Leitsatz (amtlich)

Zu den Merkmalen für die Bestimmung der "sozialen Gleichwertigkeit" von Berufen iS des BVG § 30 Abs 2 S 2 Buchst a, insbesondere zur sozialen Einordnung von Selbständigen (hier: Kleinlandwirte) und Beamten (hier: einfacher Postdienst).

 

Orientierungssatz

Ein Zugunstenbescheid nach KOVVfG § 40 Abs 1 setzt eine rechtsverbindliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch voraus (vgl BSG vom 1963-08-27 9 RV 590/60 = SozR Nr 7 zu § 40 VerwG). Diese muß unrichtig sein; unter dieser - gerichtlich nachprüfbaren - Voraussetzung muß zugunsten des Berechtigten entschieden werden (vgl BSG vom 1977-09-22 10 RV 15/77).

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Fassung: 1966-12-28; KOVVfG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.05.1977; Aktenzeichen L 12 V 131/76)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 27.11.1975; Aktenzeichen S 3 V 1633/74)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1923 geborene Kläger, der im Zweiten Weltkrieg Soldat war und 1945 aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft mit einer Lungentuberkulose heimkehrte, bezieht wegen dieses Leidens eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In dem jetzigen Verfahren begehrt er eine höhere Bewertung des schädigungsbedingten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins als Landwirt nach § 30 Abs 2 BVG. Die MdE wurde ab 1947 auf 50 vH festgesetzt und ab März 1954 wegen einer wesentlichen Besserung auf 30 vH (Bescheid vom 22. März 1954, Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1954). Während des anschließenden Rechtsstreits schätzte ein Facharzt für Lungenkrankheiten in einem für das Versorgungsamt erstatteten Gutachten die MdE auf 30 bis 40 vH und auf 40 vH unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger seine schwere Tätigkeit als Arbeiter und Landwirt nicht mehr verrichten könne und als Posthalter einen niedrigeren Verdienst erziele. Entsprechend einem "Vergleichsangebot" zur außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens setzte der Beklagte ab März 1954 die MdE auf 40 vH fest, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte (Ausführungsbescheid vom 16. Mai 1955).

Nach dem Besuch der Volksschule war er als Hilfsarbeiter in einem Steinbruch beschäftigt. Von 1948 bis 1950 arbeitete er in der ca. fünf Hektar (ha) großen Landwirtschaft seiner Eltern. Im Mai 1950 wurde er Posthalter. Mit Wirkung vom 1. August 1969 ist er zum Postbeamten auf Lebenszeit ernannt worden. Jetzt ist er nach der Feststellung des Landessozialgerichts (LSG) Posthauptschaffner, nach der vom Gericht beigezogenen Personalakte Postbetriebsassistent.

Seinen Antrag vom Oktober 1972, durch Zugunstenbescheid die MdE mit 50 vH zu bewerten, lehnte das Versorgungsamt deshalb ab, weil ein besonderes berufliches Betroffensein bereits in der MdE um 40 vH berücksichtigt sei (Bescheid vom 27. Dezember 1972). Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe als Beamter auf Lebenszeit ein höheres Einkommen, als wenn er die elterliche Landwirtschaft hätte übernehmen können (Bescheid vom 16. September 1974). Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 27. November 1975), das LSG die Berufung zurück (Urteil vom 5. Mai 1977): Der Beklagte habe keinen Zugunstenbescheid über eine wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöhte MdE zu erteilen (§ 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG -); denn der Bescheid vom 16. Mai 1955 sei nicht unrichtig, auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß mit der MdE um 40 vH eine besondere berufliche Schädigung nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger hätte zwar wegen der Lungentuberkulose die elterliche Landwirtschaft nach dem Krieg nicht übernehmen können, aber er übe den sozial gleichwertigen Beruf eines Postbeamten aus und sei deshalb nicht nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG besonders beruflich betroffen. Der neue Beruf werde gegenüber dem eines selbständigen Landwirts mit fünf ha nicht sozial geringer bewertet. Das Einkommen als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 sei sogar wesentlich höher als dasjenige, das er nach der Auskunft des Landwirtschaftsamtes R in der Landwirtschaft erzielen könnte. Selbst wenn der Kläger ohne die Schädigungsfolge im Nebenberuf landwirtschaftlich tätig werden könnte, sei dies nicht für ein besonderes berufliches Betroffensein zu berücksichtigen. Maßgebend dafür sei eine Schädigung in dem Beruf, der die Existenzgrundlage bilde, in diesem Fall die Vollzeitbeschäftigung als Postbeamter, neben der er nicht auf Einnahmen aus der Landwirtschaft angewiesen sei. In diesem Zusammenhang gelte zwar nicht direkt die Vorschrift des § 2 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 30 Abs 3 und 4 BVG, die es auf die wirtschaftliche Schädigung im Hauptberuf als Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich abstelle, jedoch sei der in ihr zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei der Bewertung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG entsprechend gültig.

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift über das besondere berufliche Betroffensein, das 1955 bei der Festsetzung der MdE auf 40 vH noch nicht berücksichtigt worden sei. Ein solcher Schaden sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen sei das öffentliche Ansehen eines selbständigen Landwirts, dessen Tätigkeit der Kläger wegen der Schädigungsfolge nicht ausüben könne, höher als das eines Postbeamten in einer ländlichen Gemeinde, der fremdbestimmt arbeite und keine Aufstiegschancen habe. Wenn er als solcher nicht weniger als in der Landwirtschaft verdiene, so stehe dies allein einem besonderen Berufsschaden im Sinne des § 30 Abs 2 BVG nicht entgegen. Zum anderen sei ein solcher deshalb gegeben, weil der Kläger ohne die Schädigung im Nebenberuf Landwirt sein könnte und dann ein erheblich höheres Einkommen hätte. Wenn besondere berufliche Nachteile ausgeglichen werden sollten, wäre es unbefriedigend, nur einen Teil der Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Gerade die zunehmenden Einkommensverbesserungen, die selbständige Landwirte nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten hätten, und dazu die vermehrte Möglichkeit, durch Kauf oder Pacht die Betriebsfläche zu vergrößern, müßten beachtet werden. Auf § 2 Abs 2 der DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG könne nicht verwiesen werden; dieser Vorschrift lägen andere Überlegungen zugrunde.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 5. Mai 1977 und des Urteils des SG vom 27. November 1975 sowie der Bescheide vom 27. Dezember 1972 und 16. September 1974 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag, eine höhere Rente unter dem Gesichtspunkt eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu gewähren, einen neuen Bescheid zu erteilen.

Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat mit Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt eine Höherbewertung der MdE, die die Rentenhöhe bestimmt (§ 31 Abs 1 und 2 BVG), im Weg eines Zugunstenbescheides. Ein solcher Verwaltungsakt, der nach § 40 Abs 1 KOVVfG zugunsten des Versorgungsberechtigten jederzeit erteilt werden "kann", setzt eine rechtsverbindliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 24 KOVVfG) voraus (BSG SozR Nr 7 zu § 40 VerwVG). Diese muß unrichtig sein; unter dieser - gerichtlich nachprüfbaren - Voraussetzung muß zugunsten des Berechtigten entschieden werden (BSGE 40, 120, 121 = SozR 3100 § 30 Nr 8; BSGE 42, 283 f = SozR 3100 § 40a Nr 4; BSG 22. September 1977 - 10 RV 15/77). Der Kläger begehrt Rente nach einer höheren MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs 2 BVG (in der seit dem 1. Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 - geltenden Fassung). Weil er - entgegen seiner Ansicht - jetzt keinen besonderen beruflichen Schaden hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung der MdE im Jahr 1955 lediglich am allgemeinen Erwerbsleben orientiert war, so daß nunmehr der Prüfung gemäß § 30 Abs 2 BVG nichts entgegensteht, oder ob bereits damals, was freilich im Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG) verneint wurde, die MdE nach der dem § 30 Abs 2 BVG nF entsprechenden Vorschrift des § 30 Abs 1 Satz 2 BVG in der 1955 geltenden Fassung (vgl BSGE 15, 208 = SozR Nr 14 zu § 62 BVG) rechtsverbindlich höher bewertet wurde und damit ein Zugunstenbescheid überhaupt ausgeschlossen ist - eine höhere Bemessung dieses Schadens als mit 10 vH begehrt der Kläger nicht.

Der Beklagte und die Vorinstanzen haben im Ergebnis mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht durch die Schädigungsfolge in seinem vor der Tuberkuloseerkrankung ausgeübten, begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen ist (§ 30 Abs 1 Satz 2 BVG aF, § 30 Abs 2 Satz 1 nF). Der hier allein umstrittene Sondertatbestand des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG ist nicht gegeben. Denn selbst wenn der Kläger infolge der Schädigung den bezeichneten Beruf nicht ausübte, hätte er einen "sozial gleichwertigen" Beruf erreicht.

Der Kläger konnte nach rechtsverbindlicher Tatsachenfeststellung des LSG, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 SGG), wegen seiner Lungentuberkulose die elterliche Landwirtschaft von ca. fünf ha nicht übernehmen. Jedoch ist schon fraglich, ob er ohne die Schädigungsfolge tatsächlich in diesem Betrieb überhaupt arbeitete und - in rechtlicher Hinsicht - damit als selbständiger Landwirt in einem Beruf im Sinne des § 30 Abs 2 BVG tätig wäre, in dem ein Beschädigter besonders betroffen sein kann. Diese Berufsausübung müßte die Existenzgrundlage für den Lebensunterhalt bilden (Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1977 - 9 RV 72/76 - mit Nachweisen). Die Revision verweist auf die allgemeine Möglichkeit, landwirtschaftliche Betriebe zu vergrößern, um die berufliche Existenz zu sichern. Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt ist aber von einer Nutzfläche von ca. fünf ha auszugehen. Dies hat der Kläger nicht mit einer formgerechten Verfahrensrüge angegriffen, so daß die Feststellung verbindlich ist (§ 163 SGG). Im übrigen hat das Landwirtschaftsamt Rottweil in der vom Berufungsgericht teilweise verwerteten Auskunft eine Aufstockung des bezeichneten Betriebes um bloß zwei bis drei ha für wahrscheinlich erklärt. Landwirtschaftliche Betriebe dieser Größe sind in den vergangenen Jahrzehnten nach der Währungsreform (1948) in so großer Zahl aufgegeben worden, daß nicht als Regelfall unterstellt werden kann, der Kläger wäre heute ohne die Lungentuberkulose selbständiger Landwirt und hätte dadurch eine Existenzgrundlage (dazu aus soziologischer Sicht: Aschenbrenner/Kappe in: Karl-Martin Bolte - Hg -, Deutsche Gesellschaft im Wandel, 1966, S. 165, 206; Bolte in: Bolte ua, Deutsche Gesellschaft im Wandel, Bd 2, 1970, S. 279, 372, 376 ff). Der Rückgang betrug bei Betrieben von zwei bis fünf ha vom Jahr 1949 (553.100 Betriebe) bis 1975 (188.600) 65,9 % (Agrarbericht 1976 - BT-Drucks 7/4680; Materialband - BT-Drucks 7/4681 -, S. 14); in Baden-Württemberg waren die Zahlen 1949 134.119 und 1975 41.625 (aaO S. 16); bis 1972, dem Jahr des Antrages des Klägers, hatte die Zahl der Betriebe bis zu zehn ha um 54,7 % abgenommen (Agrarbericht 1973 - BT-Drucks 7/146 -, S. 75); die Zahl dieser Betriebe ging noch von 960.500 im Jahre 1960 auf 490.700 im Jahr 1975 zurück (Agrarbericht 1976, S. 14). Selbst in den Jahren 1971 bis 1974 verminderte sich die Zahl der Betriebe von zwei bis fünf ha und von fünf bis zehn ha um über 13 % (Statistisches Bundesamt - Hg -, Wirtschaft und Statistik 1976, S. 608). Falls aber der Kläger ebenso wie derart viele Berufskollegen einen Betrieb aus wirtschaftlichen und sonstigen, nicht mit seiner Schädigungsfolge zusammenhängenden Gründen nicht als Existenzgrundlage bewirtschaftete, wäre dieser Beruf nach § 30 Abs 2 BVG nicht maßgebend (BSGE 40, 49, 51 f = SozR 3100 § 30 Nr 7; zu § 30 Abs 3 und 4 BVG: BSGE 41, 65, 67 f = SozR 3100 § 30 Nr 10). In ihm könnte sich eine kriegsbedingte Schädigung nicht auswirken. Indes braucht darüber nicht abschließend entschieden zu werden.

Falls der Kläger ungeachtet dieser allgemeinen Erfahrung ohne die Schädigung über 1972 hinaus als selbständiger Landwirt tätig wäre und damit allein oder zusätzlich als Hilfsarbeiter im Steinbruch oder in ähnlicher Stellung seinen Lebensunterhalt verdiente, wäre er jetzt deshalb nicht im Sinne des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG besonders betroffen, weil er nunmehr Postbeamter ist. Ob er bereits 1955 in seiner damaligen Stellung als Posthalter einen "sozial gleichwertigen" Beruf erreicht hatte, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn dies noch nicht der Fall gewesen wäre, müßte die wesentliche Änderung, die im folgenden aufgezeigt wird, für einen Bescheid nach § 40 Abs 1 KOVVfG ebenso wie nach einer rechtsverbindlichen Feststellung gemäß § 62 Abs 1 BVG zuungunsten des Klägers berücksichtigt werden, denn die Frage der Unrichtigkeit einer früheren Regelung beurteilt sich grundsätzlich auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (so auch BGH Urteil vom 5. Mai 1977, RzW 1977, 188 f). Jedenfalls hat der Kläger seit seinem 1972 gestellten Antrag als Beamter auf Lebenszeit im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 4, neuerdings in der Besoldungsgruppe A 5, die schon zur mittleren Laufbahn gehört (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 83 Bundesbeamtengesetz - BBG -, § 23 Abs 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -), eine "sozial" mindestens "gleichwertige" Stellung erlangt.

Darüber kann der Senat an Hand einzelner, für diesen Fall bedeutsamer Maßstäbe aufgrund von wirtschaftlichen und sozialen Erkenntnissen, die aus Rechtsvorschriften, aus statistischen Veröffentlichungen und aus soziologischem Schrifttum zu gewinnen sind, abschließend entscheiden. Genaue Auskünfte über Einkommensverhältnisse und eine Begutachtung durch berufskundliche Sachverständige aus dem Bereich der Landwirtschaft und der Post erübrigen sich, so daß die Sache nicht zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen zu werden braucht.

Einen wichtigen Anhalt für den nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG gebotenen Vergleich bildet das Einkommen in beiden Berufen (BSGE 29, 208, 211 = SozR Nr 36 zu § 30 BVG; BSGE 29, 139, 143 ff; aus soziologischer Sicht: Hans-Jürgen Daheim, Der Beruf in der modernen Gesellschaft, 1967, 2. Aufl, 1970 - zitiert: "Beruf" -, S. 179 ff, sowie weitere, unten folgende Zitate über Schichtenzuordnungsmaßstäbe). Als Postbeamter verdient der Kläger weit mehr als in einer selbständig betriebenen Landwirtschaft. Diese Tatsachenfeststellung des LSG greift die Revision nicht an (§ 163 SGG). Angesichts des beträchtlichen Unterschiedes und der gesetzlichen Regelung der Beamtenbesoldung (§§ 27, 28, 39 ff, 67 f BBesG; vgl dazu die Übersichten in Bundesversorgungsblatt - BVBl - 1972, S. 121 Nr 73; 1974, S. 7 Nr 5; 1975, S. 71 f Nr 34; S. 114 Nr 66; 1976, S. 29 Nr 18) braucht nicht die genaue Höhe der jetzigen Dienstbezüge des Klägers ermittelt zu werden. Einen Anhalt für das Einkommen, das er seit 1972 als selbständiger Landwirt in dem ca. fünf ha großen Betrieb erzielen würde, bieten die Maßstäbe zur Ermittlung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens (§§ 32, 33 BVG; DVO zu § 33 BVG in den Fassungen vom 24. Januar 1972 - BGBl I 70 -, 23. Dezember 1974 - BGBl I 107 -, 1. Juli 1975 - BGBl I 1769 -, 24. Juni 1977 - BGBl I 1029 -, insbesondere §§ 3 und 9; Anrechnungsverordnung vom 17. Dezember 1971 - BGBl I 2024 -, 6. Dezember 1972 - BGBl I 2297 -, 20. Dezember 1973 - BGBl I 1955 -, 28. August 1974 - BGBl I 2085 -, 13. Juni 1975 - BGBl I 1343 -, 19. Juni 1976 - BGBl I 1591 -; ähnlich für die Anrechnung von Einkommen auf Lastenausgleichsleistungen: Art II § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem LAG vom 14. Juni 1977 - BGBl I 850 - und in den früheren Fassungen). Wirklichkeitsgemäßer sind die Ergebnisse, die in den jährlichen Agrarberichten der Bundesregierung veröffentlicht werden. Nach dem Agrarbericht 1973 (BT-Drucks 7/146, S. 33) betrug das Betriebseinkommen, dh der Betriebsertrag abzüglich des Sachaufwandes, der Betriebssteuern und der Lasten, und zwar das Arbeitsentgelt der Arbeitskräfte zuzüglich Zinsertrag des Aktivkapitals und Betriebsgewinn (aaO S. 110), in den Nebenberufsbetrieben der Landwirtschaft bei durchschnittlich 5,8 ha, also im allgemeinen bei größeren Betriebsflächen als derjenigen, die der Kläger bewirtschaften würde, 5.200,- DM im Jahr. 1974 erzielten die Inhaber von Betrieben zwischen zwei und fünf ha zu fast 79 % ein Betriebseinkommen bis zu 4.000,- DM jährlich, zu fast 89 vH weniger als 6.000,- DM (Wirtschaft und Statistik 1976, S. 611). Damit stimmt etwa die Auskunft des Landwirtschaftsamtes Rottweil überein, die das LSG verwertet hat. Demnach erreichten die Dienstbezüge des Klägers in der Zeit ab 1972 ein Mehrfaches des sonst aus der Landwirtschaft zu erzielenden Einkommens.

Auch wenn dieser Unterschied durch ein Entgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter im Steinbruch oder dergleichen vermindert wird, kann er keineswegs durch eine vom Einkommen unabhängige soziale Stellung des Landwirtsberufes mit dem Ergebnis aufgewogen werden, daß deshalb der Beruf des Postbeamten im einfachen Dienst nicht "sozial gleichwertig" im Sinn des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG wäre. Unabhängig von einem Einkommensvergleich ist ein Beruf einem anderen dann nicht "sozial gleichwertig", wenn er nach seiner Stellung in der Gesellschaft, wie sie die allgemeine Auffassung bewertet, gegenüber dem ohne die Schädigung erreichten Vergleichsberuf erheblich zurückbleibt (BSGE 29, 139, 142 f = SozR Nr 37 zu § 30 BVG mit Nachweisen; BSG SozR 3100 § 30 Nr 22). Insoweit kann nach § 30 Abs 2 BVG - im Unterschied zur Regelung über den Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs 3 und 4 BVG - auch ein nicht wirtschaftlicher Schaden ausgeglichen werden. Das soziale Ansehen eines Postbeamten des einfachen Dienstes bleibt jedoch unabhängig vom Einkommen nicht hinter dem eines Kleinlandwirts zurück. Wenn die Revision das Gegenteil behauptet, so widerspricht das allgemeiner Erfahrung.

Der Beruf, der für die Zuordnung eines Menschen zu einer sozialen Schicht allgemein sehr bedeutsam, nach manchen soziologischen Theorien sogar ausschlaggebend ist, wird umgekehrt mit seinem sozialen Rang oder Status in der Gesellschaft durch die Schicht bestimmt, der er allgemein zugerechnet wird (Bolte, Sozialer Aufstieg und Abstieg. Eine Untersuchung über Berufsprestige und Berufsmobilität, 1959, S. 26 ff; Bolte/Kappe/Neidhardt in: Bolte ua, Deutsche Gesellschaft im Wandel, 1966, S. 231, 244 ff, insbesondere 253, 254, 259, 313; Scheuch und Daheim in: David Glass und René König - Hg -, Soziale Schichtung und soziale Mobilität, Sonderheft 5 der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie - KZSS - 1968, 65 ff; Beck/Brater/Tramsen, Soziale Welt 1976, 8, 27 ff, 39 ff; Hörning in: Zwischenbilanz der Soziologie, Verhandlungen des 17. Deutschen Soziologentages, 1976, S. 181, 183 ff, 195 ff; Pappi, aaO, S. 223 ff, insbesondere 233 f, 238 f). Nach den verschiedenen Schichtentheorien und nach zahlreichen Umfrageergebnissen sind sowohl Selbständige als auch Beamte nicht jeweils nur einer einzigen Schicht, sondern je nach einzelnen besonderen Bestimmungsmerkmalen verschiedenen derartigen Gruppierungen zuzurechnen (Bolte, Deutsche Gesellschaft im Wandel, Bd 2, S. 332, 343, 345, 363, 364). Speziell der Beruf des Kleinlandwirts - hier mit ca. fünf ha - gehört nach älteren Untersuchungen nicht einwandfrei einer höheren, klar abgrenzbaren Schicht oder Schichtposition als der Beruf des Postbeamten der einfachen Laufbahn an (Bolte, Sozialer Aufstieg; für "Bauern" und "Landwirte": S. 38, 42, 45, 50; für "Kätner": S. 55, 58; für "Kleinbauern": S. 60; Handl/Mayer/Müller, Klassenlagen und Sozialstruktur 1977, S. 125 f, 223, 227, 230; Auskunft des Zentralarchivs für empirische Sozialforschung der Universität Köln vom 18. Januar 1978).

Die Stellung einzelner Bürger in der Gesellschaft, dh im Verhältnis zu anderen, wird entsprechend ihrem Beruf unabhängig von der groben Schichtzuordnung nach verschiedenen anderen Maßstäben durch sie selbst und durch andere sozial bewertet (Bolte, Sozialer Aufstieg, S. 72 ff; zu § 30 Abs 2 BVG: Daheim, Sozialgerichtsbarkeit - SGB - 1969, S. 125 ff, in einer Stellungnahme zum Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, SGB 1969, S. 147, 150 ff; zur Berufsunfähigkeit im Sinn der Rentenversicherung: BSGE 17, 191, 194 ff SozR Nr 6 zu § 46 RKG; BSGE 29, 96 = SozR Nr 72 zu § 1246 RVO; dazu Daheim, SGB 1970, 146; zur Verweisbarkeit von Kleinlandwirten: BSG SozR Nr 64 zu § 1246 RVO; BSGE 36, 27, 29 ff = SozR Nr 2 zu § 41 GAL 1965). Die Anwendung solcher Bestimmungsgründe, soweit einzelne von ihnen für den Fall des Klägers bedeutsam sind, führt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der jetzige Beruf des Postbeamten im einfachen Dienst dem des Kleinlandwirts mindestens "sozial gleichwertig" ist.

Die soziale Stellung eines Berufes wird wesentlich durch das "systematisierte Leistungswissen" bestimmt (Daheim, Beruf, S. 49). Für den Beruf eines Kleinlandwirts wäre keine erheblich höhere formale Vorbildung - Schul- und Berufsausbildung - erforderlich gewesen als für die einfache Laufbahn der Postbeamten. Diese müssen nach dem Hauptschulabschluß oder einer entsprechenden allgemeinen Schulbildung einen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben (§ 9 Abs 1, §§ 15 bis 16 BBG, §§ 14 bis 16, 32, 33 Bundeslaufbahnverordnung). Diese staatliche Regelung ihrer Ausbildung läßt die gesamtgesellschaftliche Bedeutung ihrer Berufstätigkeit erkennen. Dagegen hatten Landwirte mit Betrieben der bezeichneten Größe nach dem Rechtszustand bis 1972 überhaupt keine qualifizierte Berufsausbildung nachzuweisen, schon gar nicht eine solche, die nach Zulassungsvoraussetzung, Dauer, Qualität und Prüfungsanforderungen erheblich höher als die Postbeamtenausbildung des einfachen Dienstes zu bewerten wäre (Agrarbericht 1973, S. 98; Materialband - BT-Drucks 7/147, S. 264 ff). Demnach genügt für Betriebsleiter in kleinen landwirtschaftlichen Unternehmen hauptsächlich eine praktische Erfahrung, die den in vielen Betrieben vielseitigen Anforderungen gerecht wird. Zudem stände eine kostspielige qualifizierte Fachausbildung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den bescheidenen Ertragsmöglichkeiten und zu dem regelmäßig erforderlichen Arbeitsaufwand für weit weniger als eine volle Arbeitskraft (Agrarbericht 1973, Materialband, S. 211 f).

Der Kleinlandwirt hat nicht, was ebenfalls für seine soziale Position bedeutsam ist, im Unterschied zum Postbeamten des einfachen Dienstes in nennenswertem Umfang das Verhalten anderer Betriebsangehöriger zu kontrollieren und zu bestimmen. Als Selbständiger ist er selbst freilich - abweichend vom Beamten - nicht weisungsgebunden. Indessen ist die Fremdbestimmtheit von Arbeitnehmern (im weiteren Sinn) vielfach stark differenziert (René König, Studien zur Soziologie, 1971, S. 69 ff) und nicht schlechthin ein Maßstab für eine eindeutig geringere gesellschaftliche Stellung, als sie Selbständige mit sonst ähnlichen Rangmerkmalen einnehmen. Das gilt zumal für einen Postbeamten, der auf dem Lande lebt und Dienst tut, im Verhältnis zu einem wirtschaftlich viel ungünstiger gestellten Kleinlandwirt. Dieser ist außerdem in seiner Arbeitsgestaltung nicht so frei, wie der Kläger dies darstellt. Er ist vielerlei Bindungen durch Wetter, Viehpflege und -Krankheiten, Marktverhältnisse sowie in mancher Hinsicht durch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern unterworfen (Kötter in: Alphons Silbermann - Hg -, Militanter Humanismus vor den Aufgaben der modernen Soziologie, 1966, S. 118, 134).

Andererseits zeichnet sich der Beruf des ländlichen Postbeamten zwangsläufig durch einen sehr regen und vielseitigen Kontakt mit anderen Menschen aus, was eine berufliche Stellung besonders wertvoll zu machen pflegt (Bolte, Deutsche Gesellschaft im Wandel, Band 2, S. 422 ff; Daheim, Beruf, S. 280 ff, insbesondere 287 ff).

Gemessen am Wert einer Berufstätigkeit für die Gesellschaft, nimmt ein Postbeamter auf dem Land eine wichtigere Aufgabe wahr als ein Kleinlandwirt mit einem Betrieb von fünf ha. Sowohl die Dienstleistungen der Bundespost insgesamt als auch die begrenzten Funktionen, die ein Postbeamter in diesem "Unternehmen" bei der Postversorgung in einem ländlichen Dienstbezirk wahrzunehmen hat, sind unverzichtbar. Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die öffentliche Aufgabe, die der Postbeamte bei der förmlichen Zustellung nach verschiedenen Gesetzesvorschriften erfüllt; solche Zustellungen setzen gesetzliche Fristen in Lauf. Mit Rücksicht auf diese Dienstpflichten und hoheitlichen Befugnisse, aber auch zB auf Geldüberweisungen haben diese Beamten eine besondere Vertrauensstellung. Hingegen braucht ein für sich selbst wirtschaftender Kleinlandwirt von der Allgemeinheit her gesehen nicht vertrauenswürdiger als jeder private Unternehmer zu sein. Der geringe Anteil seines Betriebes an der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht nennenswert bedeutsam für die Gesellschaft; er kann zudem durch Mehrleistungen anderer Betriebe oder durch Importe ersetzt werden. Sein geringer wirtschaftlicher Wert für den Markt ist aus der zuvor beschriebenen Einkommenshöhe zu erkennen. Den Beitrag eines Kleinlandwirts zur Kultivierung der Landschaft könnte ein anderer Betrieb übernehmen.

Außerdem kann die soziale und sonstige Sicherung, die in erheblichem Maße berufsabhängig ist (Franz-Xaver Kaufmann, Sicherheit als soziologisches und sozialpolitisches Problem, 1970, Zusammenfassung: S. 362 ff, insbesondere S. 367), die Nachfrage nach einem Beruf und damit wesentlich seinen sozialen Rang bestimmen. In dieser Hinsicht ist die Stellung als Lebenszeitbeamter derjenigen eines Kleinlandwirts mindestens gleichwertig. Der Kläger hat außer einem Anspruch auf steigende Dienstbezüge ein Recht auf Fürsorge (§ 79 BBG), ua auf geregelten Urlaub, auf Leistungen im Krankheitsfall wie ein Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung und außerdem auf einzelne Beihilfeleistungen (Nr 16 Abs 4 Bundes-Beihilfevorschriften vom 15. Februar 1975 - GMBl 109; Schröder/Beckmann/Weber, Bundeskommentar zu den Beihilfevorschriften, Teil 1, Nr 16, Anm 7, Abs 1 und 2) sowie auf Versorgung im Fall der Dienstunfähigkeit, auch speziell bei Dienstunfällen, und im Ruhestand; außerdem steht den Hinterbliebenen Versorgung zu. Als selbständiger Landwirt wäre der Kläger Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 767, 792, 658 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Außerdem könnte er für den Fall, daß sein Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildete, Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung und auf landwirtschaftliche Altershilfe erwerben (§§ 2, 7 ff, 46 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirtschaft - KVLG -; §§ 1 ff des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL -; Agrarbericht 1973, S. 92 ff). Das könnte schon bei ca fünf ha gegeben sein. Die letztgenannte Leistung bliebe allerdings weit unter der Höhe des Ruhegehaltes des Beamten, was ebenfalls für § 30 Abs 2 BVG bedeutsam ist (BSG, Breithaupt 1964, 234). Zudem muß der selbständige Landwirt - im Unterschied zum Beamten - diese Leistungen teilweise mit eigenen Beiträgen aus seinem Bruttoeinkommen finanzieren (§§ 802 ff, 723 f RVO; §§ 64 ff KVLG; §§ 12 ff GAL). Andererseits fehlen ihm einige der den Beamten zustehenden Rechte. Insbesondere wäre das Einkommen des Klägers als Landwirt ungesichert. Dies wäre in den vergangenen Jahren keineswegs durch eine sichere Aussicht auf zunehmende Gewinnchancen aufgewogen worden. Was der Kläger dazu vorträgt, entbehrt jeglicher Grundlage in der Wirklichkeit. Insgesamt hat sich in der Landwirtschaft das durchschnittliche Betriebseinkommen je ha von 1971 bis 1974 bloß um 7,1 % erhöht (Wirtschaft Statistik 1976, S. 606). Die Dienstbezüge der Beamten sind in dieser Zeit aber stärker gestiegen, wie die oben zitierten Aufstellungen zeigen. Außerdem ist der Beruf, den der Kläger ursprünglich anstrebte, gerade durch ein besonders großes Existenzrisiko belastet, was in diesem rechtlichen Zusammenhang nachteilig ins Gewicht fällt (vgl zur "angemessenen Lebensstellung" im Sinn des § 25 a Abs 1 BVG: VGH Baden-Württemberg, FEVS 19, 72). Wenn landwirtschaftliche Kleinbetriebe dieser Art in den letzten Jahrzehnten in so großer Anzahl, wie eingangs dargelegt, aufgegeben worden sind, so beweist das den geringen Wert, der dem Boden als Erwerbsgrundlage beigemessen wird. Eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. fünf ha verschafft dem Eigentümer nicht für sich allein eine gesicherte Existenzvoraussetzung und damit einen besonderen sozialen Rang. Für den Status ist vielmehr die wirtschaftliche Nutzbarkeit entscheidend. Außerdem kann die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht wegen eines konjunkturbedingten Verlustes von Grundeigentum nach § 30 Abs 2 BVG höher bewertet werden. Ausgeglichen wird lediglich ein beruflicher Schaden, dh, eine berufsbezogene Arbeitskraftminderung, was in diesem Zusammenhang allein die Unmöglichkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften, berücksichtigen läßt. Andererseits wird in einer Arbeitnehmergesellschaft wie derjenigen der Bundesrepublik Deutschland, in der über 80 vH der Erwerbstätigen unselbständig sind (Claessens/Klönne/Tschoepe, Sozialkunde der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl, 1974, S. 217), eine Beamtenstellung allgemein einer selbständigen Existenz vorgezogen, zumal wenn diese viel weniger einträglich ist als jene. Gerade auf Kosten der aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebe hat sich die Arbeitsnehmerschaft vergrößert. Zu den Selbständigen-Berufen, in die Arbeitnehmer sonst aufsteigen (Daheim, Beruf, S. 140), gehören die Kleinlandwirte nicht. Umgekehrt muß gerade für sie speziell der einfache Postbeamtendienst, soweit er offene Stellen hat, naturgemäß wegen der zahlreichen dargelegten Vorteile anziehend sein.

Schließlich ist der Kläger nicht etwa deshalb besonders beruflich betroffen, weil er wegen seiner Schädigungsfolge nicht - wie schon sein Vater - zusätzlich zu seinem Postdienst eine kleine Landwirtschaft betreiben kann. Da er damit nur an einer Nebenbeschäftigung im Verhältnis zu jener Vollzeittätigkeit gehindert wäre, kann er dadurch nicht in dem bisher erörterten, ohne die Schädigung begonnenen oder angestrebten Hauptberuf, der die Existenz sichern müßte, geschädigt sein. Die Feststellung des LSG, daß seine Vollzeitbeschäftigung als Postbeamter die Existenzgrundlage bildet und daß daneben eine noch mögliche Erwerbsarbeit in der Landwirtschaft in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine untergeordnete Bedeutung hätte, hat die Revision nicht substantiiert angegriffen. Bei diesem Sachverhalt besteht kein Anlaß, von der Entscheidung des 10. Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1969 (BVBl 1970, 100) abzuweichen, daß solche unbedeutenden Nebentätigkeiten nicht nach § 30 Abs 2 BVG zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist auch in dem Beruf, den er jetzt - nach Eintritt der Schädigung - ausübt (weitere Alternative in § 30 Abs 2 Satz 1 BVG in der seit dem 3. NOG vom 28. Dezember 1966/20. Januar 1967 - BGBl 1967 I 141 - geltenden Fassung; entsprechend dem "derzeitigen" Beruf gemäß § 30 Abs 2 Satz 1 BVG in der Fassung des 1. und 2. NOG), nicht besonders betroffen; denn eine durch die Schädigung ausgeschlossene Nebentätigkeit als selbständiger Landwirt wird von dem "derzeitigen" Beruf des Postbeamten nicht umfaßt. Angesichts dessen braucht nicht geprüft zu werden, in welchem Umfang der Kläger als Gesunder neben diesem Beruf überhaupt in der Landwirtschaft zeitlich und kräftemäßig tätig sein könnte und trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Kleinbetriebe noch arbeitete. Bei der Sachlage dieses Falles kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob in einzelnen Fällen ein Beschädigter deshalb besonders beruflich betroffen sein kann, weil ihm wegen Schädigungsfolgen ein ansehnlicher zusätzlicher Verdienst in einer anderen Erwerbsarbeit neben einer Teilzeitbeschäftigung verschlossen ist (entsprechend § 2 Abs 2 DVO § 30 Abs 3 und 4 BVG, jetzt in der Fassung vom 18. Januar 1977 - BGBl I 162 -).

Da der Kläger unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte besonders beruflich betroffen ist, muß seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1651045

BSGE, 1

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