläger 78 % zu tragen.

Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abänderung eines bestehenden Titels in Anspruch. Der Kläger und die Beklagte zu 3) sind geschiedene Eheleute, die Beklagten zu 1) und 2) sind die Kinder des Klägers und der Beklagten zu 3).

Die Parteien haben am 15.9.2005 im Verfahren 17 F 3090/03 S anlässlich der Scheidung einen Vergleich geschlossen, mit dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 128 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung sowie an die Beklagte zu 3) monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 364 EUR zu zahlen.

Der Kläger und die Beklagte zu 3) haben am 28.3.1991 geheiratet, sie haben sich am 15.5.2002 getrennt und der Scheidungsantrag wurde am 8.5.2003 zugestellt. Sie wurden durch Urteil des AG Wolfsburg vom 15.9.2005, Az: 17 F 3090/03, geschieden, die Scheidung ist seit 22.11.2005 rechtskräftig.

Der Beklagte zu 2 ist am 20.8.1994 geboren. Er geht noch zur Schule und wohnt bei der Beklagten zu 3), Marcel leidet an einer "hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens" und wird medikamentös behandelt, er ist insgesamt in seinem Verhalten auffällig.

Die Beklagte zu 1) ist am 1.3.1988 geboren, sie wurde vom Kläger adoptiert. Sie hat im Sommer 2005 ihren Realschulabschluss erfolgreich absolviert und im Anschluss die einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft besucht und diese am 19.7.2006 mit einem Abgangszeugnis verlassen. Bis Januar 2007 ist sie keiner Tätigkeit nachgegangen, im Zeitraum 30.1. bis Juli 2007 hatte sie geringfügige Einkünfte. Seit dem 30.8.2007 besucht sie die Besuchsfachschule mit dem Ziel des Berufes der Sozialassistent...

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