Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Beschlagnahmeverbot knüpft an die ZVR aus den §§ 52, 53, 53a an.
2. § 97 Abs. 1 Nr. 1 erfasst schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3b das Zeugnis verweigern dürfen.
3. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 sind Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das ZVR erstreckt.
4. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 sind schließlich andere Gegenstände, auf die sich das ZVR der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten erstreckt, beschlagnahmefrei.
5. Die Gegenstände müssen sich im Gewahrsam der Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden.
6. Der geschützte Personenkreis ergibt sich ebenfalls aus den §§ 52, 53.
7. Vom Beschlagnahmeverbot gelten Ausnahmen bei Verdacht der Teilnahme i.w.S., wenn es sich um sog. Deliktsgegenstände handelt oder wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
 

Rdn 946

 

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