Leitsatz (amtlich)

Das Durchschnittseinkommen der Volksschullehrer in Nordrhein- Westfalen für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs bestimmt sich nach der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes auch dann, wenn sie nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet werden.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Abs. 1 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin bezieht seit 1958 wegen einer im studentischen Kriegshilfsdienst erworbenen Lungentuberkulose die Rente einer Erwerbsunfähigen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seit Juni 1960 erhielt sie einen Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Sie hatte nach der im Februar 1944 abgelegten Reifeprüfung den Beruf einer Volksschullehrerin angestrebt, konnte die Ausbildung jedoch wegen ihrer Einberufung zum Kriegshilfsdienst nicht beginnen.

Im Juni 1970 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 9. Juni 1970, mit dem die Versorgungsbezüge gemäß § 60 a Abs. 1 Buchst. a BVG festgestellt worden waren, Widerspruch und bat um Nachprüfung der Berechnung des Berufsschadensausgleichs, weil die Schädigung zwar nach der Reifeprüfung, aber vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1970; Urteil des Sozialgerichts vom 7. Mai 1971, des Landessozialgerichts - LSG - vom 4. Oktober 1972). Das LSG wies außerdem die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 4. Juni 1971, mit dem der Berufsschadensausgleich der Klägerin ab 1. April 1971 - nach Vollendung des 45. Lebensjahres - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 11 errechnet worden war, ab. Es führte aus: Aufgrund der in § 30 Abs. 7 BVG - seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des BVG vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) ist der frühere Abs. 7 nunmehr Abs. 8 - enthaltenen Ermächtigung sei in § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28.2.1968 (BGBl I S. 194) für die Beamten des gehobenen Dienstes als zu vergleichendes Durchschnittseinkommen bis zum 45. Lebensjahr das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 und danach das der Besoldungsgruppe A 11 - mit den gesetzlichen Zuschlägen - bestimmt worden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 14. Mai 1969 bestätigt habe, entspreche die in § 30 Abs. 7/8 BVG erteilte Ermächtigung zum Erlaß einer Durchführungsverordnung dem Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und die Bundesrepublik Deutschland habe mit der DVO die durch die Ermächtigung gezogenen Grenzen nicht überschritten. Die in § 4 DVO vorgeschriebene pauschalierte und generalisierte Berechnungsmethode sei weder willkürlich oder systemwidrig noch belaste sie den einzelnen ohne hinreichenden sachlichen Grund. Die Einteilung in Laufbahngruppen und bestimmte Besoldungsgruppen entsprechend den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) lasse eine von der Klägerin behauptete Verletzung der Menschenwürde oder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennen. Der Umstand, daß die Besoldung der Volksschullehrer in Nordrhein-Westfalen nach dem 7. Besoldungsänderungsgesetz (BesÄndG) schon mit der Besoldungsgruppe A 12 beginne und bei Beförderung A 13 oder A 14 erreiche, ändere nichts an der Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, für die das Eingangsamt maßgebend sei, nicht jedoch ein Beförderungsamt, das auch nicht einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes bedeute; es fehle auch jeder konkrete Anhalt dafür, daß die Klägerin wahrscheinlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 erreicht hätte. In § 4 DVO sei nur für Berufssoldaten und Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst eine abweichende Regelung getroffen, die seit Jahren offensichtlich günstigere Einkommensentwicklung bei Lehrern dagegen nicht zum Anlaß für eine Änderung genommen werde, obwohl schon vor dem 7. BesÄndG die Lehrerlaufbahn mit der Besoldungsgruppe A 11, also auch schon damals nicht mit der Besoldungsgruppe A 9, begonnen habe. Eine höhere Eingruppierung nach § 6 DVO könne nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Beschädigte nachweise, daß er in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hatte, die durch die §§ 3 ff DVO nicht ausreichend berücksichtigt sei. Auf § 7 Abs. 1 DVO könne die Klägerin ihr Begehren auf eine günstigere Eingruppierung nicht stützen, weil bei Eintritt der Schädigung ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung bereits abgeschlossen und der wahrscheinliche Berufsweg durch die Bewerbung um Zulassung zum Studium mit dem Ziel, Volksschullehrerin zu werden, bereits festgelegt gewesen sei. Wenn die unter § 7 Abs. 1 DVO fallenden noch in der Schulausbildung stehenden Beschädigten, die ohne die Beschädigung vermutlich die Reifeprüfung abgelegt haben würden, in die Besoldungsgruppen A 10 bzw. A 11 BBesG einzustufen seien, während andere Betroffene, die das Abitur zur Zeit der Schädigung schon bestanden hatten, in der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 11 BBesG eingruppiert würden, sofern sie sich wie die Klägerin bereits für die gehobene Beamtenlaufbahn entschlossen hatten, so sei diese Regelung deshalb getroffen worden, weil der Berufsweg der Beschädigten, der bei Eintritt der Schädigung bereits zu erkennen war, enger eingrenzbar sei, als der solcher Betroffener, deren Berufsweg zu diesem Zeitpunkt noch offen gestanden habe. In den §§ 4 und 7 DVO werde mithin nicht Gleiches ungleich, sondern zutreffend Ungleiches verschieden behandelt. § 4 DVO enthalte für die Lehrer keine von der Rechtsprechung zu schließende Lücke.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision behauptet die Klägerin eine Teilnichtigkeit des § 4 DVO, weil diese Vorschrift sich für Volksschullehrer nicht - jedenfalls nicht mehr - an die Zielvorstellung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG halte und deshalb von der Ermächtigung nicht gedeckt werde: Da Volksschullehrer die Eingangsstufe A 9 nicht durchlaufen müßten, sondern seit 1. Juli 1970 sofort in A 12 (vorher A 11) eingruppiert würden, könnten sie im Hinblick auf § 30 Abs. 4 BVG nicht dem gehobenen Dienst zugerechnet und für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs in die Bes. Gr. A 9 bzw. A 11 eingestuft werden. Die tatsächliche Entwicklung der Lehrerbesoldung habe zu einer Lücke in § 4 DVO geführt. Besoldungsrechtlich sei dem besonderen Umstand Rechnung getragen worden, daß Lehrer nicht nur das Abitur, sondern zusätzlich ein Studium aufzuweisen hätten, deshalb sei stillschweigend eine Laufbahngruppe "sui generis" mit dem Eingangsamt A 12 und nicht, wie beim gehobenen Dienst, mit A 9 gebildet, in § 4 DVO sei dies jedoch "vergessen" worden. Zur Schließung der Lücke biete sich die rechtsanaloge Anwendung des § 6 DVO an, weil die Klägerin selbst ohne eine Beförderung eine "Stellung" erreicht hätte, die durch die §§ 3 ff DVO nicht ausreichend berücksichtigt werde.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des SG nach den Klageanträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend führt er aus, § 4 DVO könne deshalb nicht lückenhaft sein, weil bereits 1960 bei Einführung des Berufsschadensausgleichs das Eingangsamt für Volksschullehrer im Lande Nordrhein-Westfalen A 10 gewesen sei. Im übrigen hänge die Zuordnung einer Laufbahn zum gehobenen Dienst nach § 4 Abs. 3 der Laufbahnverordnung nicht unabdingbar davon ab, daß die Laufbahn mit einem Amt der Bes. Gr. A 9 beginne.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie erweist sich aber als nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Klägerin als Volksschullehrerin bis 30. Juni 1970 der Besoldungsgruppe A 11 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen idF vom 7. August 1969 (GVBl NW S. 608, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1970, GVBl NW S. 316) und ab 1. Juli 1970 nach Art. III § 1 Nr. 10, Art. X des Siebten BesÄndG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970 (GVBl NW S. 442) der Besoldungsgruppe A 12 angehören würde. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß deshalb bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs der Klägerin nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 4 Abs. 1 DVO von dem Durchschnittseinkommen der Beamten des gehobenen Dienstes - Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9, vom vollendeten 45. Lebensjahr an der Besoldungsgruppe A 11 (mit den gesetzlichen Zuschlägen) - auszugehen ist.

Wie das BSG wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. BSG 27, 69, 71; 27, 119, 122 ff; 27, 178, 180; SozR Nr. 2 zu § 4 DVO 64; SozR Nr. 4 zu § 6 DVO 64, Urteil vom 26. Januar 1972 - 10 RV 366/71 - in KOV 1972, 171), ist der Bundesregierung durch die in § 30 Abs. 7 BVG erteilte Ermächtigung, u. a. (Buchst. a) zu bestimmen, "welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Bestimmung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist", ein weiter Spielraum eingeräumt worden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Berufsschadensausgleich dem Bereich der gewährenden Staatsverwaltung angehört, in welcher dem Gesetzgeber mehr Gestaltungsfreiheit zusteht als im Rahmen der Eingriffsverwaltung. Bei der Vielzahl der zu ordnenden Tatbestände ist die Schaffung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen unumgänglich und auch vom BVerfG als notwendig und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl. BVerfG 17, 1, 23 mit weiteren Hinweisen). Durch das Gesetz und die auf ihm beruhende DVO hat - wie das BSG in anderem Zusammenhang (BSG 20, 52, 55) formuliert hat - "eine nur auf Einhaltung der großen Linie bedachte, vereinfachende Sachregelung" getroffen werden sollen und dürfen. Es kommt hinzu, daß mit der Schaffung des Berufsschadensausgleichs ein individueller Ausgleich gar nicht beabsichtigt war, was sich auch schon daraus ergibt, daß nur ein im Gesetz näher bestimmter Differenzbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen und dem ohne die Schädigung zu erreichenden Einkommen (Vergleichseinkommen) gezahlt werden soll.

Daß die Bundesregierung in § 4 Abs. 1 DVO die Beamten nach der Besoldungsordnung und den verschiedenen Beamtengruppen, u. a. nach denen des gehobenen und des höheren Dienstes zusammengefaßt hat, will offenbar auch die Klägerin nicht beanstanden. Die Bundesregierung hat damit sachgerecht an die Einteilung der Ämter in vier Laufbahngruppen (zuletzt in §§ 16 bis 19 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 17. Juli 1971 - BGBl I 1181 -) und für das Vergleichseinkommen bei den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes jeweils an das Eingangsamt dieser Laufbahngruppen angeknüpft (vgl. zuletzt § 5 Abs. 2 BBesG idF vom 5. August 1971 - BGBl I 1281 -). "Eingangsamt" für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes ist die Besoldungsgruppe A 13. Diese Laufbahngruppe scheidet für die Klägerin schon deshalb aus, weil das LSG - für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) - festgestellt hat, es fehle jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin ein Amt dieser Besoldungsgruppe in der Zeit, für die sie den höheren Berufsschadensausgleich begehrt, wahrscheinlich innegehabt hätte. Damit kann die Klägerin nach der derzeitigen Laufbahngruppenordnung (vgl. für das Land Nordrhein-Westfalen § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 6. Mai 1970 idF vom 11. Juli 1972 - GVBl NW 1970 S. 344 und 1972 S. 192 -; Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1966 - GVBl NW 1966 S. 239 -, geändert durch die Verordnungen vom 11. Juli 1970 und 9. Januar 1973 - GVBl NW 1970 S. 494 und 1973 S. 30 -) für die Bemessung des Berufsschadensausgleichs nur der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet werden. Unerheblich ist dabei, daß die Eingangsstufe für Volksschullehrer (Lehrer an Grund- und Hauptschulen) in Nordrhein-Westfalen in der hier erheblichen Zeit bis 30. Juni 1970 die Besoldungsgruppe A 11 war und seither nach Art. III § 1 Nr. 10 des 7. BesÄndG für das Land Nordrhein-Westfalen - nach § 53 Abs. 4 BBesG "übergangsweise" - die Besoldungsgruppe A 12 ist, Volksschullehrer also die vorhergehenden Stufen des gehobenen Dienstes "überspringen". Eine solche Besoldungsverbesserung hat im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Ausbildung der Volksschullehrer (vgl. dazu Lehrerausbildungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1969, GVBl NW S. 176; Laufbahnverordnung NW aaO, Abschnitt I und VI) geboten erscheinen können. Sie ist auch den Volksschullehrern zugute gekommen, die - wie die Klägerin - eine solche qualifizierte Ausbildung nicht durchlaufen haben oder hätten. Für die Zuordnung zu den Laufbahngruppen in § 4 Abs. 1 DVO ist es jedoch unerheblich, mit welcher Eingangsstufe innerhalb der durch das Eingangsamt bestimmten Laufbahngruppe eine Beamtenlaufbahn begonnen wird (vgl. dazu Urteil des 10. Senats vom 26. Januar 1972 - 10 RV 376/71 -). Die Gemeinsamkeit, die innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes insoweit besteht, als die dieser Gruppe Angehörenden, abgesehen von den für die Einstufung nicht maßgebenden Beförderungsämtern innerhalb dieser Laufbahn, bei "durchschnittlichem Berufserfolg" nach der derzeitigen beamten- und besoldungsrechtlichen Gestaltung nicht mit Wahrscheinlichkeit in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes aufsteigen, hält der Senat im Hinblick auf die Berechnung des Berufsschadensausgleichs für Volksschullehrer mit der Berufsausbildung, die die Klägerin ohne die Schädigung wahrscheinlich durchlaufen hätte, weiterhin für entscheidend. Eine Lücke in der DVO - die "Gesetz" im weiteren Sinne, d. h. Rechtsnorm, weil auf gesetzlicher Grundlage beruhende Rechtsverordnung ist - kann der Senat nicht erkennen. Er kann nicht unterstellen, die Bundesregierung habe die besoldungsrechtliche Sonderregelung für Volksschullehrer in ihren möglichen Auswirkungen für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs übersehen oder sie habe für Volksschullehrer stillschweigend eine Laufbahn "sui generis" geschaffen, um - wie die Klägerin meint - "einen Klassenkampf innerhalb des gehobenen Dienstes zu vermeiden". Näher liegt vielmehr, daß die Bundesregierung eine Konsolidierung der seit längerer Zeit im Fluß befindlichen Entwicklung der Lehrerausbildung und Lehrerbesoldung gerade auch bei den bisherigen Volksschullehrern abwarten und sich insoweit eine Neugestaltung und möglicherweise auch Differenzierung der bisherigen vier Laufbahngruppen vorbehalten will. Wenn sie insoweit bisher nicht tätig geworden ist, so hat sie damit die ihr in § 30 Abs. 7 BVG erteilte Ermächtigung noch nicht überschritten. Bestätigt wird dies für den vorliegenden Fall dadurch, daß auch nach dem Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen idF vom 1. September 1971 (GVBl NW S. 264) "Grundamt" der Besoldungsgruppe A 12, in der die Volksschullehrer aufgeführt sind, weiterhin der "Oberamtmann", also ein Amt des gehobenen Dienstes, geblieben ist. Auch für andere Beamte des gehobenen Dienstes ist durch Änderung des "Stellenkegels" (vgl. z. B. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1972 vom 21.12.1972, insbesondere die Einzelpläne der obersten Bundesbehörden und Bundesgerichte Teil V Personalübersicht S. 48), durch Stellen- und Amtszulagen und durch höhere Eingangsämter (vgl. z. B. für Amtsanwälte Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen aaO, GVBl NW S. 264, 274 f, 287) eine Durchschnittsbesoldung geschaffen worden, die sich betragsmäßig nicht mehr mit den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 11 deckt, ohne daß daraus Folgerungen für die Eingruppierung nach § 4 Abs. 1 DVO gezogen worden sind. Dies muß für eine Übergangszeit aus übergeordneten und sachgerechten Gründen, nämlich einer schrittweisen Neuordnung des Beamtenrechts und Besoldungsgefüges in Bund und Ländern, noch als rechtswirksam hingenommen werden (vgl. insoweit auch Urteil des BSG vom 18.9.1973 - 6 RKa 14/72 -). Wie z. B. die Rechtslage hinsichtlich der Besoldung gerade auch von Lehrern für das "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" im Lande Hessen (vgl. dazu Urteil des BVerfG vom 26. Juli 1972, BVerfGE 34, 9, 28 bis 32) und die aus Presseveröffentlichungen bekanntgewordene, vom Lande Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Reform der Lehrerausbildung (Einführung des Stufenlehrers) mit noch offenen besoldungsrechtlichen Folgerungen zeigen, bestehen insoweit zur Zeit noch unterschiedliche Auffassungen sowohl innerhalb der Länder als auch zwischen den Ländern und dem Bund; nach der Auffassung des BVerfG (aaO S. 31, mit Hinweis auf BVerfGE 12, 326, 337) darf "der Gesetzgeber, der vor der Aufgabe einer Neuordnung des Besoldungsrechts steht, ... sie nach der Rechtsprechung des Gerichts schrittweise durchführen", wobei noch zu prüfen sein werde, "ob nicht die Verschiedenheit der Ausbildung der Lehrer in den einzelnen Ländern eine entsprechende Differenzierung bei ihrer Einstufung in der Besoldungsordnung gebietet". Solange ein Abschluß dieser Entwicklung noch aussteht, muß das Fortbestehen der Regelung in § 4 Abs. 1 DVO für alle Beamten des gehobenen Dienstes, also auch für Volksschullehrer des Eingangsamts, nicht als sach- und gesetzwidrig beurteilt werden. Diese Vorschrift ist damit auch weder "teilweise nichtig" noch enthält sie für Volksschullehrer eine Lücke. Für eine erweiternde Auslegung oder für eine abändernde Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung ist deshalb kein Raum.

Die Klägerin kann eine höhere Eingruppierung auch nicht über § 7 DVO erreichen; insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des LSG verwiesen. Ebensowenig kann die Klägerin ihr Begehren auf § 6 DVO stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein höheres Durchschnittseinkommen (bis zu A 16 BBesG) für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschädigte in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung ihrer Folgen ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht "hat" (nicht: "hätte"), die durch die §§ 3 und 4 DVO nicht ausreichend berücksichtigt ist. Die Klägerin "hat" vor der Schädigung überhaupt noch keine Stellung im Lehrerberuf erreicht. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 6 DVO ist nach ihrem Sinn und Zweck einer analogen Anwendung nicht zugänglich (BSG 27, 29, 71; SozR Nr. 2 zu § 4 DVO 1964; Urteil vom 27. September 1968 - 8 RV 109/67 -; Urteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/69 -). § 6 DVO überschreitet auch nicht zum Nachteil der Klägerin den Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 30 Abs. 7 BVG; durch diese Ausnahmeregelung wird keine besondere Berufs- oder Wirtschaftsgruppe geschaffen, die nach der Ermächtigungsnorm zu beachten wäre (vgl. Urt. des 10. Sen. vom 26. Januar 1972 - 10 RV 366/71 -).

Da somit das LSG und der Beklagte nicht gegen § 4 Abs. 1 DVO verstoßen haben, ist die Revision der Klägerin unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 225

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