Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Merkmalen für die Bestimmung eines "sozial gleichwertigen" Berufs iS von BVG § 30 Abs 2 S 2 Buchst a, hier: Berufsoffizier - Beamter des gehobenen Finanzdienstes (Weiterführung von BSG 1978-02-09 9 RV 46/77).

2. An der Rechtsprechung, daß ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck besonderer Berufsbetroffenheit im Regelfall erst bei einem Minderverdienst von etwa 20 vH vorliegt (BSG 1969-02-19 10 RV 561/66 = BSGE 29, 139), wird festgehalten (Abgrenzung zu BSG 1977-03-30 5 RKn 13/76 = BSGE 43, 233).

3. Bei der Prüfung der sozialen Gleichwertigkeit von Berufen ist ein Vorbereitungs- oder Anwärterdienst als bloße Vorstufe für den angestrebten Beruf grundsätzlich nicht isoliert, sondern iVm der ihm entsprechenden Laufbahngruppe zu berücksichtigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob 2 Berufe als gleichwertig iS des BVG § 30 Abs 2 S 2 Buchst a anzusehen sind, bestimmt sich ua nach dem Einkommen, das für beide Tätigkeiten erzielt wird. Der rechtserhebliche Minderverdienst muß in der Regel 20 vH betragen. Unabhängig vom Einkommensvergleich ist ein Beruf dann nicht sozial gleichwertig, wenn er erheblich geringeres gesellschaftliches Ansehen genießt.

2. Die soziale Stellung eines Finanzbeamten des gehobenen Dienstes ist nicht beträchtlich geringer als diejenige eines Berufsoffiziers, insbesondere eines Leutnants oder Oberleutnants. Gleichordnung von "Subaltern-Offizieren" und Beamten des gehobenen Dienstes:

3. Unabhängig von einem Einkommensvergleich hat ein Beruf dann nicht den gleichen sozialen Rang wie ein anderer, wenn er eine erheblich geringere Stellung in der Gesellschaft, wie sie die allgemeine Auffassung bewertet, einnimmt (BSG vom 1969-02-19 10 RV 561/66 = BSGE 29, 139, 142 f; BSG vom 1978-02-09 9 RV 46/77 = SozR 3100 § 30 Nr 35).

4. Die neue Regelung des BVG§30Abs3u4DV § 4 Abs 2 bzw 3 S 1 idF von 1974 und 1977 hat keine normative Wirkung für eine andere gesellschaftliche Bewertung aller Offiziere, auch der jüngeren, und damit für eine andere rechtliche Beurteilung nach BVG § 30 Abs 2 S 2 Buchst a.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Fassung: 1966-12-28; BVG§30Abs3u4DV § 4 Abs. 2 Fassung: 1974-04-11; BVG§30Abs3u4u5DV § 4 Abs. 2 Fassung: 1977-01-18; BVG§30Abs3u4DV § 4 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1974-04-11; BVG§30Abs3u4u5DV § 4 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1977-01-18

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 29.06.1977; Aktenzeichen L 2 V 32/76)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 13.02.1976; Aktenzeichen S 5 V 48/74)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 1977 aufgehoben, soweit es unter Änderung der Vorentscheidungen die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vH statt um 30 vH zu gewähren. Insoweit wird die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der 1952 geborene Kläger begehrt eine Erhöhung der Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins. Während seines nach der Reifeprüfung geleisteten zweijährigen Bundeswehrdienstes, der am 31. Juli 1973 endete, erlitt er 1972 einen Dienstunfall. Nach der Entlassung anerkannte das Versorgungsamt auf einen Antrag vom August 1973 verschiedene Gesundheitsstörungen am rechten Bein als Schädigungsfolgen nach dem BVG; eine Rente gewährte es dem Kläger nicht, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht wenigstens 25 vH erreiche (Bescheid vom 21. Dezember 1973). Der Widerspruch, auch gegen einen weitere Schädigungsfolgen anerkennenden Abhilfebescheid (29. Januar 1974), blieb erfolglos (Bescheid vom 30. April 1974). Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Versorgungsverwaltung, weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und Rente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren; es wies die Klage ab, soweit der Kläger wegen ausgeprägterer Auswirkungen der Beinschäden im allgemeinen Erwerbsleben und wegen besonderen beruflichen Betroffenseins Versorgung entsprechend einer MdE um 50 vH beantragt hatte (Urteil vom 13. Februar 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Änderung der angefochtenen Entscheidungen, auch des Ausführungsbescheides vom 22. März 1976, die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente nach einer MdE um 40 vH ab 1. August 1973 zu gewähren; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1977): Der Kläger sei im Sinn des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG besonders beruflich betroffen. Er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem Weg über den Reserveoffizier Berufsoffizier werden wollen, hätte nach der Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung auch genügend Aussicht gehabt, dies zu erreichen, sei aber wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr wehrdienstfähig. Sein jetziger Beruf als Beamter des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung sei dem angestrebten nicht sozial gleichwertig. Ein Minderverdienst von 20 vH ergebe ein besonderes berufliches Betroffensein. Der Kläger hätte ohne den Unfall schon 1974 Offizier werden können und damit die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erreicht. Diese erhalte er aber tatsächlich erst seit der Anstellung als Steuerinspektor am 27. August 1976. Vorher habe er als Finanzanwärter 60 vH der Bezüge gehabt. Ein Vergleich für einzelne Zeitabschnitte bis zur letzten mündlichen Verhandlung erübrige sich. Für den besonderen Schaden im Sinn des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG seien vielmehr die wirtschaftlichen Nachteile entscheidend, die der Kläger auf Dauer im öffentlichen Dienst hinnehmen müsse. Die Wertigkeit von Berufen hänge auch davon ab, welche Aufstiegschancen und damit verbundene Verdienstmöglichkeiten insgesamt geboten würden. Der Kläger hätte als Offizier Oberstleutnant werden können und damit die Besoldungsgruppen A 14/15 BBesG erreicht. Als Beamter im gehobenen Finanzdienst könne er aber in der Regel bestenfalls Oberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 werden. Diese weitere berufliche Entwicklung sei ebenso zu berücksichtigen wie bei der Feststellung des Vergleichseinkommens für den Berufsschadensausgleich, das je nach Lebensalter für Beamte des gehobenen Dienstes mit A 9 bis A 11, für Berufsoffiziere dagegen mit A 9 bis A 15 angesetzt sei. Zudem laste auf dem Berufsoffizier, wenn sein gesamtes Berufsleben berücksichtigt werde, ein höheres Maß an Verantwortung, und er habe in der Regel eine größere Entscheidungsbefugnis als der gehobene Finanzbeamte; auch dies bestimme das soziale Ansehen eines Berufes. - Hingegen sei eine Neigung zu einer Verschlechterung im Zustand der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Die zuletzt anerkannten Gesundheitsstörungen bedingten zur Zeit nach § 30 Abs 1 BVG keine höhere MdE als um 30 vH. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision, die sie wegen der Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG erhoben hat, Mängel in der Sachaufklärung und eine unrichtige Rechtsanwendung. Das LSG hätte nach der Feststellung, der Kläger wäre ohne die Schädigungsfolgen Berufsoffizier geworden, die Frage, ob dessen soziale Stellung höher zu bewerten sei als diejenige eines Beamten des gehobenen Dienstes, vom Bundesministerium der Verteidigung beantworten lassen müssen. Das Ministerium hätte gefragt werden müssen, in welchem Umfang Berufssoldaten Stabsoffiziere werden und den Rang eines Oberstleutnants erreichen. Die Antwort hätte mit derjenigen auf die ebenfalls gebotene Anfrage beim Senat der Beklagten, wie viele Beamte des gehobenen Dienstes mindestens Oberregierungsräte werden, verglichen werden müssen. Die Regelung des § 4 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 30 Abs 3 und 4 BVG, die allein Anhaltspunkte für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs biete, könne zur Beantwortung jener Frage nicht verwertet werden. Über einen Minderverdienst hätte das LSG durch einen Vergleich der Dienstbezüge in beiden Berufen für einzelne Zeiten entscheiden müssen. Die dafür notwendigen Ermittlungen habe es unterlassen. Der Kläger hätte als Offizier auch nicht deshalb eine höhere soziale Stellung erreicht, weil er in seiner tatsächlichen Beamtenstellung bloß "Lernender" gewesen sei. Junge Offiziere würden nicht stets als Vorgesetzte verwendet. Andererseits könne ein junger Inspektor schon Gruppenleiter und damit Vorgesetzter sein. Auch dies hätte aufgeklärt werden müssen. In sachlich rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte eine unrichtige Auslegung des Begriffes "sozial gleichwertig" im Sinn des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG. In diesem Zusammenhang seien später zu erwartende Verdienstnachteile nicht zu berücksichtigen; denn zukünftige Schäden, und zwar gesundheitliche ebenso wie wirtschaftliche, seien allgemein im Versorgungsrecht nicht auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger ab 1. August 1973 eine Beschädigtenrente nach einer MdE um 40 vH zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er verweist insbesondere darauf, daß Berufsoffiziere in der Regel mit einer höheren Dienststellung auch größere Verantwortung zu tragen hätten. Die Laufbahnen in der Finanzverwaltung und in der Bundeswehr seien in ihrer Struktur unterschiedlich. Offiziere seien auch während der Ausbildung häufig auf Kommandos als Zug- und stellvertretende Kompanieführer. Steuerinspektoren hätten dagegen lediglich eine Aufsicht über Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 oder entsprechende Angestellte. Die Beförderungsaussichten für Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung seien erheblich schlechter als in der allgemeinen inneren Verwaltung.

Im Revisionsverfahren sind folgende Auskünfte eingeholt worden:

Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. März 1978 über die Beförderungsaussichten der Berufsoffiziere,

Auskunft der Oberfinanzdirektion H vom 15. Februar 1978 über die Tätigkeiten der Finanzanwärter mit Vorschriften über das Zeichnungsrecht der Finanzbeamten,

Auskunft des Zentralarchivs für Empirische Sozialforschung der Universität zu K vom 31. Januar 1978 und Auskunft des Instituts für Demoskopie Allensbach vom 7. Februar 1978 über das gesellschaftliche Ansehen von Offizieren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsurteil ist insofern rechtskräftig, als das LSG die Berufung des Klägers, soweit sie die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 1 BVG um weitere 10 vH betraf, zurückgewiesen hat; denn der Kläger hat seine Revision, die gegen diesen Teil des Berufungsurteils gerichtet war, zurückgenommen (§§ 165, 156, 141 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Streitig ist allein noch die vom Beklagten mit seiner Revision beanstandete Erhöhung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs 2 BVG auf 40 vH statt der Bemessung mit 30 vH; von dieser MdE-Bewertung ist die Rentenhöhe abhängig (§ 31 Abs 1 und 2 BVG). Das LSG ist zu dem Ergebnis, der Kläger habe durch die Schädigungsfolgen einen beruflichen Schaden gemäß § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG erlitten, aufgrund unzureichender Ermittlungen und einer unzutreffenden Auslegung dieser Vorschrift gelangt. Da das Revisionsgericht die Sachaufklärung über die rechtserheblichen Umstände dieses Einzelfalles nicht selbst nachholen kann, muß der für den Kläger günstige Teil des Berufungsurteils aufgehoben und insoweit die Sache an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG; BSG SozR Nrn 6 und 9 zu § 163 SGG).

Nach § 30 Abs 2 Sätze 1 und 2 Buchst a BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte weder den nachweislich angestrebten noch einen "sozial gleichwertigen" Beruf ausüben kann. Der Kläger hat Berufsoffizier der Bundeswehr werden wollen und kann dieses Ziel wegen der Schädigungsfolgen nicht erreichen. Diese Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht verbindlich; die Beklagte hat sie nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen (§ 163 SGG).

Das Berufungsgericht hat aber ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen angenommen, der vom Kläger tatsächlich ausgeübte Beruf des Finanzbeamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes sei dem angestrebten eines Berufsoffiziers nicht "sozial gleichwertig".

Ob zwei Berufe in diesem Sinn als gleichwertig anzusehen sind, bestimmt sich unter anderem nach dem Einkommen, das für beide Tätigkeiten erzielt wird (BSGE 29, 139, 143 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG; BSGE 29, 208, 211 = SozR Nr 36 zu § 30 BVG; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1978 - 9 RV 46/77). Der rechtserhebliche Minderverdienst muß in der Regel wenigstens 20 vH betragen (BSGE 12, 212, 213 = SozR Nr 7 zu § 30 BVG; BSGE 29, 139, 142, 143 ff; BSG SozR 3100 § 30 Nr 6). Den bisher für die Bemessung der "wirtschaftlichen Gleichwertigkeit" von Berufen gemäß § 45 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz angewandten gleichen Maßstab hat zwar der 5. Senat des BSG neuerdings aufgegeben und durch einen tariflichen Einkommensunterschied von 12,5 vH ersetzt, weil ua sich die Lohndifferenzen verringert hätten (BSGE 43, 233, 234f = SozR 2600 § 45 Nr 16). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung und ihren tatsächlichen Voraussetzungen, über die noch erst empirische Untersuchungen erforderlich sein dürften, braucht sich der erkennende Senat nicht auseinanderzusetzen. In diesem Verfahren geht es um eine andersartige Sozialleistung des Versorgungsrechts. Für sie gelten allgemein die in der knappschaftlichen Rentenversicherung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht, zumal die "soziale Gleichwertigkeit" im Sinn des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG einen Sondertatbestand eines "besonderen" beruflichen Schadens kennzeichnet. Jedenfalls sind speziell in der Berufsgruppe der Beamten des gehobenen Dienstes - einschließlich des Vorbereitungsdienstes - und für die entsprechenden Soldatendienstgrade (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesG) die Dienstbezüge noch nicht so weit angenähert, daß innerhalb der Laufbahn ein Abstand von 20 vH nicht mehr möglich wäre oder wenigstens nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl zB die Tabellen im Bundesversorgungsblatt 1972, Seite 5 Nr 3; Seite 121 Nr 73; 1974, Seite 7 Nr 5; Seite 34 Nr 23). Von dem im Versorgungsrecht herkömmlichen Maßstab ist das LSG zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen über die zu vergleichenden Dienstbezüge in beiden Berufen für jeden einzelnen Monat ab August 1973 (§ 60 Abs 1 BVG) getroffen. Für diese Sachaufklärung wäre zuvor durch eine gutachtliche Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zu ermitteln gewesen, welche Dienstgrade der Kläger als Berufssoldat in der Zeit ab August 1973 jeweils zu welchem Zeitpunkt erreicht hätte. Allein auf die Behauptung des Klägers, er wäre ohne seine Schädigungsfolgen im Laufe des Jahres 1974 Offizier geworden, durfte sich das Berufungsgericht nicht stützen; sie ist auch zu ungenau.

Diese Sachaufklärung über die soziale Bewertung der beiden Berufe nach den konkreten Einkommensverhältnissen erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil die tatsächliche Berufsposition des Klägers seit August 1973 in einem für § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG ausreichenden Maß nach allgemeiner Erfahrung den voraussichtlich zu erreichenden militärischen Stellungen jedenfalls 1. unabhängig vom Einkommen in dieser Zeit und 2. wegen schlechterer Beförderungsaussichten nicht "sozial gleichwertig" wäre.

Soweit das LSG zum entgegengesetzten Ergebnis aufgrund von einkommensunabhängigen Beurteilungen gelangt ist, widerspricht dies, wie der Beklagte andeutend mit Recht beanstandet, allgemeinen Erfahrungen. Diese hätte das Gericht berücksichtigen müssen (BSGE 40, 49, 50 = SozR 3100 § 30 Nr 7). Auf die Möglichkeit, später Oberstleutnant zu werden, hätte das Berufungsgericht bei richtiger Auslegung des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG nicht abheben dürfen. Allerdings wäre die Rechtsfrage, ob der eine Beruf dem anderen unabhängig vom Einkommen "sozial gleichwertig" ist, nicht einfach durch eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zu beantworten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist vielmehr nach verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten aufzuschlüsseln. Die Maßstäbe sind im wesentlichen aus soziologischen Erkenntnissen zu gewinnen. Die danach zu berücksichtigenden "Tatsachen" sind im vorliegenden Fall teilweise durch Rechtsnormen bestimmt, weil beide Berufe dem öffentlichen Dienst angehören und als solche stark rechtlich geprägt sind. Die rechtserheblichen sozialen Erfahrungen, die außerdem zur Auslegung des Rechtsbegriffes "sozial gleichwertig" dienen, darf auch das Revisionsgericht ermitteln (BSGE 37, 282 = SozR 3200 § 81 Nr 1; BSGE 38, 1 = SozR 3100 § 1 Nr 2; SozR 3100 § 3 Nr 4).

Unabhängig von einem Einkommensvergleich hat ein Beruf dann nicht den gleichen sozialen Rang wie ein anderer, wenn er eine erheblich geringere Stellung in der Gesellschaft, wie sie die allgemeine Auffassung bewertet, einnimmt (BSGE 29, 139, 142 f; Urteil - 9 RV 46/77 - vom 9. Februar 1978). Der nicht wirtschaftlich bestimmte Rang des Finanzbeamten des gehobenen Dienstes ist nicht beträchtlich geringer als derjenige von Berufsoffizieren insgesamt und besonders von Leutnants und Oberleutnants. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden "Allgemeintatsachen". Der soziale Wert einer Berufsstellung im Sinne des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG bestimmt sich nach objektiven Gegebenheiten eines Berufs, nach der Selbsteinschätzung der Berufsinhaber, die kraft ihrer Kenntnis der den Beruf prägenden Umstände von diesen wesentlich beeinflußt wird, und schließlich nach der Fremdeinschätzung durch die Gesellschaft.

Eine zeitliche Verschiebung in der Berufsentwicklung, die durch die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers bedingt wurde, vermag seine Klage nach den bezeichneten Gesichtspunkten nicht zu begründen. Für die Zeit, in der er als Wehrdienstfähiger lediglich Reserveoffizier gewesen wäre, also gar nicht einen "Beruf" in der Bundeswehr gehabt hätte, fehlen allein aus diesem Grunde die Voraussetzungen für einen rechtserheblichen Vergleich. Solange der Kläger infolge einer nachträglichen Bewerbung als Offiziersanwärter zeitweilig ab August 1973 noch nicht Offizier gewesen wäre, hätte er in einem ähnlichen Vorstadium zum eigentlichen Beruf wie im Vorbereitungsdienst als Finanzanwärter gestanden. Damit war ein vom Einkommen unabhängiger Unterschied im sozialen Rang ausgeschlossen, obgleich der Kläger als Finanzbeamter in dieser Zeit keinerlei Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse hatte (Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg), als Offizier aber möglicherweise schon zeitweilig Vorgesetzter gewesen wäre. Gerade während dieser drei Jahre war der Kläger im Vorbereitungsdienst, der der Ernennung zum Inspektor vorausgeht (§ 4 Abs 3 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG - vom 16. Mai 1961 - BGBl I 603 - / 18. August 1965 - BGBl I 891 -). Falls er in dieser Zeit mit der Beförderung zum Leutnant Berufsoffizier geworden wäre (§ 1 Abs 3 Nr 1, § 39 Nr 2, § 43 Soldatengesetz - SG - vom 19. März 1956 - BGBl I 114 - / 22. April 1969 - BGBl I 313, 429 - / 19. August 1975 - BGBl I 2273 -; § 19 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 iVm § 40 Abs 1 Soldatenlaufbahnverordnung vom 14. September 1972 - BGBl I 1751 -), wäre gleichwohl die tatsächliche Stellung als Finanzbeamter nicht sozial erheblich niedriger zu bewerten. Wenn auch der "Beruf" im Sinn des § 30 Abs 2 BVG kein Lebenszeitberuf sein muß (BSGE 26, 78, 79 f = SozR Nr 24 zu § 30 BVG), so kommt doch eine berufliche Schädigung im bezeichneten Sinn nicht im Verhältnis zu solchen Übergangsstellungen in Betracht, die notwendige Vorstadien zur angestrebten Dauerposition sind. Diese vorübergehende Vorstufe - hier für die gehobene Beamtenlaufbahn - hat keinen wesentlich niedrigeren sozialen Rang als der anschließende Beruf, zu dem sie nach verhältnismäßig kurzer Zeit führt, insbesondere nicht im Urteil von Außenstehenden. Eine gesonderte gesellschaftliche Bewertung des verhältnismäßig kurzen Anwärterdienstes kann sich praktisch gar nicht entwickeln und käme jedenfalls nicht derart zum Tragen, daß sie erheblich im Sinn des § 30 Abs 2 BVG würde. Wie lebensfremd die Annahme des Gegenteils wäre, läßt sich daraus erkennen, daß dann die Zeiten zeitweiliger selbständiger Dienstleistungen der Rechts- und der Studienreferendare von einer niedrigeren Rangstellung des Vorbereitungsdienstes ausgenommen werden müßten. Auch rechtlich gehört der Vorbereitungsdienst zu der Laufbahngruppe, zu der er führt (§ 2 Abs 2 Bundeslaufbahn-Verordnung - BLV - vom 27. April 1970 - BGBl I 422 - / 14. September 1972 - BGBl I 1765 -; § 4 Abs 1 Halbs 1 Verordnung über die Laufbahnen der Hamburgischen Beamten - HmbLVO - vom 17. März 1970 - GVBl 131 -).

Die Eingangsstellung eines Finanzbeamten im gehobenen Dienst mit der Dienststellung des Steuerinspektors (§ 2 Abs 3 BLV, § 4 Abs 2 Halbs 2 HmbLVO, § 23 Abs 1 Nr 3 BBesG vom 5. August 1971 - BGBl I 1281 - /23. Mai 1975 - BGBl I 1173 -; Anlage I Besoldungsordnung A zum BBesG) nimmt unabhängig vom Einkommen keinen wesentlich geringeren sozialen Rang ein als die Stellung eines Leutnants und Berufsoffiziers. Der "Subaltern-Offizier" - vom Leutnant bis zum Hauptmann (BSGE 39, 14, 16, 18 = SozR 3640 § 4 Nr 2) - ist der gehobenen Beamtenlaufbahn des öffentlichen Dienstes, zu der der Inspektor gehört, zuzurechnen. Dementsprechend waren diese Offiziere nach der ausdrücklichen Rahmenvorschrift des § 4 Abs 1 Freiwilligengesetz zum 23. Juli 1955 (BGBl I 449) einzustufen. Noch heute gelten für diese Offiziere die gleichen Besoldungsgruppen wie für Beamte vom Inspektor bis zum Oberamtmann. Auch für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs 3 und 4 BVG) war nach § 4 Abs 2 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG bis zur Fassung vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194) das Durchschnittseinkommen der "Subaltern-Offiziere" den entsprechenden Besoldungsgruppen zu entnehmen, bevor die noch zu erörternde Neuregelung geschaffen wurde. Innerhalb derselben Laufbahn des öffentlichen Dienstes sind unterschiedliche Dienststellungen, insbesondere geprägt durch verschiedene Besoldungsgruppen, nicht als rechtserheblicher "sozialer" Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 BVG unabhängig von Einkommensdifferenzen zu werten (BSGE 29, 139); denn nach § 30 Abs 2 BVG wird nur ein "besonderer" beruflicher Schaden ausgeglichen. Gleiches muß - wie hier - beim Vergleich zwischen selbständigen Laufbahngruppen (für verschiedene Berufe) gelten, wenn sie durch die gleichen Besoldungsgruppen in den Eingangs- und Endämtern gekennzeichnet sind.

Die Gleichordnung von "Subaltern-Offizieren" und Beamten des gehobenen Dienstes nach anderen als wirtschaftlichen Maßstäben rechtfertigt sich vor allem dadurch, daß das Wehrdienstverhältnis der Berufssoldaten als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Staat mit gegenseitigen Dienst- und Treuebeziehungen (§ 1 Abs 1, §§ 6, 31 SG; Begründung zum Entwurf eines Soldatengesetzes - BT-Drucks II/1700, S. 16, 18; Scherer ua, Soldatengesetz und Vorgesetzten-Verordnung, 5. Aufl 1976, § 1 SG, Rz 23) vieles Wesentliche mit dem Beamtenverhältnis (§ 2 Abs 1, §§ 52 ff, 79 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 3. Januar 1977 - BGBl I 1 - §§ 2, 55 ff, 81 ff Hamburgisches Beamtengesetz - HmbBG - vom 21. Mai 1974 - GVBl 167 - / 24. August 1976 - BGBl I 2485 -) gemeinsam hat.

Insbesondere bestehen keine wesentlichen Unterschiede in der sozialen und sonstigen Sicherung, die den sozialen Rang eines Berufes wesentlich bestimmt (Urteil vom 9. Februar 1978). Die beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse verschaffen Ansprüche auf Fürsorge und auf Dienstbezüge, die nach der Art der Zusammensetzung und der Höhe, auch durch die Berücksichtigung der Familienverhältnisse, gleich sind (§ 1 Abs 1 Nrn 1 und 3, Abs 2 BBesG). Die vollständig freie Heilfürsorge für Soldaten (§ 30 Abs 1 Satz 1 SG, § 69 Abs 2 Satz 1 BBesG) im Unterschied zur Beamtenbeihilfe in Krankheitsfällen (Bundes-Beihilfevorschriften vom 15. Februar 1975 - GMBl 109) mag durch die besonderen körperlichen Belastungen im Wehrdienst gerechtfertigt sein, vermag aber keinen höheren sozialen Rang zu begründen. Die spezifischen Anforderungen an Berufsoffiziere führen andererseits früher zur regulären Versetzung in den Ruhestand (§§ 44, 45 SG; Begründung zum Entwurf des SG, S. 30 f; § 41 Abs 1 BBG, § 43 Abs 1 Satz 1 HmbBG). Grundsätzlich haben Beamte wie auch Berufssoldaten einen gesicherten Arbeitsplatz. Wenn ein Soldat bereits anfangs der zwanziger Lebensjahre zum Berufsoffizier - auf Lebenszeit - ernannt werden kann, so hat er doch in den ersten Jahren keineswegs bereits die gleiche Stellung wie ein Beamter auf Lebenszeit, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres erreichbar ist (§ 9 Abs 1 Nr 2 BBG, § 9 Abs 1 Nr 2 HmbBG). Der Leutnant kann vielmehr bis zum Ende des dritten Offiziersjahres, spätestens vor dem Ende des zehnten Gesamtdienstzeitjahres ausnahmsweise wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier (Scherer ua, § 46 SG, Rz 27 und 28) entlassen werden (§ 43 Abs 2 Nr 1, § 46 Abs 5 SG). Damit sollen frühzeitige Fehlentscheidungen korrigiert werden können; der Berufsoffizier hat während dieser Zeit bloß etwa die gleiche Stellung wie ein Beamter auf Probe (§ 5 Abs 1 Nr 2, § 9 Abs 1 Nr 3 und Abs 2, §§ 22, 31 BBG, § 9 Abs 1 Nr 3 und Abs 2, § 33 HmbBG; Begründung zum Entwurf des SG, S. 32).

Das "systematisierte Leistungswissen", das außerdem wesentlich für die soziale Stellung eines Berufs ist (Urteil vom 9. Februar 1978), unterscheidet sich bei Finanzbeamten des gehobenen Dienstes nicht derart wesentlich von den Verhältnissen bei Berufsoffizieren, daß deshalb jenem Beruf ein geringeres soziales Ansehen zukäme als diesem. Dabei ist für den gegenwärtigen Fall von der regulären Hochschulausbildung der Offiziere abzusehen, die erst später eingeführt worden ist. Die formalen Ausbildungen in beiden Berufen sind nach Art und Inhalt kaum vergleichbar; sie sollen zu sehr unterschiedlichen Funktionen befähigen. Aber der Vorbereitungsdienst für gehobene Finanzbeamte dauert mit drei Jahren nicht weniger lang als die übliche Vorbereitung zum Offiziersberuf Anfang der 70er Jahre. Zudem wird die Fachausbildung durch das Niveau der vorausgesetzten Allgemeinausbildung bestimmt. Für die Zulassung zum gehobenen Finanzbeamtendienst wird keine geringere allgemeine Schulbildung gefordert als für die Offizierslaufbahn: grundsätzlich die Reifeprüfung oder ein entsprechender Bildungsstand (§ 4 Abs 1 Nr 1 und 2 StBAG, § 27 Abs 2 Nr 2 Buchst a SG, § 18 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Soldatenlaufbahnverordnung).

Im Hinblick auf eine allgemeine, für den Kläger freilich wohl noch nicht bedeutsam gewordene Berufsmobilität, dh auf die Möglichkeit, in andere Berufe überzuwechseln, die günstigere Bedingungen bieten, ist der gehobene Finanzbeamte dem Offizier eher grundsätzlich überlegen. Seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie im betrieblichen Rechnungswesen befähigen ihn, sich in einem steuerberatenden Beruf selbständig zu machen, und bieten ihm nach allgemeiner Erfahrung sehr gute Verdienstaussichten in einem solchen Beruf oder als Angestellter in der Wirtschaft. Hingegen erwirbt der übliche Offizier - ohne Hochschulbildung - der - wie wohl Abiturienten in der Regel - nicht zum technischen Dienst gehört (§§ 21, 22, 30 Soldatenlaufbahnverordnung), keine besonderen Fachkenntnisse, die ihn für einen nennenswerten Bereich entsprechend günstigerer Tätigkeiten in der Wirtschaft befähigen. Außerdem kann der Berufsoffizier - anders als der Beamte (§ 30 BBG, § 32 HmbBG) - nicht uneingeschränkt jederzeit, sondern bis zum Ende des sechsten Dienstjahres nur unter besonderen Voraussetzungen seine Entlassung beantragen (§ 46 Abs 3 SG); das schränkt seine berufliche Mobilität ein.

Für den sozialen Rang eines Berufes ist auch bestimmend, in welchem Maße der Ausübende andere zu kontrollieren und anzuweisen hat sowie seinerseits einen "Autonomiespielraum" besitzt (Daheim, Sozialgerichtsbarkeit 1969, 125 ff; Daheim, Der Beruf in der modernen Gesellschaft, 2. Aufl 1970, S. 178 ff, 196) und andererseits in seiner Berufstätigkeit weisungsgebunden und fremdbestimmt ist (Urteil vom 9. Februar 1978). In dieser Hinsicht ist die Stellung eines jungen Berufsoffiziers nicht sozial erheblich höher einzuschätzen als die eines jungen Steuerinspektors. Dies hat das LSG nicht genau genug geprüft. Solange der Kläger ab August 1973 als Soldat erfahrungsgemäß selbst in Lehrgängen oder in Stabsstellungen ausgebildet worden wäre, wäre jener Maßstab für die soziale Bewertung nicht wirksam geworden. Befehlsbefugnisse knüpfen bei der Bundeswehr grundsätzlich nur an die Dienststellung an, nicht schlechthin an einen höheren Dienstgrad (§ 1 Abs 4 SG, Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 - BGBl I 459 - / 6. August 1960 - BGBl I 684 -; Scherer ua, § 1 SG, Rz 39; Vorbemerkung 1 und 2 zu der Verordnung, S. 293 f). Durch Kommandostellungen hätte der Kläger zwar allgemein eine größere Machtfülle gegenüber Untergebenen gehabt als ein junger Steuerinspektor. Jedoch wäre dies 1. durch starke rechtliche Bindungen sowie durch seine eigene Gehorsamspflicht gegenüber Vorgesetzten und 2. durch die sachlichen Entscheidungsbefugnisse des Finanzbeamten gegenüber den Steuerpflichtigen derart aufgewogen, daß der Kläger nicht allein deshalb als Berufssoldat eine sozial erheblich höher zu bewertende Stellung eingenommen hätte.

Das militärische Dienstverhältnis wird wesentlich durch Befehl und Gehorsam geprägt (§§ 7, 10, 11, 17 Abs 1 SG; Scherer ua, § 7 SG, Rz 1; § 17, Rz 1 und 2; Begründung zum Entwurf des SG, S. 16, 19; Schriftlicher Bericht des Bundestags-Ausschusses für Verteidigung, BT-Drucks II/2140, S. 6; Barth in: Erdsiek-Hg-, Juristen-Jahrbuch, 9. Band, 1968/69, S. 31, 40 ff; Hirschmann, der Ungehorsam im Wehrrecht, Diss. Erlangen-Nürnberg 1970). Der militärische Vorgesetzte hat eine ausgeprägte Herrschaftsgewalt über Untergebene, die trotz vieler Angleichungen an zivile Verhältnisse immer noch wesentlich von den personalen Beziehungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung unterschieden ist (Busch, Der Beruf des Soldaten und die Gesellschaft, Loccumer Protokolle, 2. Aufl 1970, 53, 77 ff; Barth in: Festschrift für Richard M. Honig, 1970, S. 1, 14; von Friedeburg in: Picht - Hg -, Studien zur politischen und gesellschaftlichen Situation der Bundeswehr, 2. Folge, 1966, S. 10, 47, 54; von Heiseler, aaO, S. 66, 153 f; Schwefeß, Militärdienst und Zivilberuf, in: Fleckenstein, Bundeswehr und Industriegesellschaft, 1971, S. 241, 246 f). Die Soldaten haben nicht bloß wie Beamte sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG; § 57 Satz 1 HmbBG; bestätigt durch Besonderheiten für Spezialberufe wie Polizeibeamte - Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art 2 Abs II, Rz 17 und 18), sondern darüber hinaus "das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen" (§ 7 SG). Sie müssen deshalb notfalls Gesundheit und Leben einsetzen und dürfen sich nicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr von der Erfüllung der Dienstpflichten abhalten lassen (§ 6 Wehrstrafgesetz vom 24. Mai 1974 - BGBl I 1213 -; Scherer ua, § 7 SG, Rz 22). Das prägt auch im Frieden den Dienstbetrieb der Bundeswehr, die stets kampfbereit sein muß (Scherer ua, § 7 SG, Rz 23). Manche Vorgesetzte, allerdings kaum junge Leutnants, dürfen gegen Untergebene - über das Beamtendisziplinarrecht hinaus - unter bestimmten Voraussetzungen sogar Ausgangsbeschränkung und - mit Zustimmung eines Richters - Disziplinararrest verhängen, also deren Bewegungsfreiheit erheblich einschränken (§ 18 Abs 1 Nr 4 und 5, Abs 2, §§ 21 ff, 31 f, 36, 48, 49, 51 Wehrdisziplinarordnung - WDO - vom 4. September 1972 - BGBl I 1666 -).

Die Machtfülle des militärischen Vorgesetzten ist aber nicht allein auf dienstliche Zwecke beschränkt, sondern wird vor allem durch Regeln des Völkerrechts, durch Grundrechte der Untergebenen, durch Gesetze und durch ein dichtes Geflecht von Dienstvorschriften, welche die einzelnen Dienstverrichtungen eingehend ordnen, eingeengt (§ 10 Abs 4 SG). Zudem kann ein Untergebener sich durch Beschwerden (Wehrbeschwerdeordnung vom 11. September 1972 - BGBl I 1737, 1906 -) und Rechtsbehelfe gegen Disziplinarmaßnahmen (§§ 38 ff, 109 ff WDO) wehren. Dies alles schränkt die Bedeutung der Kontroll- und Weisungsbefugnisse militärischer Vorgesetzter für ihre soziale Stellung ein.

Außerdem wird diese Kompetenz des Vorgesetzten durch seine eigene Gehorsamspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten eingeschränkt. Gerade jungen Leutnants wird innerhalb der Hierarchie im allgemeinen keine herausgehobene Entscheidungsfreiheit zukommen.

Zudem sind militärische Vorgesetzte wie alle Soldaten weitergehenden Freiheitsbeschränkungen unterworfen als Beamte. Dies mindert ihr gesellschaftliches Ansehen, das sie infolge abgestufter Befehlsbefugnisse in der militärischen Rangordnung haben (Schwefeß aaO, S. 247). Soldaten müssen zB weitestgehend Uniform tragen, wodurch ihnen die Freiheit der bürgerlichen Kleidung verschlossen ist; sie müssen Befehle über ihre Haartracht befolgen sowie auf dienstliche Anordnung, um der Erfüllung des Verteidigungsauftrages willen, in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen (§ 18 SG; Scherer ua, § 6 SG, Rz 7, 8, 17; § 18 SG, Rz 1, 4, 5).

Steuerinspektoren sind so weitgehenden Beschränkungen in der Lebensführung nicht unterworfen (§§ 74, 75 BBG, §§ 76, 77 HmbBG). Als Vorgesetzte haben sie mit ihrer Anordnungsbefugnis zwar nicht eine gleiche personale Befehlsmacht wie Offiziere; sie sind aber andererseits auch nicht so streng weisungsgebunden (§§ 55, 56 BBG, §§ 58, 59 HmbBG). Ihre Dienststellung ist stärker durch ihre sachlichen Entscheidungsbefugnisse geprägt. Diese wirken sich kraft Hoheitsgewalt im Außenverhältnis gegenüber den Steuerpflichtigen aus, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung bei weitem den der Soldaten unterhalb des Offizierskorps übersteigt. Zudem sind die Entscheidungen der Finanzbeamten für die gesamte Wirtschaft sehr bedeutsam. Bei der Bindung an Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und sonstige Verwaltungsvorschriften bleibt dem einzelnen Beamten noch ein beträchtlicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Auch schon Sachbearbeiter, zu denen Beamte des gehobenen Dienstes rechnen, solange sie noch keine Sachgebietsleiter sind (Fredersdorf in: Handwörterbuch des Steuerrechts, 2. Bd. 1972, S. 979), haben weitgehend selbständig und eigenverantwortlich über Steuerfälle zu entscheiden (Bestimmungen der Oberfinanzdirektion Hamburg über das Zeichnungsrecht der Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter in den Finanzämtern). Diese Befugnisse verschaffen im sozialen Ansehen einen bedeutenden Rang. Dieser ist nicht erheblich geringer als derjenige, den regelmäßig junge "Subaltern-Offiziere" durch ihre andersartige, auf den Dienstbetrieb begrenzte Befehlsbefugnis haben.

Das ergibt sich vor allem durch die Fremdeinschätzung. Falls sie einen Beruf höher bewertet als einen anderen, kann dieser trotz einiger objektiver Vorzüge und einer übersteigerten Selbsteinschätzung nicht im Sinne des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG sozial höher eingestuft werden als jener. Genaue demoskopische Umfragen über das gesellschaftliche Ansehen von "Subaltern-Offizieren" im Vergleich zu Finanzbeamten des gehobenen Dienstes sind nicht bekannt. Aber folgendes bietet einen wichtigen Anhalt für die hier maßgebende Bewertung: Offiziere nehmen nach Umfragen in zahlreichen Staaten, ua in der Bundesrepublik Deutschland, aus den Jahren 1976 und 1977, über die das Institut für Demoskopie Allensbach berichtet hat, einen Rang weit unter Volksschullehrern und Studienräten ein (ebenso für frühere Zeiten: von Friedeburg, aaO, 27, 30; Fleckenstein, aaO, 69, 84 f). Volksschullehrer rechnen zu den Beamten des gehobenen Dienstes (BSGE 36, 225 = SozR Nr 3 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968). Von den Leistungen her hat über ein Drittel der befragten Personen, auf eine andere Frage hin ein Viertel bei einer Umfrage des EMNID-Instituts im Jahre 1970 den Oberleutnant zwar mit dem Volksschullehrer gleichgesetzt (Spezialerhebung über "Bundeswehr und Soldat in Staat und Gesellschaft", März 1970, S. XV, XVI). Im Ergebnis wird aber höchstwahrscheinlich in der Fremdeinschätzung dem gehobenen Finanzbeamten ein so hoher gesellschaftlicher Rang im Vergleich mit jungen Offizieren zuerkannt, daß den Berufssoldaten nicht wegen der auf den inneren Dienstbereich beschränkten Befehlsbefugnis eine erheblich höhere soziale Stellung zukommt.

In diesem Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls ab wann günstigere Beförderungsaussichten im Offiziersberuf und gar dadurch bedingte Unterschiede in der Altersversorgung (BSG, Breithaupt 1964, 234, 235) später ein besonderes berufliches Betroffensein bedingen können. Der besondere Schaden, von dem der Klageanspruch abhängt, bestimmt sich wie jeglicher Nachteil, der durch Leistungen nach dem BVG auszugleichen ist, allein nach den gegenwärtigen Verhältnissen (BSGE 20, 205, 208; BSG, Breithaupt 1966, 150, 153 f; SozR 3100 § 30 Nr 22), genauer: nach denjenigen zwischen dem Zeitpunkt, der für den Leistungsbeginn maßgebend ist - in der Regel dem Beginn des Antragsmonats -, und dem Ende des Gerichtsverfahrens. Als Schaden im Sinn der "gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung" (§ 1 Abs 1 BVG) stellt sich der Unterschied zwischen dem Zustand dar, der ohne das schädigende Ereignis oder Geschehen bestände, und den entsprechenden tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnissen. Besonders deutlich spricht das Gesetz dies für den Einkommensverlust, von dem der Berufsschadensausgleich abhängt (§ 30 Abs 3 BVG), in § 30 Abs 4 Satz 1 BVG aus (BSG SozR 3100 § 30 Nr 4). Ein nachträglicher Schaden ist - nach vorausgegangener Feststellung des gegenwärtigen - erst entsprechend dem Ausmaß der Änderung gemäß § 62 BVG später zu berücksichtigen. Soweit zukünftige Entwicklungen ausnahmsweise bereits beachtet werden, bilden nicht diese den rechtserheblichen Schaden, sondern zum Beispiel die gegenwärtigen seelischen Belastungen, die durch die Befürchtung oder Erwartung künftiger Nachteile entstehen (zu § 30 Abs 1 BVG: BSG, Bundesversorgungsblatt 1962, 21 Nr 6), oder die schon in der Gegenwart erkennbare Gefährdung der Gesundheit (zu § 30 Abs 2 BVG: BSGE 13, 20 = SozR Nr 8 zu § 30 BVG; SozR Nr 60 zu § 30 BVG), nicht erst deren zukünftige Auswirkungen (dazu BSGE 20, 208; BSG SozR 3100 § 30 Nr 22). Andererseits ist nach § 30 Abs 6 BVG idF des 3. NOG vom 28. Dezember 1966/20. Januar 1967 (BGBl 1967 I 141) und nach Abs 7 idF des 3. AnpG-KOV vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) auch nicht schon gegenwärtig eine Schadensminderung zu berücksichtigen, die durch berufsfördernde Maßnahmen in Zukunft zu erwarten ist, solange eine solche Förderung nicht erfolgreich beendet ist (BSGE 16, 107, 108 f = SozR Nr 14 zu § 30 BVG; SozR Nr 18 zu § 30 BVG; BSGE 33, 195, 197 ff = SozR Nr 51 zu § 30 BVG).

Falls ohne die Schädigung eine erst später zu erreichende Berufsstellung mit einer erheblich besseren wirtschaftlichen Lage und einem bedeutend höheren sonstigen sozialen Rang verbunden wäre, könnte diese allenfalls dann bereits den gegenwärtigen sozialen Wert eines Berufes mitbestimmen und daher mit der zukünftigen Entwicklung im tatsächlich ausgeübten Beruf zu vergleichen sein, wenn jene spätere Position die gesamte berufliche Laufbahn als Einheit wesentlich prägte. Die Zugehörigkeit zu den "Stabsoffizieren", die nach den Besoldungsgruppen (ab A 13 BBesG, beginnend mit der Beförderung zum Major) dem höheren Dienst zuzuordnen sind (Anlage I Besoldungsordnung A zum BBesG; Scherer ua, § 4 Vorgesetztenverordnung, Rz 6), müßte also für die gesellschaftliche Stellung des gesamten Offiziersberufs als einer Einheit typisch sein und somit schon die "Subaltern-Offiziere" einbeziehen. Das ist nicht der Fall.

Nach der Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. März 1978 erreichen nicht alle Berufsoffiziere, die - wie der Kläger - 1971 in die Bundeswehr eingetreten sind, voraussichtlich mindestens die Stellung eines Oberstleutnants mit den Besoldungsgruppen A 14/A 15 BBesG, sondern nur zu 80 vH, die Stellung eines Majors mit der Besoldungsgruppe A 13 zu 90 vH. Ob diese Voraussage zutrifft, obwohl nach dem Weißbuch 1973/1974 (BR-Drucks 20/74, S. 123) Prognosen über den Offiziersberuf allgemein nicht möglich waren, braucht nicht durch ein begründetes Gutachten überprüft zu werden. Die Stellung der Besoldungsgruppe A 13 BBesG ist selbst nach den Feststellungen des LSG auch für Finanzbeamte des gehobenen Dienstes erreichbar, darüber hinaus der Aufstieg in die höhere Laufbahn (§ 6 Abs 1 und 4 StBG), der hauptsächlich Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung und zweiter Staatsprüfung nach anschließendem Vorbereitungsdienst angehören (§ 5 Abs 1 Nr 1 StBAG). Das Gericht hat zudem folgendes verkannt, was ein besonderes berufliches Betroffensein in Fällen der vorliegenden Art ausschließt: Selbst die bezeichneten Anteile der Offiziere werden voraussichtlich frühestens erst 1980 nach durchschnittlich 15 Offiziers-Dienstjahren, 1984 nach 18 1/4 Jahren Major, 1980 nach durchschnittlich 17 1/2 Offiziers-Dienstjahren und 1984 nach 20 Jahren Oberstleutnant. Somit handelt es sich bei der Zugehörigkeit zu den "Subaltern-Offizieren" nicht um ein bloß vorübergehendes Stadium, das für die gegenwärtige soziale Stellung unerheblich wäre, etwa vergleichbar mit dem Vorbereitungsdienst.

Die neue Regelung des § 4 Abs 2 Satz 1 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG idF vom 11. April 1974 (BGBl I 927) und des § 4 Abs 3 Satz 1 idF vom 18. Januar 1977 (BGBl I 162) hat keine normative Wirkung für eine andere gesellschaftliche Bewertung aller Offiziere, auch der jungen, und damit für eine andere rechtliche Beurteilung nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG. Wenn nach jenen Vorschriften über die Berechnung des Berufsschadensausgleichs das Durchschnittseinkommen der Offiziere durchgehend nach Lebensalter und Besoldungsgruppe gestaffelt, also nicht mehr nach den beiden gesonderten Gruppen der "Subaltern"- und "Stabsoffiziere" unterschieden wird, so sind doch weiterhin bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres Besoldungsgruppen bis höchstens A 11 BBesG maßgebend, sodann bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres die Besoldungsgruppe A 13, bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres die Besoldungsgruppe A 14. Diese Pauschalierung des Durchschnittseinkommens (BSGE 36, 225, 226 f = SozR Nr 3 zu § 4 DVO 1968; BSG SozR 3100 § 30 Nr 4) soll auf regelmäßigen Erfahrungen über die Offizierslaufbahn beruhen (Begründung zu § 4 DVO in der BR-Drucks 21/74, S. 3 f). Sie läßt sich aus rechtlichen Gründen nicht auf die Bemessung des andersartigen Schadens gemäß § 30 Abs 2 BVG (BSGE 29, 208 = SozR Nr 36 zu § 30 BVG; BSG SozR 3100 § 30 Nr 9) übertragen, und auch ihre tatsächliche Grundlage bestätigt letzten Endes nur, daß Offiziere erst nach mehr als 15 Dienstjahren in Besoldungsgruppen des höheren Dienstes aufsteigen. Diese Aussicht kann nicht bereits den "Subaltern-Offizieren" in jüngeren Jahren einen gleichen sozialen Rang wie den Beamten des höheren Dienstes verschaffen.

Die notwendige Aufklärung über wirtschaftliche Nachteile in der Zeit bis zur letzten Gerichtsentscheidung, von der der Klageanspruch mithin allein abhängt, hat das LSG nachzuholen. Es hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651628

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