Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines Arrestbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872) zum 1.7.2017 ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter ergangener dinglicher Arrest bereits durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch vollzogen, so bewirkt die Gesetzesänderung zum 1.7.2017 das Entstehen eines Veräußerungsverbots am Grundstück, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs im Grundbuch einzutragen ist.

 

Normenkette

EGStGB Art. 316h; EGStPO § 14; GBO § 38; StGB § 73 ff.; StPO a.F. § 111b Abs. 2, 5, § 111d Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 111e Abs. 1 S. 1, § 111g; StPO n.F. §§ 111e, 111f Abs. 2, 4, § 111h Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft ... vom 9. Oktober 2017 durch Eintragung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB in Abteilung II des Grundbuchs auf der Grundlage des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2017 - Az. ER V Gs 1617/17 - zu entsprechen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.

 

Gründe

I. Die Staatsanwaltschaft, Beteiligte zu 1, führt gegen die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 2 und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Am 8.5.2017 erließ das Amtsgericht durch den Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter für das durch die Staatsanwaltschaft vertretene Bundesland der dingliche Arrest in Höhe von 32.370.000 EUR in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet und ein Lösungsbetrag in derselben Höhe festgesetzt wurden.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 8.5.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 18.5.2017, wurde im Grundbuch des gegenständlichen Grundbesitzes am 18.5.2017 eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 2.000.000 EUR unter Bezugnahme auf den Arrestbeschluss und das staatsanwaltschaftliche Ersuchen eingetragen.

Am 16.10.2017 ging beim Grundbuchamt das gesiegelte und von der Rechtspflegerin unterzeichnete Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 9.10.2017 ein, mit dem unter Bezugnahme auf das seit dem 1.7.2017 geltende Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 die ergänzende Eintragung des "durch die Arrestvollziehung gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO entstehende(n) Veräußerungsverbot(s) (§ 136 BGB)" erstrebt wird.

Dieses Ersuchen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.11.2017 zurückgewiesen. Die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil der nach altem Recht ergangene Arresttitel nicht die Rechtsfolgen des § 111h StPO n.F. habe.

Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft (Rechtspflegerin) eingelegte Beschwerde, mit der die Ansicht vertreten wird, dass sich aus den Übergangsvorschriften (Art. 316h EGStGB, § 14 EGStPO) die sachliche Berechtigung des Ersuchens ergebe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, dem Ersuchen durch Vornahme der Eintragung zu entsprechen.

1. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.

a) Gegen die Zurückweisung eines behördlichen Eintragungsersuchens (§ 38 GBO) ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft.

b) Beschwerdeberechtigt sind Behörden und Gerichte, soweit ihnen nach dem Gesetz die Befugnis eingeräumt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (BGH FGPrax 2013, 54 - Landwirtschaftsgericht; OLG Hamm Rpfleger 1996, 338 - Umlegungsausschuss; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453 - Versteigerungsgericht; LG Frankenthal Rpfleger 2002, 72; LG Dessau ZInsO 2001, 626 - jeweils Insolvenzgericht; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 38 Rn. 17; Hügel/Kramer § 71 Rn. 233 f.). Gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872), künftig: StrVermAbRefG, ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung und somit auch für das Anbringen eines Ersuchens um die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Zusammenhang mit der Durchführung der Arrestvollziehung (ausnahmslos) zuständig (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 82). Infolgedessen ist die Staatsanwaltschaft auch berechtigt, sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ersuchens zu wenden. Dabei kommt es im Rahmen der Zulässigkeit nicht darauf an, ob das reformierte Recht über die Vermögensabschöpfung und damit auch § 111k StPO n. F. Anwendung finden. Zwar kann nur unter der Voraussetzung, dass das reformierte Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, die beg...

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