Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Anforderungen an den Inhalt einer Durchsuchungsanordnung/einen Durchsuchungsbeschluss sind hoch.
2. Inhaltlich muss die Durchsuchungsanordnung Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren.
3. Im Durchsuchungsbeschluss muss die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezeichnet werden, die Anlass zu der Durchsuchung gibt.
4. Die Durchsuchungsanordnung muss den Tatverdacht beschreiben/darlegen.
5 Die Durchsuchungsanordnung muss die Zwecke und Ziele, insbesondere die aufzufindenden Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, benennen.
6. Richtet sich die (Wohnungs-)Durchsuchung auf die Sicherstellung von Datenträgern, Computern oder Mobiltelefonen/Smartphones, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sind weitere Begründungsanforderungen zu beachten. Das gilt entsprechend für Emails.
7. Für die Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung des Durchsuchungsziels zu stellen sind, ist entscheidend, ob sich die Durchsuchung gegen einen Verdächtigen oder gegen eine unbeteiligte Person richtet.
 

Rdn 1769

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 892, → Beschlagnahme, Beschlagnahmeverbote, Teil B Rdn 946, bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1742, und bei → Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines, Teil D Rdn 1756.

 

Rdn 1770

 

1. Hinweis für den Verteidiger!

Die Anforderungen an den Inhalt einer Durchsuchungsanordnung/einen Durchsuchungsbeschluss sind hoch. Die dazu vorliegende Rspr. zeigt mehr als deutlich, dass die Gerichte diesen Anforderungen in vielen Fällen nicht gerecht werden. Daher ist es, wenn es im Verfahren zu Durchsuchungen gekommen ist, eine der wichtigsten Aufgaben, die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme und die ihr zugrunde liegende Anordnung zu prüfen. Dies vor allem auch deshalb, weil die bei einer Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse häufig Grundlagen für weitere → Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, Teil Z Rdn 5495, sind. Allerdings darf der Verteidiger in dem Zusammenhang nicht übersehen, dass sich die Rspr. mit der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes immer noch/wieder schwer tut (dazu Durchsuchung, Beweisverwertungsverbote, Teil D Rdn 1873 ff.).

 

☆ Bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit helfen die Rechtsmäßigkeitschecklisten bei → Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines , Teil D Rdn  1764  ff.) und die Ausführungen bei → Durchsuchung, Rechtsmäßigkeits-Checkliste , Teil D Rdn  1970  ff.). Die mit der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Durchsuchung, Anordnung, Verhältnismäßigkeit , Teil D Rdn  1818 . Die Verfahrensfragen werden bei → Durchsuchung, Anordnung, Verfahren/Gefahr im Verzug , Teil D Rdn  1797 , erläutert. Die Besonderheiten einer Durchsuchung zur Nachtzeit sind dargestellt bei (→ Durchsuchung, Durchsuchung zur Nachtzeit , Teil D Rdn 1947 ).Rechtsmäßigkeitschecklisten bei → Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines, Teil D Rdn 1764 ff.) und die Ausführungen bei → Durchsuchung, Rechtsmäßigkeits-Checkliste, Teil D Rdn 1970 ff.). Die mit der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Durchsuchung, Anordnung, Verhältnismäßigkeit, Teil D Rdn 1818. Die Verfahrensfragen werden bei → Durchsuchung, Anordnung, Verfahren/Gefahr im Verzug, Teil D Rdn 1797, erläutert. Die Besonderheiten einer Durchsuchung zur Nachtzeit sind dargestellt bei (→ Durchsuchung, Durchsuchung zur Nachtzeit, Teil D Rdn 1947).

 

Rdn 1771

2.a) Allgemein gilt: Inhaltlich muss die Durchsuchungsanordnung Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (st. Rspr.; grundlegend BVerfG NJW 1997, 2165; vgl. u.a. auch BVerfG NJW 2006, 2974; 2016, 2017, 2016; Beschl. v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, NJW 2020, 384; NStZ 2000, 601; StV 2006, 624; Beschl. v. 29.7.2020 – 2 BvR 1324/15, StRR 2/2021, 12; BGH NStZ 2018, 45; OLG Dresden StraFo 2008, 118; OLG Hamm PStR 2001, 95, jeweils m.w.N.). Der Richter muss sich zudem aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung davon überzeugt haben, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (grundlegend BVerfG NJW 2001, 1121; 2004, 3171; ähnlich in NJW 2006, 3411; 2009, 2516; 2014, 2265; 2014, 1650; StV 2016, 70 [Ls.]; 2017, 361; NStZ-RR 2004, 143; BRAK-Mitt. 2011, 79 [Ls.]; Beschl. v. 29.7.2020 – 2 BvR 1188/18, StRR 11/2020, 14; LG Bielefeld wistra 2007, 117; zur Aufgabe des Richters auch Park NStZ 2001, 601 in der Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 601; zu allem eingehend noch Malek/Wohlers, Rn 48 ff.; Hüls ZIS 2009, 160 f.; Webel PStR 2013, 41).

 

Rdn 1772

Ausgangspunkt dieser Rspr. ist Art. 13 Abs. 1 GG und die von ihm garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (grundlegend BVerfG NJW 2001, 1121). Gerade wegen des Gewichts dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre ist die Anordnung einer Durchsuchung daher grds. dem Richter vorbehalten (dazu → Durchsuchung, Anordnung, Verf...

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