Rdn 1647

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. zum neueren und zum alten Recht bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5316 f.

 

Rdn 1648

Bis zum 1.7.2017 sah § 111b Abs. 2 a.F. i.V.m. § 111d a.F. die Möglichkeit vor, in den Fällen des Wertersatzverfalls oder der Einziehung von Wertersatz bereits im laufenden Strafverfahren die Vermögensabschöpfung mit einer vorläufigen Maßnahme vorwegzunehmen und das Vermögen zu sichern. Dazu konnte der sog. Vermögensarrest angeordnet werden. Am 1.7.2017 ist dann das "Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017 in Kraft getreten. Dieses hat eine umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eingeführt, und zwar sowohl im materiellen Bereich, also bei den §§ 73 ff. StGB, als auch hinsichtlich des Verfahrens in den §§ 111b ff., 421. Ziel der Änderung war die Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung, das sich als sehr fehleranfällig erwiesen hatte, die Stärkung der Position von Verletzen sowie die Schließung nicht vertretbarer Abschöpfungslücken (BT-Drucks 18/9592, S. 2).

 

Rdn 1649

Die Reform hat zu einer völligen Umgestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung geführt, und zwar auch hinsichtlich des Verfahrensrechts. Die die Sicherstellung von Forderungen betreffenden Fragen sind jetzt dargestellt bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Vermögensarrest, Teil V Rdn 5344.

 

Rdn 1650

Soweit Fälle bearbeitet werden, in denen das frühere Recht noch anwendbar ist (vgl. → Vorläufige ­Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5316; zur Übergangsregelung → Vorläufige ­Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5316) muss auf die Ausführungen zu "Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren" bei den Rn 1271 ff. der 7. Aufl. zurückgegriffen werden. Eine Zusammenstellung zur Lit. zum alten Recht findet sich noch unter → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Teil V Rdn 5313.

Siehe auch: → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 891, m.w.N.; → Beschwerde, Teil B Rdn 1169; → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1741, m.w.N.; → Sicherstellung von Verfallsgegenständen, Teil S Rdn 4107, m.w.N.; → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Beschlagnahme, Teil V Rdn 5325; → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Vermögensarrest, Teil V Rdn 5344; → Weitere Beschwerde, Teil W Rdn 5363.

[Autor] Burhoff

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge